Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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erforderlichen Ermittelungen in betreff der Hilfsbedürftigkeit anzu- 
stellen. Sie kann nicht diesen Nachweis von den Antragstellern ver- 
langen. Damit ist diesen ausdrücklich der Charakter als Bittsteller 
gegeben und ihnen nicht ein Recht auf Unterstützung eingeräumt. 
Man vermeidet damit zugleich den Anreiz zu falschen Darstellungen 
von Seiten der Bedürftigen. 
Nach dem preussischen Gesetze ist den Armen das Folgende zu 
gewähren: Obdach, wie es unsere klimatischen Verhältnisse verlangen, 
und es gehört dazu auch das unentbehrliche Hausinventar, Betten ete, 
sowie auch Brennmaterial. Ferner die unentbehrlichen Lebensmittel. 
In Krankheitsfällen ist die erforderliche Pflege, eventuell mit ärzt- 
licher Behandlung, Arzenei ete. zu gewähren und im Falle des Ab- 
lebens ein angemessenes Begräbnis, auf welches die Bevölkerung mit 
Recht ein grosses Gewicht legt. Der $ 1610 des B.G.B.’s enthält die 
prinzipiell wichtige Bestimmung, dass der zu gewährende Unterhalt 
standesgemäss sein soll. Nur wer durch sein sittliches Verschulden 
bedürftig geworden ist, kann nach & 1611 nur den notdürftigen Unter- 
halt verlangen. 
In welcher Weise die Unterstützung zu geWähren ist, hat die 
Armenbehörde allein zu bestimmen, insbesondere, ob dieselbe inner- 
halb der Häuslichkeit geschehen soll oder in einer Anstalt, z. B. in 
einem Arbeits- oder Krankenhause ete. Ebenso kann sie als Aequivalent 
für eine Unterstützung Arbeit von dem Hülfsbedürftigen verlangen, so 
weit sie den Kräften desselben angemessen ist. Die Armenbehörde hat 
hier kein Recht, einen Zwang auszuüben. Sie kann gegen seinen Willen 
niemanden, der nicht seine Willensfreiheit verloren oder sich eines 
Vergehens schuldig gemacht hat, zwingen, sich den Bestimmungen zu 
anterwerfen, also zu arbeiten oder in eine Anstalt zu gehen, aber der 
Bedürftige verliert im Weigerungsfalle die Unterstützung. Es wird 
einfach angenommen, dass er auf dieselbe freiwillig verzichtet. 
Bettelei und Landstreicherei ist in ganz Deutschland verboten. 
Mit Haft wird bestraft, wer als Landstreicher umherzieht und wer selbst 
bettelt oder Kinder zum Betteln anhält. Mehr und mehr ist man 
bestrebt, die Armenpflege für Kranke oder Anormale durch die 
Anstaltspflege zu erweitern. So erklärt das Gesetz von 1891 für 
Preussen die Landarmenverbände für verpflichtet, Geisteskranke, Idioten, 
Epileptische, Taubstumme und Blinde, so weit sie der Anstaltspflege 
bedürftig sind, in geschlossener Armenpflege zu unterstützen. Deshalb 
haben die Provinzen die nötigen Anstalten herzustellen, um solche 
Individuen, so weit Aerzte und Behörden Unterbringung in Anstalten 
für notwendig erachten, darin aufnehmen zu können. Sie sind be- 
rechtigt, aber nicht dazu verpflichtet, dies auch für Sieche zu thun. 
Den landrätlichen Kreisen steht das Recht zu, auch für Kranke solche 
Anstalten herzurichten und ihre Verpflegung in denselben möglichst 
auszudehnen. Damit ist ein wesentlicher Schritt vorwärts gethan, die 
geschlossene Armenpflege zu erweitern, die Armenlast grösseren Ver- 
bänden aufzuerlegen und die Ortsgemeinden zu entlasten. was sicher 
der Gesamtheit zum Segen vereichen wird. 
Was ist zu 
gewähren? 
Verbot der 
Land- 
streicherei.
	        
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