262 Zu Ziffer XVII der Aul. Sinnt. 9 und Ziffer XVIII der Anl. Sinnt. 1.
ständigen Behörde. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob z. B. eine geringe
Schiffspart durch Vererbung u. s. w. in das Eigenthum eines Ausländers gelaugt
ist. S. Slultg. des R.V.A., betr. die SInmeldung unfallversicherungspflichtiger
Seeschifffahrts- und verwandter Betriebe, vom 21. Juli 1887 (Sl. N.
1887 S. 183 ff.).
Die auf Grund von Art. II §. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1888
IR.G.Bl. S. 71) wegen Abänderung des Gesetzes, betr. die Rechtsverhältnisse
der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 ertheilte Ermächtigung zur
Führung der deutschen Neichsflagge macht das Schiff nicht zu einem deutschen
Scefahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes. Der Art. II §. 7 Abs. 1 lautet:
„Durch Kaiserliche Verordnung können Eingeborene der Schutzgebiete
in Beziehung auf das Recht zur Führung der Reichsflagge (Gesetz, betr.
die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung
der Bundesflagge, vom 25. Oktober »867, B.G.Bl. S. 36) den Neichsangehörigen
gleichgestellt werden."
». Regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst s. Sinnt. XVI2, 3 @.256.
Daß die Schiffer ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes
versichcrungspflichtig sind, schließt sich an die Vorschriften des S U.V.G. an;
auch dort fehlt die in den übrigen Unfallversicherungsgesetzen vorhandene Beschränkung
der Versicherung von Personen, die nicht als Arbeiter zu betrachten
sind, auf solche, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt
den Betrag von 2000 Mk. nicht übersteigt.
Die Ausdehnung der Versicherungspflicht auf die sämmtlichen Kapitäne,
Şchiffsofftziere, Schiffsärzte u. s. w. geht über den eigentlichen Zweck des Gesetzes
der Sicherung von Personen des Slrbeiterstandes gegen die durch
Invalidität und Silier herbeigeführten Schädiglingeu hinaus, da diese Personen
nicht zu denen des Slrbeiterstandes in dem in Sinnt. I 5 24 entwickelten
Sinne zu rechnen sind. Vergi. Sinnt. XV 1 S. 252 und XIV 6 S. 246.
Zu Ziffer XVIII der Anleitung.
f. Die int Eingänge von Ziffer XVIII der Anleitung gegebene Bestimmung
des Begriffes „Slrbeitgeber" — „als Arbeitgeber int Sinne des Gesetzes
ist derjenige anzusehen, für dessen Rechitung der Lohn gezahlt wird" —
ist der Begründung des Gesetzentwurfes (zu §. 14 auf S. 85) entnommen. Sie
deckt sich nicht mit der im §. 9 Abs. 2 des U.V.G. gegebenen Bestimmung des
Begriffes „Unternehmer", will vielmehr gerade absichtlich zum Slusdrucke
bringen, daß Slrbeitgeber und Unternehmer begrifflich nicht dasselbe
sind. Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung von Unternehmer in §. 9 des
U.V.G. gilt „als Unternehmer derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb
erfolgt". (Wegen des Unzutreffenden der Ausdrucksweise in dieser Begriffsbestimmung
vergl. Sinnt. XIV 1 Ş. 242.)
Es ist keineswegs unbewußtermaßen geschehen, wenn das Krankenversicheruugsgesetz
und das Juvaliditäts- und Slltersversicherungsgesetz den
Slrbeitgeber, die Uufallversicheruugsgesetze aber den Unternehmer als den
Beitragspflichtigen bezeichnen. Vergl. v. Wocdtke, Krankcnversicherungsgesetz
§. 49 Sinnt. 3 4. Stufi. S. 310. (Anderer Slnsicht ist Rosin, das Recht der
Slrbeiterversicherung I. S. 178, 179.)
Regelmäßig treffen freilich die Slrbeitgeber- und die Uuternehmereigenschaft
in derselben Person zusammen, aber sie müssen nicht nothwendig zusammentreffen.
Das Reichs-Versicherungsamt legt nun in seinen Entscheidungen großen
Werth darauf, daß thunlichst derjenige, welcher als „Unternehmer" für das
Gebiet der Unfallversicherung zu gelten hat, auch als „Slrbeitgeber" für das