Full text: Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

$8. Der Anspruch auf Gleichbehandlung. 81 
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Art. 9: Für Arbeiter, die sich aus einem der in Artikel _ be- 
zeichneten Gebiete regelmäßig zur Arbeit in das andere Gebiet oder 
durch dieses in das Gebiet eines dritten Staates begeben, werden 
besondere Paßerleichterungen für den Grenzübertritt gewährt 
werden ... 
Art. 10: Die Verwaltung des Kuchelnaer Forstes darf aus dem 
südwestlich von Owschütz gelegenen Teile des Waldgeländes, das 
durch die Grenzziehung von der Gemarkung Owschütz abgetrennt 
und der tschechoslowakischen Republik zugeteilt worden ist, den 
normalen Ertrag von Holz frei von Ausfuhrgebühren aus dem Ge- 
biete der tschechoslowakischen Republik ausführen ...“ 
Anders sind m. E. die typischen Abkommen über den kleinen Grenz- 
verkehr zu beurteilen, die mehr oder minder alle einem Schema ent- 
Sprechen. Vgl. z.B. das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und 
Polen über die Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr vom 23. Juli 1925, 
RGBI. IT, 1925, S. 661. 
I. „Persönliche Erleichterungen. 
Art. ı, Abs. 1: Personen, die innerhalb der Grenzkreise nicht 
mehr als zehn Kilometer von der deutsch-polnischen Grenze entfernt 
wohnen und sich dort länger als drei Monate aufhalten, können auf 
Grund von Grenzausweisen nach Maßgabe der folgenden Artikel die 
Grenze überschreiten und sich jenseits der Grenze aufhalten. 
Art. 8, Abs. ı: Eigentümer von Grundstücken, ihre Familien- 
angehörigen sowie die in ihrer Wirtschaft tätigen Personen erhalten 
vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 9 Wirtschaftsausweise, 
wenn ihr Grundstück oder mehrere ihnen gehörige, eine wirtschaft- 
liche Einheit bildende Grundstücke durch die Grenze durchschnitten 
werden... 
II. Sachliche Erleichterungen. 
Art. 17, Abs. ı: Eigentümern und sonstigen Nutzungsberech- 
tigten von land- oder forstwirtschaftlich benutzten Grundstücken im 
Zollgrenzbezirk eines der beiden vertragschließenden Teile, deren 
Wohnungen oder Betriebsstätten durch die Grenze von den dazu 
gehörigen Nutzflächen getrennt sind, steht, insoweit ihr Besitz eine 
wirtschaftliche Einheit bildet, das Recht zu: ; 
a) über die Grenze zollfrei die der ordnungsgemäßen Bewirtschaf- 
tung ihrer Grundstücke dienenden Gegenstände zu befördern, und 
ZWar... 
b).... 
Art. 18: Die Bewohner des Zollgrenzbezirks dürfen auf das 
jenseits gelegene Gebiet zollfrei Mundvorrat für einen Tag im Höchst- 
gewicht von einem Kilo mit sich führen.
	        
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