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2. 
Die zukünftigen Haushalte von Reich, Ländern und Ge» 
meinden bedürfen einer durchgreifenden Bereinigung mit 
dem Ziel, die Gesamt-Ausgaben gegenüber den Ist-Ausgaben 
von 1924um mindestens 20% zu kürzen. 
Das Steuersystem als solches und in seiner Verwaltung 
muß wesentlich vereinfacht werden und so aufgebaut sein, daß 
die Steuern unter Einhaltung eines angemessenen Verhält- 
nisses zwischen Besitz: und Verkehrssteuern einerseits und 
Verbrauchsteuern andererseits aus dem Ertrag bezahlt 
werden können. Die zu erhebenden Steuern dürfen insge- 
samt die Erzielung einer Rente nicht vereiteln. Sie müssen 
darüber hinaus einen Betrag zur Kapitalneubildung freilassen. 
Der endgültige, durch ein neues Gesetz zu regelnde Finanz - 
ausgleich zwischen Reich, Ländernund Ge- 
meinden muß nicht allein eine genaue Abgrenzung und 
zweckmäßige Verteilung der Steuerhoheitsrechte festlegen, 
sondern auch dazu führen, das notwendige Verantwortungs- 
bewußtsein der Länder und der kommunalen Körperschaften 
bei der Ausgabenbewilligung zu schärfen. 
Das in Verfolg des 8 8 des Finanzausgleichsgesetzes vom 
10. August 1925 den Ländern und Gemeinden vom 1. April 
1927 ab zu gewährende Recht, selbständig Anteile an der 
Einkommen: und Körperschaftssteuer festzusetzen, hat zur 
unerläßlichen Voraussetzung, daß nicht nur das Ergebnis der 
ersten Veranlagung zur Einkommen: und Körperschafts- 
steuer vorliegt, sondern daß auch die, vorgeschriebenen ver- 
gleichenden Übersichten über Einnahmen und Ausgaben der 
Länder und Gemeinden für 1925 und 1926 und für 1913 eine 
wesentliche Verminderung der Ausgaben dieser Körper- 
schaften erkennen lassen. 
Die Gewährung des Rechtes zur selbständigen Fest» 
setzung von Anteilen muß ferner davon abhängig gemacht 
werden, daß alle Schichten der Bevölkerung, die mittelbar 
oder unmittelbar an der Beschlußfassung mitwirken. zu den 
Einnahmen beitragen. 
Außerdem muß das gemäß 8 8 Abs. 2 des Finanzaus- 
sleichsgesetzes festzulegende Verhältnis zwischen den aus 
den Zuschlägen zur Einkommen: und Körperschaftssteuer 
fHießenden Einnahmen der Länder und Gemeinden, und den 
£Zinnahmen aus den Realsteuern so gestaltet werden, daß eine 
Ermäßigung der Gewerbesteuerlasten eintritt. 
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