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Zu Ziffer XVII der Anleitung Anm. 5 u. 6.
thätigkeit und damit unter Verzicht ans die Ausübung des Lootsengewerbes
sich zu diesem Rheder in ein dauerndes Arbeitsverhältniß begiebt.
Tie versicherungspflichtigen Lootsge h ilfen, Lootsknechte, Lootslehrliuge
können, wenn das von ihnen zur Ausübung des Lootsenbctriebes
benutzte Fahrzeug, dessen Besatzung sie in Verbindung mit den nichtversichernugspflichtigeu
Lootscn bilden, als Seefahrzcug zu erachten ist (Anm. XVII 7)
als Seeleute zu behandeln sein, anderenfalls sind sie nach Ziffer 1 von §. 1
des I. u. A.V.G. zu versichern. Es kaun sich dadurch ein Unterschied in Betreff
desjenigen ergeben, der die dem Arbeitgeber zur Last fallenden Beiträge zu
tragen ' hat. In den Fällen, wo die versicherungspflichtigcu Loolsgehilfen
u. s. w. „Seeleute" sind, hat sie der Rheder des Lootsenfahrzenges zu tragen,
in andern Fällen der Arbeitgeber als solcher. Wer als solcher anzusehen ist,
hängt voll der Regelung des Arbeitsvcrhältnisses ab. Es kann als Arbeitgeber
je nach den Umständen der betreffende Staat, der selbstständige Lootse
und die Lootsengcnossenschaft anzuseheil sein. Gebhard, I. u. A.V. der Seeleute
Anm. 6 zu tz. I S. 70.
Auch die auf deutschell Binnengewässern thätigen Lootsen
(Schiffshänpter, Rittmänner, Rettleute u. s. w.) sind, wie in der Rev.Entsch.
vom 24. Oktober 1892 Nr. lili (A. N. 1892 S. 138) ausgesprochen ist, in der
Regel selbstständige Gewerbetreibende, nicht aber zur Schiffsbesatzung der gelootsten
Fahrzeuge gehörige versicherungspflichtige Personen.
» In der im ersten Satze nnter Ziffer XVII gegebenen Bestimmung des
Begriffes „Seeleute" hätte, damit sie völlig zutreffend wäre, hinter „Schiffsbesatzung"
eingefügt werden müssen „deutscher Secfahrzcuge". Die zur Besatzung
von Binnenfahrzeugen gehörigen Personen sind keine Seeleute.
Die im §. 445 des H.G.B. enthaltene Erklärung des Begriffs „Schiffsbesatzling",
welche in Anm. 4 wiedergegeben ist, bezieht sich zwar nur auf die
auf Seeschiffen beschäftigten Personen, ist aber in sinngemäßer Ausdehnung
auch auf die Personell anzuwenden, ivelche auf Fahrzeugen der Binnenschifffahrt
beschäftigt werden.
Die zur Schiffsbesatzung nichtdeutscher Secfahrzcuge gehörigen Personen
sind auch während sich diese Fahrzeuge in deutschen Häfen oder sonstigen
deutschen Gewässern befinden, nicht versichernngspflichtig. Wegen der Versicherungspflicht
sonstiger all Bord nichtdeutscher Schiffe beschäftigter Personen
vergl. Anm. VI 17 S. 188 und VI 30 S. 195; wegen der Versicherungspflicht
der Personen der Schiffsbesatzung ausländischer Binnenfahrzcuge vergl. Anni. VI
32 S. 196.
tt. Der Kreis der der Unfallversicherung nnterstchendeil Seeleute deckt sich
nicht mit dem Kreise der der Jnvaliditäts- und Altersversicherung unterstehenden.
a) Ein Theil der unfallversicherungspflichtigeu Seeleute ist nicht vcrsicherungspflichtig
im Sinne des Jnvalditäts- und Altersversichernngsgesetzes,
weil er keinen Lohn oder Gehalt bezieht. Tie Unfallversicherung ist außer
beim Schiffer unabhängig von diesem Erfordernisse (S.U.V.G. §. 1), während
das Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetz dasselbe für Seeleute wie für
andere Versicherungspflichtige allgemein aufstellt.
b) Ein Theil der der Jnvaliditäts- und Altersversicherung unterstehenden
Seeleute fällt nicht unter das Unfallversicherungsgesetz, nämlich die Seeleute,
welche zur Besatzung von Fischerfahrzcugcn (unabhängig von deren Grüße und
unabhängig davon, ob sie Segelschiffe oder Dampfschiffe sind) gehören, und
diejenigen, ivelche zur Besatzung von sonstigen Seefahrzeugen von nicht mehr
als 50 Kubikmeter Raumgehalt gehören, wenn diese weder Zubehör eines
größeien Fahrzeuges, noch auf Fortbewegung durch Dampf oder andere
Masctiinenkläftc eingerichtet sind (S U.V.G. 8- 1 2lbs. 2).
Vergl. Gebhard I. u. A.V. der Seeleute §. 1 Anm. 1 und Aufsatz in
der I. u.' A.V. im D.R. t S. 181 ff.