$8. Der Anspruch auf Gleichbehandlung. 81
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Art. 9: Für Arbeiter, die sich aus einem der in Artikel _ be-
zeichneten Gebiete regelmäßig zur Arbeit in das andere Gebiet oder
durch dieses in das Gebiet eines dritten Staates begeben, werden
besondere Paßerleichterungen für den Grenzübertritt gewährt
werden ...
Art. 10: Die Verwaltung des Kuchelnaer Forstes darf aus dem
südwestlich von Owschütz gelegenen Teile des Waldgeländes, das
durch die Grenzziehung von der Gemarkung Owschütz abgetrennt
und der tschechoslowakischen Republik zugeteilt worden ist, den
normalen Ertrag von Holz frei von Ausfuhrgebühren aus dem Ge-
biete der tschechoslowakischen Republik ausführen ...“
Anders sind m. E. die typischen Abkommen über den kleinen Grenz-
verkehr zu beurteilen, die mehr oder minder alle einem Schema ent-
Sprechen. Vgl. z.B. das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und
Polen über die Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr vom 23. Juli 1925,
RGBI. IT, 1925, S. 661.
I. „Persönliche Erleichterungen.
Art. ı, Abs. 1: Personen, die innerhalb der Grenzkreise nicht
mehr als zehn Kilometer von der deutsch-polnischen Grenze entfernt
wohnen und sich dort länger als drei Monate aufhalten, können auf
Grund von Grenzausweisen nach Maßgabe der folgenden Artikel die
Grenze überschreiten und sich jenseits der Grenze aufhalten.
Art. 8, Abs. ı: Eigentümer von Grundstücken, ihre Familien-
angehörigen sowie die in ihrer Wirtschaft tätigen Personen erhalten
vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 Wirtschaftsausweise,
wenn ihr Grundstück oder mehrere ihnen gehörige, eine wirtschaft-
liche Einheit bildende Grundstücke durch die Grenze durchschnitten
werden...
II. Sachliche Erleichterungen.
Art. 17, Abs. ı: Eigentümern und sonstigen Nutzungsberech-
tigten von land- oder forstwirtschaftlich benutzten Grundstücken im
Zollgrenzbezirk eines der beiden vertragschließenden Teile, deren
Wohnungen oder Betriebsstätten durch die Grenze von den dazu
gehörigen Nutzflächen getrennt sind, steht, insoweit ihr Besitz eine
wirtschaftliche Einheit bildet, das Recht zu: ;
a) über die Grenze zollfrei die der ordnungsgemäßen Bewirtschaf-
tung ihrer Grundstücke dienenden Gegenstände zu befördern, und
ZWar...
b)....
Art. 18: Die Bewohner des Zollgrenzbezirks dürfen auf das
jenseits gelegene Gebiet zollfrei Mundvorrat für einen Tag im Höchst-
gewicht von einem Kilo mit sich führen.