Metadata : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

262  Zu  Ziffer  XVII  der  Aul.  Sinnt.  9  und  Ziffer  XVIII  der  Anl.  Sinnt.  1.

ständigen  Behörde.  Hierbei  kommt  es  nicht  darauf  an,  ob  z.  B.  eine  geringe
Schiffspart  durch  Vererbung  u.  s.  w.  in  das  Eigenthum  eines  Ausländers  gelaugt ­
  ist.  S.  Slultg.  des  R.V.A.,  betr.  die  SInmeldung  unfallversicherungspflichtiger ­
  Seeschifffahrts-  und  verwandter  Betriebe,  vom  21.  Juli  1887  (Sl.  N.
1887  S.  183  ff.).
Die  auf  Grund  von  Art.  II  §.  7  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  15.  März  1888
IR.G.Bl.  S.  71)  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betr.  die  Rechtsverhältnisse
der  deutschen  Schutzgebiete,  vom  17.  April  1886  ertheilte  Ermächtigung  zur
Führung  der  deutschen  Neichsflagge  macht  das  Schiff  nicht  zu  einem  deutschen
Scefahrzeuge  im  Sinne  dieses  Gesetzes.  Der  Art.  II  §.  7  Abs.  1  lautet:
„Durch  Kaiserliche  Verordnung  können  Eingeborene  der  Schutzgebiete
in  Beziehung  auf  das  Recht  zur  Führung  der  Reichsflagge  (Gesetz,  betr.
die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  und  ihre  Befugniß  zur  Führung
der  Bundesflagge,  vom  25.  Oktober  »867,  B.G.Bl.  S.  36)  den  Neichsangehörigen
  gleichgestellt  werden."
».  Regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  s.  Sinnt.  XVI2,  3  @.256.
Daß  die  Schiffer  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  ihres  Jahresarbeitsverdienstes
versichcrungspflichtig  sind,  schließt  sich  an  die  Vorschriften  des  S  U.V.G.  an;
auch  dort  fehlt  die  in  den  übrigen  Unfallversicherungsgesetzen  vorhandene  Beschränkung ­
  der  Versicherung  von  Personen,  die  nicht  als  Arbeiter  zu  betrachten
sind,  auf  solche,  deren  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt
den  Betrag  von  2000  Mk.  nicht  übersteigt.
Die  Ausdehnung  der  Versicherungspflicht  auf  die  sämmtlichen  Kapitäne,
Şchiffsofftziere,  Schiffsärzte  u.  s.  w.  geht  über  den  eigentlichen  Zweck  des  Gesetzes ­
  der  Sicherung  von  Personen  des  Slrbeiterstandes  gegen  die  durch
Invalidität  und  Silier  herbeigeführten  Schädiglingeu  hinaus,  da  diese  Personen
nicht  zu  denen  des  Slrbeiterstandes  in  dem  in  Sinnt.  I  5  24  entwickelten
Sinne  zu  rechnen  sind.  Vergi.  Sinnt.  XV  1  S.  252  und  XIV  6  S.  246.

Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung.
f.  Die  int  Eingänge  von  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  gegebene  Bestimmung ­
  des  Begriffes  „Slrbeitgeber"  —  „als  Arbeitgeber  int  Sinne  des  Gesetzes ­
  ist  derjenige  anzusehen,  für  dessen  Rechitung  der  Lohn  gezahlt  wird"  —
ist  der  Begründung  des  Gesetzentwurfes  (zu  §.  14  auf  S.  85)  entnommen.  Sie
deckt  sich  nicht  mit  der  im  §.  9  Abs.  2  des  U.V.G.  gegebenen  Bestimmung  des
Begriffes  „Unternehmer",  will  vielmehr  gerade  absichtlich  zum  Slusdrucke
bringen,  daß  Slrbeitgeber  und  Unternehmer  begrifflich  nicht  dasselbe
sind.  Nach  der  gesetzlichen  Begriffsbestimmung  von  Unternehmer  in  §.  9  des
U.V.G.  gilt  „als  Unternehmer  derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb
erfolgt".  (Wegen  des  Unzutreffenden  der  Ausdrucksweise  in  dieser  Begriffsbestimmung ­
  vergl.  Sinnt.  XIV  1  Ş.  242.)
Es  ist  keineswegs  unbewußtermaßen  geschehen,  wenn  das  Krankenversicheruugsgesetz
  und  das  Juvaliditäts-  und  Slltersversicherungsgesetz  den
Slrbeitgeber,  die  Uufallversicheruugsgesetze  aber  den  Unternehmer  als  den
Beitragspflichtigen  bezeichnen.  Vergl.  v.  Wocdtke,  Krankcnversicherungsgesetz
§.  49  Sinnt.  3  4.  Stufi.  S.  310.  (Anderer  Slnsicht  ist  Rosin,  das  Recht  der
Slrbeiterversicherung  I.  S.  178,  179.)
Regelmäßig  treffen  freilich  die  Slrbeitgeber-  und  die  Uuternehmereigenschaft
  in  derselben  Person  zusammen,  aber  sie  müssen  nicht  nothwendig  zusammentreffen. ­

Das  Reichs-Versicherungsamt  legt  nun  in  seinen  Entscheidungen  großen
Werth  darauf,  daß  thunlichst  derjenige,  welcher  als  „Unternehmer"  für  das
Gebiet  der  Unfallversicherung  zu  gelten  hat,  auch  als  „Slrbeitgeber"  für  das
            
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