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das Begehren der Palatinalkonferenz nach einem Pactum
zwischen den Erzherzoginnen samt ihrer Deszendenz, und
ebenso ihr Wunsch nach Bekanntgabe der Thronfolgerin in
den nichtungarischen Ländern des österreichischen Majorats
und nach Verzicht der anderen Erzherzoginnen zu Gunsten
dieser. Der geheime Staatsakt von 1703, der nun durch
die Publikation von 1713 für die Dynastie « ewig» verbind
lich wurde, bietet auch bei genauer Beachtung seiner Vor
geschichte und seines Textes keine Stütze für die Ansicht,
daß eine favorable Privilegierung Ungarns innerhalb des
österreichischen Majorats beabsichtigt war oder auch nur
als eventuelles Zugeständnis für möglich gehalten wurde.
Für alle Teile des mühsam geschaffenen Majorates war am
Hof ein einheitliches Schicksal beabsichtigt, wie man u. a.
aus der entschiedenen Abneigung gegen eine Teilung des
Gesamtbesitzes unter mehreren oder gar allen Erzherzo
ginnen 1 erkennen kann.
Leopold I. und Karl VI. haben sich, sich als die wahren
Rechtsnachfolger des letzten Habsburgers aus der spani
schen Linie fühlend, naturgemäß von spanischen Staats
einrichtungen beeinflussen lassen. Daher ist es begreiflich,
daß 1703 und 1713 ein Modus procedendi nach spanischer
Form in Anwendung kam. Und so ist auch der Ausdruck
«Pragmatische Sanktion » zu erklären. Die Entstehung
dieses Terminus technicus und seine Bedeutung im byzan
tinischen Staatsrecht ist von Mommsen erläutert worden 2 .
Pragmatica sanctio, pragmaticum rescriptum, auch elliptisch
pragmatica oder pragmaticum, ist seit dem Anfang des
fünften Jahrhunderts ein kaiserlicher Erlaß in Personal
fragen, der rechtliche Gegensatz zu der lex generalis, inso-
ferne dieser die allgemeine Anwendbarkeit von Rechts wegen
zukommt, der pragmatica nicht. Ein negativer Begriff, was
1 Turba, Grundlagen, T. II, S. 167.
2 Der Aufsatz « Sanctio pragmatica », aus dem Nachlaß heraus
gegeben, in der « Zeitschrift für Rechtsgeschichte der Savigny-Stif-
tung », Bd. XXV, Rom. Abt., S. 51. — Ferner Fournel, Histoire
de l’Ordre des Avocats et du Barreau du Parlement de Paris,
Bd. I, S. 38.