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II. Zivilrecht.
würdiger behandelt. Die Wohltätigkeit als Tugend war ein dem Heidentume fremder
Begriff; weder Cicero (de otftcis) noch Seneca (de benefieiis) sprechen davon;
das Christentum rief sie aber in der mannigfachsten Weise hervor, und die Kaiser haben
sie in ihrer Weise mit Gesetzen und Privilegien geschützt und gefördert. Dahin gehört
die Sorge für die Findlinge — die Kinderaussetzung hatte erschreckend zugenommen, fso
daß christliche Schriftsteller sogar (wohl auch mit Rücksicht auf die Keuschheit) das Drei—
kindersystem empfahlen (Lactant. inst. 6, 20) — und für die Kriegsgefangenen —
römische Untertanen wurden in Masse von den Barbaren weggeschleppt —: in beiden
Richtungen steht die Gesetzgebung entschieden unter kirchlichem Einflusse. Sonst, und
namentlich auf dem Gebiete des Privatrechts, ist von einer Einwirkung des Christentums
im Sinne der Menschlichkeit nicht viel zu fpüren. Die Sklaverei ist nicht aufgehoben:
sie wurde von der Kirche als Rechtsinstitut anerkannt; man ist kaum über die Milde—
rungen der Antonine hinausgegangen (etwa O. Th. 15, 8, 2 zu Gunsten prostituierter
Sklavinnen). Nur die Freilassung wird als ein Werk der Barmherzigkeit bei den Laien
gefördert und die manumissio in ecelesia als vollwirksam durchgesetzt. Ebensowenig
werden die Härten des Strafrechts und die Bedrückungen des Volkes im allgemeinen
gemildert. Man könnte hierher nur etwa rechnen die vereinzelt auftauchenden schwächlichen
Versuche der Kaiser, durch Gesetze die Ausbeutung der Notlage der „miseri hominés“
zu verhindern, besonders den „elenden Schuldnern“ zu helfen: die Ausdehnung des Selbsthilfeverbotes
(durch Valentinian), das Verbot der lex commissoria durch Konstantin, die
lex Anastasiana, die Einführung der Anfechtung wegen laesio enormis (durch Justinian ?7).
Dazu gehört auch die querella non num. pecunise, die schon unter Alexander auftritt.
III. Gesetzgebung.
8s 66. Daß die Gesetzgebung sich vollständig im Kaiser konzentriert, versteht
sich von selbst. Der Kaiser ist der alleinige Gesetzgeber, und sein Wille ist unbedingt
Gesetz. Die Gesetze werden daher nun einfach vom Kaiser erlassen, und zwar jetzt, wie
früher vom Volke, mit dem kaiserlichen iubemus oder sancimus. Die Kaiser Theodos II.
und Valentinian III. erklären zwar im Jahre 446, sie wollten kein Gesetz ohne Anhörung
und Zustimmung des Senats und des Konsistoriums erlassen, und sogar Justinian hat
dies noch wiederholt (O. J. 1, 14. 8); indessen ist daran kaum festgehalten worden. Die
Formen der Gesetzgebung sind mannigfaltig. Eigentliche Gesetze sind die leges edictales
oder generales: sie haben die Form von brieflichen Ansprachen und richten sich ad
populum, ad senatum, namentlich aber an die Präfekten des Prätoriums. Vaher
knüpfen fie eher an die drationes in senatu habitae an (8 89), die vollständig aufhören,
als an die alten Edikte. Die Verkündung erfolgt durch Aushang oder durch Verlesen
im Senate. Die Mandate verschwinden, wenn auch der liber mandatorum ein Abzeichen
der Statthalter bleibt; erst Juͤstinian hat sie erneuert. Die Bedeutung der Refkripte
wächst mit der Zunahme des Reskriptverfahrens. Sie verschwimmen jetzt mit den Dekreten
in eins: denn der Kaiser entscheidet auf Berufung durch Handschreiben. Die Gefahr einer
unrichtigen Verallgemeinerung wird damit größer. Deshalb wird bestimmt, daß die
Reskripte nur für den Einzelfall maßgebend sein sollen, wo sie sich nicht selbst in irgend
einer Form allgemeinere Geltung beilegen (O. J. 1, 14. 8); dagegen sollen ihre Aus—
legungen des bestehenden Rechtes authentisch sein. Besondere Formen kaijferlicher Refkripte
scheinen die adnotatio und die sanctio pragmatica, deren Wesen bis jetzt noch nicht sicher
festgestellt ist.
Die Teilung des Reiches erscheint lediglich als Abgrenzung von Verwaltungsbezirken
der Samtkaiser (K57). Daher hat sie auf die Gesetzgebung zunächst keinen erheblichen
Einfluß. Die Gesetze jedes einzelnen Herrschers werden regelmäßig unter dem Namen
aller Mitkaiser veröffentlicht“, sie gelten deshalb als für das ganze Reich verkündigt und
1Mommsen, Hermes XVII 328 ff.