Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

214 BI. Washingtoner übereinkommen 
übersteigt. Durch diese Bestimmung wird der Anspruch 
der Arbeiter auf die freie Zeit, die ihnen etwa nach 
den Landesgesetzen als Ersatz für den wöchentlichen 
Ruhetag zugesichert ist, nicht berührt. 
Artikels 
Erweisen sich die Bestimmungen des Artikels 2 über 
die Arbeitszeit ausnahmsweise als nicht anwendbar, 
aber nur in diesem Falle, kann durch Vereinbarungen 
zwischen Arbeiter- und Arbeitgeberverbänden die täg— 
liche Arbeitszeit auf der Grundlage eines für einen 
längeren Zeitraum aufgestellten Arbeitsplanes geregelt 
werden, sofern jenen Vereinbarungen von der Regie— 
rung, der sie vorzulegen sind, die Kraft von Verord— 
nungen gegeben wird. 
Die durchschnittliche Arbeitszeit, berechnet auf die 
Zahl der im Plan festgesetzten Wochen, darf unter 
keinen Umständen achtundvierzig Stunden wöchentlich 
übersteigen. 
Artikels 
Die Behörden können durch Verordnungen für 
einzelne Gewerbe oder Berufe zulassen: 
Dauernde Ausnahmen für Vorbereitungs- oder 
Ergänzungsarbeiten, die notwendigerweise außer— 
halb der für den Betrieb allgemein festgesetzten 
Arbeitszeit vorgenommen werden müssen, oder für 
gewisse Gruppen von Arbeitern, deren Arbeit 
ihrem Wesen nach Unterbrechungen erfährt,; 
b) roübergehend. Ausnahmen bei außergewöhnlicher 
Häufung der Arbeit. 
Derartige Verordnungen dürfen erst nach Anhörung 
der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeiterverbände, falls 
solche bestehen, erlassen werden. Sie müssen für jeden 
einzelnen Fall die Höchstzahl der zulässigen Uberstunden 
vorschreiben. Diese Uberstunden müssen mindestens um 
fünfundzwanzig vom Hundert höher bezahlt werden. 
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