Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XVII  der  Anleitung  Anm.  5  u.  6.

thätigkeit  und  damit  unter  Verzicht  ans  die  Ausübung  des  Lootsengewerbes
sich  zu  diesem  Rheder  in  ein  dauerndes  Arbeitsverhältniß  begiebt.
Tie  versicherungspflichtigen  Lootsge  h  ilfen,  Lootsknechte,  Lootslehrliuge
  können,  wenn  das  von  ihnen  zur  Ausübung  des  Lootsenbctriebes
benutzte  Fahrzeug,  dessen  Besatzung  sie  in  Verbindung  mit  den  nichtversichernugspflichtigeu
  Lootscn  bilden,  als  Seefahrzcug  zu  erachten  ist  (Anm.  XVII  7)
als  Seeleute  zu  behandeln  sein,  anderenfalls  sind  sie  nach  Ziffer  1  von  §.  1
des  I.  u.  A.V.G.  zu  versichern.  Es  kaun  sich  dadurch  ein  Unterschied  in  Betreff
desjenigen  ergeben,  der  die  dem  Arbeitgeber  zur  Last  fallenden  Beiträge  zu
tragen  '  hat.  In  den  Fällen,  wo  die  versicherungspflichtigcu  Loolsgehilfen
u.  s.  w.  „Seeleute"  sind,  hat  sie  der  Rheder  des  Lootsenfahrzenges  zu  tragen,
in  andern  Fällen  der  Arbeitgeber  als  solcher.  Wer  als  solcher  anzusehen  ist,
hängt  voll  der  Regelung  des  Arbeitsvcrhältnisses  ab.  Es  kann  als  Arbeitgeber ­
  je  nach  den  Umständen  der  betreffende  Staat,  der  selbstständige  Lootse
und  die  Lootsengcnossenschaft  anzuseheil  sein.  Gebhard,  I.  u.  A.V.  der  Seeleute ­
  Anm.  6  zu  tz.  I  S.  70.
Auch  die  auf  deutschell  Binnengewässern  thätigen  Lootsen
(Schiffshänpter,  Rittmänner,  Rettleute  u.  s.  w.)  sind,  wie  in  der  Rev.Entsch.
vom  24.  Oktober  1892  Nr.  lili  (A.  N.  1892  S.  138)  ausgesprochen  ist,  in  der
Regel  selbstständige  Gewerbetreibende,  nicht  aber  zur  Schiffsbesatzung  der  gelootsten
  Fahrzeuge  gehörige  versicherungspflichtige  Personen.
»  In  der  im  ersten  Satze  nnter  Ziffer  XVII  gegebenen  Bestimmung  des
Begriffes  „Seeleute"  hätte,  damit  sie  völlig  zutreffend  wäre,  hinter  „Schiffsbesatzung" ­
  eingefügt  werden  müssen  „deutscher  Secfahrzcuge".  Die  zur  Besatzung ­
  von  Binnenfahrzeugen  gehörigen  Personen  sind  keine  Seeleute.
Die  im  §.  445  des  H.G.B.  enthaltene  Erklärung  des  Begriffs  „Schiffsbesatzling",
  welche  in  Anm.  4  wiedergegeben  ist,  bezieht  sich  zwar  nur  auf  die
auf  Seeschiffen  beschäftigten  Personen,  ist  aber  in  sinngemäßer  Ausdehnung
auch  auf  die  Personell  anzuwenden,  ivelche  auf  Fahrzeugen  der  Binnenschifffahrt ­
  beschäftigt  werden.
Die  zur  Schiffsbesatzung  nichtdeutscher  Secfahrzcuge  gehörigen  Personen ­
  sind  auch  während  sich  diese  Fahrzeuge  in  deutschen  Häfen  oder  sonstigen
deutschen  Gewässern  befinden,  nicht  versichernngspflichtig.  Wegen  der  Versicherungspflicht ­
  sonstiger  all  Bord  nichtdeutscher  Schiffe  beschäftigter  Personen
vergl.  Anm.  VI  17  S.  188  und  VI  30  S.  195;  wegen  der  Versicherungspflicht
der  Personen  der  Schiffsbesatzung  ausländischer  Binnenfahrzcuge  vergl.  Anni.  VI
32  S.  196.
tt.  Der  Kreis  der  der  Unfallversicherung  nnterstchendeil  Seeleute  deckt  sich
nicht  mit  dem  Kreise  der  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  unterstehenden.
a)  Ein  Theil  der  unfallversicherungspflichtigeu  Seeleute  ist  nicht  vcrsicherungspflichtig
  im  Sinne  des  Jnvalditäts-  und  Altersversichernngsgesetzes,
weil  er  keinen  Lohn  oder  Gehalt  bezieht.  Tie  Unfallversicherung  ist  außer
beim  Schiffer  unabhängig  von  diesem  Erfordernisse  (S.U.V.G.  §.  1),  während
das  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz  dasselbe  für  Seeleute  wie  für
andere  Versicherungspflichtige  allgemein  aufstellt.
b)  Ein  Theil  der  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  unterstehenden
Seeleute  fällt  nicht  unter  das  Unfallversicherungsgesetz,  nämlich  die  Seeleute,
welche  zur  Besatzung  von  Fischerfahrzcugcn  (unabhängig  von  deren  Grüße  und
unabhängig  davon,  ob  sie  Segelschiffe  oder  Dampfschiffe  sind)  gehören,  und
diejenigen,  ivelche  zur  Besatzung  von  sonstigen  Seefahrzeugen  von  nicht  mehr
als  50  Kubikmeter  Raumgehalt  gehören,  wenn  diese  weder  Zubehör  eines
größeien  Fahrzeuges,  noch  auf  Fortbewegung  durch  Dampf  oder  andere
Masctiinenkläftc  eingerichtet  sind  (S  U.V.G.  8-  1  2lbs.  2).
Vergl.  Gebhard  I.  u.  A.V.  der  Seeleute  §.  1  Anm.  1  und  Aufsatz  in
der  I.  u.'  A.V.  im  D.R.  t  S.  181  ff.
            
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