fullscreen: Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

an beftimmte Örtlighkeiten gebunden find, ergeben fich 
leicht Konflikte nicht nur mit dem Grundeigentum — da- 
von wurde jhon gelproden —, fondern auch mit fonjtigen 
jubjektiven Rechten. Dies gilt bejonders von den Boden- 
verbefjerungen, die ja vor allem die Feuchtigkeitsverhült- 
nilfe des Bodens verändern wollen. Jede Deränderung der 
Walferverhältnifje an einem Punkt kann das Waljer 3zu- 
rückftauen oder ableiten und dadurch jhon bejtehende ge- 
werbliqhe oder Iandwirtfhaftlihe Wajjerbenugungsrechte 
verlegen. Anderfeits hänat der Erfolg von Bodenverbejje- 
rungen, insbejondere von Flußreagulierungen, Wildbach- 
verbauungen und deraleichen, fjehr vom Derhalten der be- 
nachbarten Grundbefiger ab, die durch Abholzung oder 
dur das Unterlaffen von Berafungen und dergleichen die 
MWajjergefahr erhöhen können. Ferner find es nicht felten 
gerade ältere Stauwerke, auf die eine zu große Feuchtig- 
keit oder aar Derfumpfung der höher gelegenen Gebiete 
zurückzuführen ift. Es liegt aber im Wefjen des Jubjektiven 
Privatrecdites, daß man jeden Eingriff ablehnen kann, 
mag diefer auch für andere oder Jogar für die Allgemein- 
beit von noch Jo aroßem Mugen fein. Daraus ergeben [ih 
folgende Konfequenzen: Müßte, um eine Melioration 
durchzuführen, das Waijfer über einen fremden Grund 3zu- 
geleitet oder abgeleitet werden, fo ijt der Grundeigen- 
tümer berechtigt, das zu verbieten, und damit die Melio- 
ration unmögliqh zu madjen; wer ein jhon bejtehendes 
MWafferbenlüsungsrecht befigt, hat damit die Befugnis, 
jeden Dritten von der Derwendung feines Waljers auszu- 
jlieken, alfjo aug) dann, wenn diefes für die Bewühjlerung 
von Wiejen notwendig ijt; ebenfo braucht, wer eine Stau- 
anlage beljigt, dieje aud) dann nicht zu entfernen, wenn 
jie die Derjchlechterung des Iandwirtihaftliden Bodens 
bemirckt ulm. 
4, Mittel zur Befeitigung diejer Hindernife. 
Kann die Staatsgewalt jene Hindernilje der Boden- 
verbefjerungen beheben? 
Ein Eingreifen der Gefjeggebung und Derwaltung 3zu 
diejem Zwecke ijt hier aus drei Gründen gerechtfertiat, ja 
geboten. Diefe Gründe find: die auferordentlidhe Wich- 
tigkeit der Meliorationen und ihr eminenter volkswirt- 
ichaftliher ANuken (I. o. Dunkt 1); das aroße Melio- 
?f
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.