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88. Der Anspruch auf Gleichbehandlung.
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Die Frage hat jedoch keine größere praktische Bedeutung, .
den meisten Meistbegünstigungsklauseln ein entsprechender Vorbeaa
zugunsten des kleinen Grenzverkehrs enthalten ist. Vgl. den Handeı
vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich vom 17. Aug. 1927
RGBIl. IT, S. 523:
Art. ı1a): „Die in den vorhergehenden Artikeln vorgesehene Meistbegünstigung
erstreckt sich nicht auf die von einem der Hohen Vertragschließenden
Teile angrenzenden Staaten gegenwärtig oder künftig
gewährten Vergünstigungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs
in einer Ausdehnung von äußerstenfalls fünfzehn Kilometern beiderseits
der Grenze.“
In diesem Zusammenhang sei ferner auf die Vergünstigungen hingewiesen,
die einem Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewährt
werden!, Diese Vergünstigungen sind dem Steuersystem des
dritten Staates so individuell angepaßt, daß dieses Steuersystem als
wesentliche Voraussetzung der günstigeren Behandlung des dritten
Staates angesehen werden muß. Ihre Gewährung an den berechtigten
Staat mit einem andersgearteten Steuersystem hätte nicht den bezweckten
Erfolg der Vermeidung der Doppelbesteuerung und wäre somit
sinnlos®, So findet sich der Vorbehalt der Doppelbesteuerung in zahlreichen
Meistbegünstigungsklauseln. Vgl. den Handels- und Schiffahrtsvertrag
zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien vom 2. Dez.
1924, RGBI. 1925, II, S. 777:
Artikel4: „Die die Gewährung der Behandlung als meistbegünstigte
Nation betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages erstrecken sich
nicht auf:
Ziff. 3: Begünstigungen, die einer der vertragschließenden Teile
in Verträgen? über den Ausschluß der Doppelbesteuerung und gegen-Ay
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1 Vgl. hierzu die Ausführungen und den Quellennachweis bei GUGGENHEIM:
L’Imposition des successions en droit international et le problöme de la double
\Mposition, S. 7off. ; »
? Dorn: Deutsche Juristenztg. 1924, S. 198. „Das Tneinandergreifen der Dop-Pelbesteuerungsbestimmungen
schafft eine eigenartige Gegenseitigkeit strengster
Observanz, eine Abhängigkeit der Bestimmungen voneinander, die die Meistbegünstigungsklauseln
unanwendbar machen.‘“ Dies deckt sich im Ergebnis mit
dem oben Gesagten. Es ist jedoch nicht eigentlich das Prinzip der Gegenseitigkeit
in den Doppelbesteuerungsverträgen, welches die Anwendung der Meistbegünsti-Sungsklausel
ausschließt. Das Steuersystem des dritten Staates ist die Voraussetzung
bzw. der Rechtsgrund für die Rechtsfolge der Begünstigung. Dies bedeutet
wohl eine logische Abhängigkeit, aber keine Gegenseitigkeit, Zudem würde
die Durchführung des Äquivalentsprinzips zwischen Leistung und Gegenleistung
deim Doppelbesteuerungsvertrag den unbedingten Meistbegünstigungsanspruch
Aus den (Seite 14f.) dargelegten Gründen nicht berühren.
3 Daß die Begünstigung in Ausführung eines Verirages gewährt wird, ist unwesentlich.
Die obige immer wiederkehrende Fassung ist daher zu eng. Praktisch
Bonhoeffer, Meistbegünstigung.