Zu Ziffer XVII der Anleitung Anm. 7 u. 8.
261
„Deutsches Seefahrzeug." §. 1 des I. u. A.VG. weist zur Erläuterung
dieses Begriffes auf §. 2 Abs. 1 des S.U.V.G. hin. Dieser lautet:
„Als ein deutsches Seefahrzeug im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes
ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzte Fahrzeug, welches
unter deutscher Flagge fährt." ^ _ . r ,
Einbegriffen sind daher eben sowohl die zum Erwerbe durch Seefahrt
bestimmten Schiffe (Kauffahrteischiffe), wie solche Fahrzeuge, welche öffentlichen,
wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken dienen (Postschiffe, Zollkreuzer, Entdeckungsschiffe
u. s. w.), ferner auch Lustjachtcn, die in offene Sec gehen, und
die in dem Gesetze vom 15. April 1885 bezeichneten, für Ausländer im Inlande
erbauten Fahrzeuge. S. Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes, betreffend
die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Seeschiffahrts- und verwandter
Betriebe, vom 21. Juli 1887 (A.N. 1887 S. 183 ff.) unter Ziffer 4.
Den Begriff „Seefahrt" erläutert tz. 2 Abs. 2 des S.U.V.G. folgendermaßen:
„Als Seefahrt (Abs. 1) gilt nicht nur der Verkehr auf See angerhalb
der durch §. 1 der Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung
der Kauffahrteischiffe vom 13. November 1873 festgesetzten
Grenzen^ sondern auch die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der
See, nicht aber auf anderen mit der See in Verbindung stehenden
Gewässern, auch wenn sie von Seeschiffen befahren werden."
Ter Begriff der Seefahrt ist in der vorstehenden Bestimmung des
S.U.V.G. weiter gefaßt als in dem angeführten §. 1 der Vorschriften über die
Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe vom 13. November 1873
(vergi, dieselben in Gebhard I. u. A.D. der Seeleute Anm. 2 zu Ziffer l
der Bundesrathsvorschriften S 178), denn er erstreckt sich auch auf Gewässer,
auf welchen nach lokaler und allgemeiner Anschauung Binnenschiffahrt betrieben
wird, so z. B. auf die Rügenschcn Gewässer, den Greifswalder Bodden, die
Eckernförder Bucht, sowie alle Buchten, welche nicht als Flußmündungen anzusehen
sind, die Föhrden, das Wattenmeer, das Pommersche (Stettiner) Frische
und Kurischc Haff. Besch, des R.B.A. 539. A.N. 1888 S. 258.
Die Fahrt aus den offenen Mündungen der großen Ströme ist nicht
„Seefahrt", auch nicht die Fahrt auf dem Nibnitz-Sce in Mecklenburg, welcher
zu den „anderen mit der See in Verbindung stehenden Gewässern" gehört.
Handbuch der U.B. Anm. 3 zu §. 2 des S.U.V.G. S. 656.
Ein Schiff, welches überwiegend zur Fahrt auf dem offenen Meere benutzt
wird und nur gelegentlich auch Binnengewässer befährt, bleibt ein „Seefahrzeug",
ebenso wie Fahrzeuge, welche vorwiegend zur Binnenschifffahrt verwendet
werden, ihre Eigenschaft als Flußschiffe nicht durch gelegentliche Fahrten
auf den Watten oder auf offener See verlieren. Anltg. des R.V.A, betr.
die Anmeldung unfallversichcrungspflichtiger Seeschifffahrts- und verwandter
Betriebe, vom 21. Juli 1887 (A. N. 1887 S. 183 ff.) unter Ziffer 5.
Hierbei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Schiffe in das
Schiffsregister eingetragen sind und mit angemusterter Mannschaft fahren
Handbuch der U.V. Anm. 4 zu §. 2 des S.U.V.G. S. 656.
*. Unter deutscher Flagge fährt jedes Schiff, welches die Reichsflagge
führt und die Berechtigung hierzu auf Grund gesetzlicher Bestimmung
besitzt. Diese Berechtigung muß sich stützen auf das Gesetz, betr. die Nationalität
der Kauffahrteischiffe' und ihre Berechtigung zur Führung der Bundesflagge,
vom 25. Oktober 1867 (B.G.Bl. S. 35) oder das Gesetz, betr. die Registrirung
und die Bezeichnung der Kausfahrtcischifie, vom 28. Juni 1873 (R.G.Bl. S. 184)
oder das Gesetz, betr. die Befugnis; von Seefahrzeugen, welche der Gattung
der Kauffahrteischiffe nicht angehören, zur Führung der Reichsflagge, vom
15. April 1885 (R.G.Bl. S. 89), oder beim Mangel der Voraussetzungen
dieser Gesetze ans die Genehmigung einer zur Erthcilung der Berechtigung zu-