Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XVII  der  Anleitung  Anm.  7  u.  8.

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„Deutsches  Seefahrzeug."  §.  1  des  I.  u.  A.VG.  weist  zur  Erläuterung ­
  dieses  Begriffes  auf  §.  2  Abs.  1  des  S.U.V.G.  hin.  Dieser  lautet:
„Als  ein  deutsches  Seefahrzeug  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  jedes
ausschließlich  oder  vorzugsweise  zur  Seefahrt  benutzte  Fahrzeug,  welches
unter  deutscher  Flagge  fährt."  ^  _  .  r  ,
Einbegriffen  sind  daher  eben  sowohl  die  zum  Erwerbe  durch  Seefahrt
bestimmten  Schiffe  (Kauffahrteischiffe),  wie  solche  Fahrzeuge,  welche  öffentlichen,
wissenschaftlichen  oder  ähnlichen  Zwecken  dienen  (Postschiffe,  Zollkreuzer,  Entdeckungsschiffe ­
  u.  s.  w.),  ferner  auch  Lustjachtcn,  die  in  offene  Sec  gehen,  und
die  in  dem  Gesetze  vom  15.  April  1885  bezeichneten,  für  Ausländer  im  Inlande
erbauten  Fahrzeuge.  S.  Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamtes,  betreffend
die  Anmeldung  unfallversicherungspflichtiger  Seeschiffahrts-  und  verwandter
Betriebe,  vom  21.  Juli  1887  (A.N.  1887  S.  183  ff.)  unter  Ziffer  4.
Den  Begriff  „Seefahrt"  erläutert  tz.  2  Abs.  2  des  S.U.V.G.  folgendermaßen: ­

„Als  Seefahrt  (Abs.  1)  gilt  nicht  nur  der  Verkehr  auf  See  angerhalb
  der  durch  §.  1  der  Vorschriften  über  die  Registrirung  und  die  Bezeichnung ­
  der  Kauffahrteischiffe  vom  13.  November  1873  festgesetzten
Grenzen^  sondern  auch  die  Fahrt  auf  Buchten,  Haffen  und  Watten  der
See,  nicht  aber  auf  anderen  mit  der  See  in  Verbindung  stehenden
Gewässern,  auch  wenn  sie  von  Seeschiffen  befahren  werden."
Ter  Begriff  der  Seefahrt  ist  in  der  vorstehenden  Bestimmung  des
S.U.V.G.  weiter  gefaßt  als  in  dem  angeführten  §.  1  der  Vorschriften  über  die
Registrirung  und  die  Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe  vom  13.  November  1873
(vergi,  dieselben  in  Gebhard  I.  u.  A.D.  der  Seeleute  Anm.  2  zu  Ziffer  l
der  Bundesrathsvorschriften  S  178),  denn  er  erstreckt  sich  auch  auf  Gewässer,
auf  welchen  nach  lokaler  und  allgemeiner  Anschauung  Binnenschiffahrt  betrieben
wird,  so  z.  B.  auf  die  Rügenschcn  Gewässer,  den  Greifswalder  Bodden,  die
Eckernförder  Bucht,  sowie  alle  Buchten,  welche  nicht  als  Flußmündungen  anzusehen ­
  sind,  die  Föhrden,  das  Wattenmeer,  das  Pommersche  (Stettiner)  Frische
und  Kurischc  Haff.  Besch,  des  R.B.A.  539.  A.N.  1888  S.  258.
Die  Fahrt  aus  den  offenen  Mündungen  der  großen  Ströme  ist  nicht
„Seefahrt",  auch  nicht  die  Fahrt  auf  dem  Nibnitz-Sce  in  Mecklenburg,  welcher
zu  den  „anderen  mit  der  See  in  Verbindung  stehenden  Gewässern"  gehört.
Handbuch  der  U.B.  Anm.  3  zu  §.  2  des  S.U.V.G.  S.  656.
Ein  Schiff,  welches  überwiegend  zur  Fahrt  auf  dem  offenen  Meere  benutzt ­
  wird  und  nur  gelegentlich  auch  Binnengewässer  befährt,  bleibt  ein  „Seefahrzeug",
  ebenso  wie  Fahrzeuge,  welche  vorwiegend  zur  Binnenschifffahrt  verwendet ­
  werden,  ihre  Eigenschaft  als  Flußschiffe  nicht  durch  gelegentliche  Fahrten
auf  den  Watten  oder  auf  offener  See  verlieren.  Anltg.  des  R.V.A,  betr.
die  Anmeldung  unfallversichcrungspflichtiger  Seeschifffahrts-  und  verwandter
Betriebe,  vom  21.  Juli  1887  (A.  N.  1887  S.  183  ff.)  unter  Ziffer  5.
Hierbei  ist  es  nicht  von  entscheidender  Bedeutung,  ob  die  Schiffe  in  das
Schiffsregister  eingetragen  sind  und  mit  angemusterter  Mannschaft  fahren
Handbuch  der  U.V.  Anm.  4  zu  §.  2  des  S.U.V.G.  S.  656.
*.  Unter  deutscher  Flagge  fährt  jedes  Schiff,  welches  die  Reichsflagge ­
  führt  und  die  Berechtigung  hierzu  auf  Grund  gesetzlicher  Bestimmung
besitzt.  Diese  Berechtigung  muß  sich  stützen  auf  das  Gesetz,  betr.  die  Nationalität
der  Kauffahrteischiffe'  und  ihre  Berechtigung  zur  Führung  der  Bundesflagge,
vom  25.  Oktober  1867  (B.G.Bl.  S.  35)  oder  das  Gesetz,  betr.  die  Registrirung
und  die  Bezeichnung  der  Kausfahrtcischifie,  vom  28.  Juni  1873  (R.G.Bl.  S.  184)
oder  das  Gesetz,  betr.  die  Befugnis;  von  Seefahrzeugen,  welche  der  Gattung
der  Kauffahrteischiffe  nicht  angehören,  zur  Führung  der  Reichsflagge,  vom
15.  April  1885  (R.G.Bl.  S.  89),  oder  beim  Mangel  der  Voraussetzungen
dieser  Gesetze  ans  die  Genehmigung  einer  zur  Erthcilung  der  Berechtigung  zu-
            
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