Object: Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main von Aschaffenburg (alter Handelshafen) bis zur Mündung vom 20. September 1928, nebst Güterklassenverzeichnis und Ausführungsbestimmungen

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h) Waren infolge der unrichtigen Darstellung oder infolge unrich- 
tiger Abgabenberechnung bei den bereits durchfahrenen Hebestellen 
zu wenig Abgaben erhoben, so hat der Beamte außerdem den er- 
mittelten Fehlbetrag seinerseits nachzuerheben und die beteiligten 
anderen Hebestellen in Kenntnis zu setzen. 
i) Die Belege werden dem Schiffer nach Prüfung der Anmeldung 
zurückgegeben. 
k) Von Schiffsladungen, die aus Gütern verschiedener Tarif- 
klassen zusammengesetzt sind (Mischladungen), wird die Abgabe nach 
Ladungsbestandteilen getrennt auf Grund der Belege erhoben. Dabei 
ist der Bestandteil jeder Tarifklasse auf volle Tonnen nach oben ab- 
zurunden, 
1) In Ermangelung der vorgeschriebenen Belege werden Schiffs- 
ladungen, die aus Gütern einer Tarifklasse bestehen, nach dem aus 
der Eichablesung ermittelten Gewicht zur Schiffahrtabgabe heran- 
gezogen. Für die Beschaffenheit der Ladung ist die Erklärung des 
Schiffers und der Augenschein maßgebend. 
m) Für Mischladungen ist von nicht durch Belege nachgewiesenen 
Gewichtsteilen der Satz der Tarifklasse I zu entrichten. 
n) In gleicher Weise sind die Güter einer Gesam tmischladung, für 
die überhaupt keine Frachtpapiere beigebracht werden, als Güter 
Jer I. Tarifklasse zu behandeln. 
o) Dem Gewichte verpackter Güter wird dasjenige der Ver- 
packung hinzugerechnet. 
pP) Bei der Eichablesung ist im Falle der ungleichmäßigen Ein- 
tauchung des Schiffskörpers ein Durchschnittstiefgang in der Weise 
zu ermitteln, daß die Maße der Eintauchung von sämtlichen Eich- 
skalen des Fahrzeuges zusammengezählt und die Summe durch die 
Zahl der Skalen geteilt wird. Liegt der Tiefgang zwischen zwei an den 
Eichskalen vermerkten 2 em-Stufen, so wird der Abgabenberechnung 
las für die höhere Stufe sich ergebende — durch Teilung mit 5 in den 
Wert der 10 em-Schicht ermittelte — Gewicht zugrunde gelegt. 
q) Wird der Eichschein nicht an Bord des Schiffes mitgeführt, so 
ist das Gewicht der Ladung bei den Hebestellen nach der Ablesung 
an den Eichskalen durch Schätzung festzustellen. 
r) Bei beladenen Fahrzeugen, die nicht geeicht, aber vermessen 
sind, wird der Abgabenberechnung anstatt des Ladegewichtes die 
Tragfähigkeit zugrunde gelegt. Steht auch diese nicht fest. so wird
	        
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