Full text: Secretarial practice

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das Begehren der Palatinalkonferenz nach einem Pactum 
zwischen den Erzherzoginnen samt ihrer Deszendenz, und 
ebenso ihr Wunsch nach Bekanntgabe der Thronfolgerin in 
den nichtungarischen Ländern des österreichischen Majorats 
und nach Verzicht der anderen Erzherzoginnen zu Gunsten 
dieser. Der geheime Staatsakt von 1703, der nun durch 
die Publikation von 1713 für die Dynastie « ewig» verbind 
lich wurde, bietet auch bei genauer Beachtung seiner Vor 
geschichte und seines Textes keine Stütze für die Ansicht, 
daß eine favorable Privilegierung Ungarns innerhalb des 
österreichischen Majorats beabsichtigt war oder auch nur 
als eventuelles Zugeständnis für möglich gehalten wurde. 
Für alle Teile des mühsam geschaffenen Majorates war am 
Hof ein einheitliches Schicksal beabsichtigt, wie man u. a. 
aus der entschiedenen Abneigung gegen eine Teilung des 
Gesamtbesitzes unter mehreren oder gar allen Erzherzo 
ginnen 1 erkennen kann. 
Leopold I. und Karl VI. haben sich, sich als die wahren 
Rechtsnachfolger des letzten Habsburgers aus der spani 
schen Linie fühlend, naturgemäß von spanischen Staats 
einrichtungen beeinflussen lassen. Daher ist es begreiflich, 
daß 1703 und 1713 ein Modus procedendi nach spanischer 
Form in Anwendung kam. Und so ist auch der Ausdruck 
«Pragmatische Sanktion » zu erklären. Die Entstehung 
dieses Terminus technicus und seine Bedeutung im byzan 
tinischen Staatsrecht ist von Mommsen erläutert worden 2 . 
Pragmatica sanctio, pragmaticum rescriptum, auch elliptisch 
pragmatica oder pragmaticum, ist seit dem Anfang des 
fünften Jahrhunderts ein kaiserlicher Erlaß in Personal 
fragen, der rechtliche Gegensatz zu der lex generalis, inso- 
ferne dieser die allgemeine Anwendbarkeit von Rechts wegen 
zukommt, der pragmatica nicht. Ein negativer Begriff, was 
1 Turba, Grundlagen, T. II, S. 167. 
2 Der Aufsatz « Sanctio pragmatica », aus dem Nachlaß heraus 
gegeben, in der « Zeitschrift für Rechtsgeschichte der Savigny-Stif- 
tung », Bd. XXV, Rom. Abt., S. 51. — Ferner Fournel, Histoire 
de l’Ordre des Avocats et du Barreau du Parlement de Paris, 
Bd. I, S. 38.
	        
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