thumbs : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Gesetzes  zulässigen  Betrag  der  Notenausgabe  hinaus  erweitert  werden.  Die
Gesetzgebung  war  bestrebt,  das  Notenwesen  nach  einheitlichen  Grundsätzen ­
  zu  gestalten.
Den  Banken,  die  bei  Erlaß  des  Gesetzes  bereits  im  Besitz  des  Notenprivilegs ­
  gewesen  wareü?  konnte  dieses  wohlerworbene  Recht  nicht  genommen ­
  werden.  Aber  ihr  Notenumlauf  und  ihr  ganzer  Geschäftsbetrieb ­
  wurde  aus  das  Gebiet  des  Staates  beschränkt, ­
  der  ihnen  das  Notenprivileg  erteilt  hatte.
Diese  Maßregel  mußte  dazu  führen,  daß  die  Noten  nach  kurzer  Zeit  wieder  zur
Bank  zurückströmten,  während  es  das  Interesse  der  Bank,  die  mit  dem  zinslosen
Geld  arbeiten  wollte,  erheischte,  daß  die  Noten  lange  im  Verkehr  blieben,  d.  h.
möglichst  spät  erst  wieder  zur  Einlösung  gelangten.
Die  Notenbanken  hatten  nun  zu  wählen,  ob  sie  auf  ihr  Privileg  verzichten  oder
sich  mit  den  einschränkenden  Bestimmungen  des  §  44  des  Bankgesetzes  einverstanden ­
  erklären  wollten.  Nur  wenn  sie  letzteres  taten,  hatten  ihre  Noten
im  ganzen  Reichsgebiet  Umlaufsfähigkeit.  Alle  Privatnotenbankcn  bis
auf  2  unterwarfen  sich  den  Bestimmungen  des  8  44.
Um  der  Gesetzgebung  freie  Hand  für  eine  künftige  einheitliche  Ordnung  des
Bankwesens  zu  lassen,  hatten  die  Banken  darin  einzuwilligen,  daß  ihre  Befugnis
zur  Notenausgabe  zuerst  zum  1.  Januar  1891  und  in  der  Folgezeit  von  10  zu
10  Jahren  gekündigt  werden  kann.  In  der  Novelle  zum  Bankgesetz  vom  7.  Juni
1899  wurde  gesagt,  der  Bundesrat  werde  von  seinem  Kündigungsrechte  den
Privatnotenbanken  gegenüber  Gebrauch  machen,  die  sich  nicht  bis  znm  1.  Dezember ­
  1899  hinsichtlich  ihres  Diskontsatzes  binden.
Damit  sie  nicht  die  bankpolitischen  Maßnahmen  der  Reichsbank  sDiskont-Politik),
  die  ausschließlich  durch  Rücksicht  auf  das  öffentliche  Interesse  bestimmt
werden,  durchkreuzen  —  insbesondere  dadurch,  daß  sie  in  Zeiten,  in  denen  Geldknappheit
  herrscht,  u  n  t  e^  dem  Diskontsatz  der  Reichsbank  Wechsel  ankaufen  —,
mußten  sie  sich  verpflichten,  vom  1.  Januar  1901  ab:  nicht  unter  dem  gemäß  8  15
des  Bankgesetzes  öffentlich  bekanntgemachten  Satze  der  Reichsbank  zu  diskontieren, ­
  sobald  dieser  Satz  4  %  erreicht  oder  übersteigt.  Beträgt  der  Diskont
weniger  als  4v/g,  und  diskontiert  die  Reichsbank  auch  zum  Privatsatze
sPrivatdiskont),  so  dürfen  die  Privatnotenbanken  1 /s°/o  unter  diesem  Satze,
sonst  1 U°/o  unter  dem  offiziellen  Satze  diskontieren.  —  Infolge  dieser  Bestimmung ­
  haben  die  Frankfurter  Bank  und  die  Bank  für  Süddeutschland  aus
ihr  Privileg  verzichtet.
Durch  Gesetz  vom  1.  Juni  1909  ist  zum  dritten  Male  eine  Erneuerung  des
Bankprivilegs  erfolgt,  womit  folgende  Änderungen  verknüpft  waren:
Die  Noten  der  Reichsbank  sind  gesetzlichesZahlungsmittel;
die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  die  Noten  der  noch  bestehenden  4  Privatnotenbanken
  unter  gewissen  Voraussetzungen  gegen  Reichsbanknoten  umzutauschen;
der  Reichsbank  steht  das  Recht  zu,  Schecks  anzukaufen  und  diese  in  die  Notendeckung
  swie  Wechsel)  einzurechnen.
            
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