schäftigt waren, Fabriksausschüsse in der Form der Beschwerdekom—
nisstonen eine Exweiterung ihrer Aufgaben bzw. ihrer Befugnisse er—
fahren. In Rußland schuf die Revolution „Betriebsräte“, welche im
Jahre 1917 von dem Regime der Bolschewiken geschaffen, politische
Organe waren, welche in den ersten Jahren nach dem Umsturz in
Rußland ohne die erforderliche Schulung, Erfahrung und Disziplin
die Wirtschaftsbetriebe leiteten; man kebrte aber später im Hinblick
auf, die gemachten Erfahrungen zur individuellen Führung der Be—
triebe zurück. In England beschäftigte sich eine im Jahre 1916 einge⸗
etzte parlamentarische Kommission unter Teilnahme von Sachver—
tändigen aus den Kreisen der Ärbeitnehmer und Arbeitgeber mu der
Frage der dauernden Besserung des Verhältnisses zwischen diesen
beiden Interessentengruppen behufs Produktionssteigerung; nach
hrem Vorsitzenden Whitley genannt, gab diese Kommission Whitley
Neports hexaus; der dritte Bericht der Kommission vom 18. Oklober
1917, betrifft ausschließlich die Frage der Errichtung von Betriebs
ausschüssen. Dieser Bericht sagt? „Unseres Erachtens sollten die Be—
triebsräte regelmäßig und wenigstens alle 14 Tage zusammenkommen.
Stets müßte der Gedanke des Aufschwunges der Industrie, in welcher
sie arbeiten, im Vordergrunde stehen. Verbesserungsanträge aller Art
sollten willkommen sein und offen verhandelt werden. Praktische An—
träge sind von allen Gesichtspunkten aus zu untersuchen. Es ist hier
ein unbenützter Reichtum konstruktiver Fähigkeiten vorhanden, weiche
den gleichen Wert für die Industrie, wie für den Staat haben, und
welche bloß auf die Gelegenheit zur Geltendmachung und auf die
Mittel zu ihrer Aufdeckung warten. Die alten und neuen Probleme
finden ihre Lösung in dem Zusammenarbeiten von Wissen, Erfah—
rung und guten Willen. Die Betriebsausschüsse würden ihr Haupiziel
derfehlen, wenn sie bloß der Schlichtung ftrittiger Fragen dienten.“
In Österreich kam es zum Betriebsrätegesetz voin 15. Mai 1919
mit Wirksamkeit vom 24. Juli 1919; in Deutschland zum Betriebs—
rätegesetz vom 4. Feber 1920 mit Wirksamkeit vom 9. Feber 1920.
Die bechoslovakische Gesetzgebung zeitigte auf diesem Gebiete:
das Gesetz vom 25. Februar 1920, Slg. Nr. 148; betreffend die Be—
teiligung der Arbeitnehmer beim Bergbaue an der Werksverwaltung
und deren Anteil am Reingewinne; das Gesetz vom 25. Februar 1920
Slg. Nr. 144, über die Betriebs- und Revierräte beim Bergbau, und
das Gesetz vom 12. August 1921, Slqa. Nr. 380, über die Betriebs—
ausschüsse.
8 24. Organisation des Betriebes beim Bergbau.
Die beiden Gesetze, welche die Organisation des Betriebes beim
Bergbau betreffen, das Gesetz vom 25. Feber 1920, Slg. Nr. 143, und
31.