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erforderlichen Ermittelungen in betreff der Hilfsbedürftigkeit anzu-
stellen. Sie kann nicht diesen Nachweis von den Antragstellern ver-
langen. Damit ist diesen ausdrücklich der Charakter als Bittsteller
gegeben und ihnen nicht ein Recht auf Unterstützung eingeräumt.
Man vermeidet damit zugleich den Anreiz zu falschen Darstellungen
von Seiten der Bedürftigen.
Nach dem preussischen Gesetze ist den Armen das Folgende zu
gewähren: Obdach, wie es unsere klimatischen Verhältnisse verlangen,
und es gehört dazu auch das unentbehrliche Hausinventar, Betten ete,
sowie auch Brennmaterial. Ferner die unentbehrlichen Lebensmittel.
In Krankheitsfällen ist die erforderliche Pflege, eventuell mit ärzt-
licher Behandlung, Arzenei ete. zu gewähren und im Falle des Ab-
lebens ein angemessenes Begräbnis, auf welches die Bevölkerung mit
Recht ein grosses Gewicht legt. Der $ 1610 des B.G.B.’s enthält die
prinzipiell wichtige Bestimmung, dass der zu gewährende Unterhalt
standesgemäss sein soll. Nur wer durch sein sittliches Verschulden
bedürftig geworden ist, kann nach & 1611 nur den notdürftigen Unter-
halt verlangen.
In welcher Weise die Unterstützung zu geWähren ist, hat die
Armenbehörde allein zu bestimmen, insbesondere, ob dieselbe inner-
halb der Häuslichkeit geschehen soll oder in einer Anstalt, z. B. in
einem Arbeits- oder Krankenhause ete. Ebenso kann sie als Aequivalent
für eine Unterstützung Arbeit von dem Hülfsbedürftigen verlangen, so
weit sie den Kräften desselben angemessen ist. Die Armenbehörde hat
hier kein Recht, einen Zwang auszuüben. Sie kann gegen seinen Willen
niemanden, der nicht seine Willensfreiheit verloren oder sich eines
Vergehens schuldig gemacht hat, zwingen, sich den Bestimmungen zu
anterwerfen, also zu arbeiten oder in eine Anstalt zu gehen, aber der
Bedürftige verliert im Weigerungsfalle die Unterstützung. Es wird
einfach angenommen, dass er auf dieselbe freiwillig verzichtet.
Bettelei und Landstreicherei ist in ganz Deutschland verboten.
Mit Haft wird bestraft, wer als Landstreicher umherzieht und wer selbst
bettelt oder Kinder zum Betteln anhält. Mehr und mehr ist man
bestrebt, die Armenpflege für Kranke oder Anormale durch die
Anstaltspflege zu erweitern. So erklärt das Gesetz von 1891 für
Preussen die Landarmenverbände für verpflichtet, Geisteskranke, Idioten,
Epileptische, Taubstumme und Blinde, so weit sie der Anstaltspflege
bedürftig sind, in geschlossener Armenpflege zu unterstützen. Deshalb
haben die Provinzen die nötigen Anstalten herzustellen, um solche
Individuen, so weit Aerzte und Behörden Unterbringung in Anstalten
für notwendig erachten, darin aufnehmen zu können. Sie sind be-
rechtigt, aber nicht dazu verpflichtet, dies auch für Sieche zu thun.
Den landrätlichen Kreisen steht das Recht zu, auch für Kranke solche
Anstalten herzurichten und ihre Verpflegung in denselben möglichst
auszudehnen. Damit ist ein wesentlicher Schritt vorwärts gethan, die
geschlossene Armenpflege zu erweitern, die Armenlast grösseren Ver-
bänden aufzuerlegen und die Ortsgemeinden zu entlasten. was sicher
der Gesamtheit zum Segen vereichen wird.
Was ist zu
gewähren?
Verbot der
Land-
streicherei.