Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 199 
wesen, die Vasallität, die Grundherrlichkeit, die Immunität und die Stellung der Kirche 
zum Staate in Betracht. 
Das Benefizialwesen hatte eine Vorstufe in den Landschenkungen der mero— 
wingischen Könige. Unter den Merowingern war es zuerst Sitte, dann politische Not— 
wendigleit geworden, die Großen durch Schenkung von Krongütern an das Königtum zu 
fesseln. Die merowingische Landschenkung begründete, wenn sie nicht ausdrücklich zu freiem 
Eigentum erfolgte, gemäß dem germanischen Schenkungsbegriffe nur ein beschränktes Eigen⸗ 
tum des Beschenkten; es konnte ohne Zustimmung des Schenkers nicht veräußert werden 
und fiel unter gewissen Voraussetzungen, insbesondere wenn der Beschenkte ohne männ⸗ 
liche Nachkommen starb, an den Schenker zurück. Als Karl Martell und seine Söhne 
sich auf umfafsende Vergabungen angewiesen sahen, um sich dadurch die erforderliche 
Reiterei zu verschaffen, reichte das erschöpfte Krongut nicht aus. Die Kirchengüter, die 
sie zu diesem Zwecke verwendeten, konnten nach kanonischem Rechte nicht zu Eigentum, 
sondern nur zu Leiherecht vergabt werden. Die Vergabungen aus Kirchengut wurden 
daher unter den rechtlichen Gesichtspunkt des Benefiziums gestellt, der von nun ab auch 
bei Verleihungen von Krongütern maßgebend wird. Das Benefizium begründete ein 
zeitlich beschränktes Nutzungsrecht des Beliehenen, das nach dessen Tode (Mannfall) nicht 
auf die Erben überging und (wenn es aus Anlaß eines Dienst- und Treuverhältnisses 
verliehen war) mit dem Tode des Verleihers (Herrenfall) erlosch. Nicht nur der König 
beziehungsweise der Hausmeier, sondern auch die Kirche und weltliche Große verliehen 
Benefizien. 
Mit dem Benefizialwesen trat ein anderes, ursprünglich selbständiges Verhältnis 
in Verbindung, die Vasallität. In merowingischer Zeit hatte der König eine 
militärisch organisierte Gefolgschaft, die ihm als berittene Leib⸗ und Ehrenwache diente, 
die Antruͤstionen. Gefolgsleute anderer Personen erscheinen unter dem Namen gasindi, 
später auch vassi, vassalli. Die Antrustionen verschwinden vor dem achten Jahrhundert. 
An ihre Stelle tritt die viel zahlreichere Vasallität, eine jüngere Abschichtung und Fort⸗ 
bildung der Gefolgschaft. Die Vasallität war ein Schutz- und Dienstverhältnis, das 
durch einen Treueid und den symbolischen Akt der Kommendation eingegangen wurde, 
während andrerseits der Herr dem Vasallen irgend eine Gabe reichte. Der Vasall ver— 
pflichtete sich seinem Herrn zu Diensten, die bei freien Leuten keine Schmälerung der 
vollen Freiheit herbeiführten. Doch gab es auch unfreie Vasallen. Nicht nur der König, 
sondern auch Untertanen konnten Vasallen haben. Die hauptsächliche Bedeutung des 
Verhältnisses lag im Kriegsdienst. Der Vasall war dem Herrn dazu verpflichtet, und 
zwar zum Reiterdienst, wenn der Herr ihn dazu ausrüstete oder ihm die Mittel zur 
Selbstausrüstung gewährte. Die Teilnahme an der Hausgenossenschaft des Herrn, wie 
sie bei der eigentlichen Gefolgschaft die Regel bildete, war bei den Vasallen, die nicht am 
Hofe des Herrn lebten, dahin beschränkt, daß der abwesende Vasall an den Hof des 
Herrn kommen mußte, wenn ihn dieser entbot. Der Unterhalt, den das Haus des Herrn 
den Gefolgsleuten gewährt haite, wurde den Vasallen in der Regel durch Verleihung 
eines Benesiziums ersetzi, so daß der Vasall in dieser Beziehung als ein abgeschichteter 
Gefolgsmann erscheint. Schon die Kirchengüter, die von den Hausmeiern behufs Organi— 
sation der fränkischen Reiterei vergabt wurden, kamen in der Hauptmasse an Vasallen. 
Indem es mehr und mehr Sitte wurde, den Vasallen ein Benefizium zu geben und für 
ein Benefizium Vasall zu werden, sind Benefizialwesen und Vasallität miteinander ver⸗ 
schmolzen. Das Produkt dieser Faktoren ist das Lehnwesen. Schon früh neigte es zur 
Erblichkeit oder vielmehr zur Ausbildung eines rechtlichen Leihezwanges bei Eintritt des 
Herren⸗ und Mannfalls, indem bei Herrenfall der Erbe des Herrn dem Lehnsmanne des 
Vorgängers, bei Mannfall der Lehnsherr einem Sohne des Verstorbenen die Leihe frei⸗ 
willig zu erneuern pflegte, später unter gewissen Voraussetzungen erneuern mußte. In 
rascher Ausdehnung ergriff das Lehnwesen nicht nur den Grundbesitz, es begann auch die 
Amterverfassung zu zerfressen. Seit dem neunten Jahrhundert wurde es mehr und mehr 
Sitte, daß der König die höheren Amter an Vasallen verlieh, oder daß sich deren In— 
haber in die Vasallität begaben. Zunächst wurde dann der mit dem Grafenamte ver—
	        
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