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IV, Das Ziel des Meistbegünstigungsanspruches.
‘Art. 19: Gegenstände des eigenen Bedarfs der Bewohner eine:
Zollgrenzbezirkes, die im gegenüberliegenden Zollgrenzbezirk handwerksmäßig
verarbeitet, umgearbeitet oder ausgebessert werden
sollen, dürfen zu diesem Zwecke frei von Zöllen und sonstigen Abgaben
aus- und nach erfolgter Verarbeitung wieder eingeführt
werden...
Art. 20: Handwerker und Gewerbetreibende, die in dem einen
Staate innerhalb des Zollgrenzbezirks wohnen, sollen berechtigt sein,
zur Ausübung ihres Berufs im andern Staate innerhalb des Zollgrenzbezirkes,
bei der sie die dort geltenden Bestimmungen zu beachten
haben, das erforderliche Handwerks- und Betriebsgerät zollfrei unter
der Bedingung der Wiederausfuhr nach der Arbeit mit sich zu führen.
Art. 21, Abs. 1: Geistliche, Ärzte, Tierärzte und Hebammen
sind berechtigt, die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Gegenstände
und Instrumente zollfrei mit sich zu führen unter dem Vorbehalt,
daß sie diese auf dem Rückweg wieder mitbringen . . .“
Daß abseits liegende Staaten auf Grund der Meistbegünstigungsklausel
nicht diese dem Nachbarstaat zugesicherten Erleichterungen
für sich in Anspruch nehmen können, steht außer Zweifel. Soweit aber
die in dem Abkommen behandelten Verhältnisse des kleinen. Grenzverkehrs
grundsätzlich allen Nachbarstaaten gemeinsam sind, sollten diese
— sofern ihnen die Meistbegünstigung zugesagt wurde — an sich auch
an den Vergünstigungen teilhaben, die auf Grund des Abkommens
einem Nachbarstaat gewährt werden.
Dieses Recht versagt ihnen jedoch die feststehende Praxis, die auch
im Bericht des Wirtschaftskomitees! ausdrücklich gebilligt wird. Es
heißt dort:
„+. de toute facon il faut r&connaitre que l’exception concernant
le trafic frontalier est impos& non seulement par une longue tradition,
mais par la nature meme des choses, et qu’il est impossible en raison des
differentes sitnations de faits, d’&tablir d’une maniere precise l’&tendue
de la zone frontaliere appelde A beneficier d’un regime special.‘“
In der Tat läßt sich für die herrschende Lehre anführen, daß der
begünstigte Grenzstreifen des dritten Staates sich schwer schematisch
auf das Grenzgebiet des berechtigten Staates projezieren läßt; denn
es macht einen Unterschied, ob es sich um rein agrarisches Gebiet oder
um ein industrialisiertes handelt, an dem vielleicht größere Städte
teilhaben. Mir scheint dieser Gesichtspunkt allerdings nicht entscheidend
ins Gewicht zu fallen, da in den Handelsverträgen der Grenzstreifen
meist sehr schematisch auf 10 oder 15km Breite festgesetzt
wird.
* Comit& Economique C. 20. M. 14. 192911 S. 11.