Sonderbegünstigungen N 63
Valuta-Dumping-Waren auf Grund ihrer starken Währung entgegenwirkten.
Zu den ersteren gehören Österreich, Bulgarien (das
noch im Januar 1924 eine Liste von 124 Waren aufstellte, die als
„nicht von erster Dringlichkeit“ unter die Einfuhrverbote fallen),
die Tschechoslowakei, die seit 1923 die Einfuhrverbote abbaute,
Deutschland, das bis zum Zustandekommen der neuen Handelsverträge
nur geringe Neigung zeigte, die Einfuhrbeschränkungen
zu lockern, Italien, Ungarn, Polen (in geringem Maße), Rumänien
und Sowjet-Rußland. Im Ganzen ist in letzter Zeit ein wesentlicher
Abbau der Einfuhrverbote zu konstatieren, deren Wirkung aber immerhin,
da sie eine längere Reihe von Jahren bestanden, nicht unwesentlich
zur Selbstversorgung der heimischen Wirtschaft beigetragen
haben mag, wenn auch vielfach nur dadurch, daß hochwertigere
Auslandsware durch minderwertigere Inlandsware ersetzt
werden mußte. Ein Land mit starker Valuta, das die Einfuhr durch
Verbote beschränkt hat, ist die Schweiz, und zwar wurde hier ein
Dekret des Schweizer Bundesrats, das am 18. Februar 1921 erlassen
worden war, bis zum März 1926 verlängert.
Überaus bemerkenswert als Mittel des staatlichen Protektionismus
sind alle möglichen Begünstigungen der heimischen Industrie,
wie wir sie z. B. bereits im Falle Südafrikas als Erzeugungsprämie
für die Eisenindustrie, im Falle Brasiliens als das Verlangen der
Begründung heimischer Erzeugung im Falle größerer Eisenerz-Ausfuhrkonzessionen
kennenlernten. Ein „Musterbeispiel“ solchen
Protektionismus ist das Dekret der spanischen Regierung vom
30. April 1924, das ein weites Programm staatlicher Hilfe für die
spanische Industrie vorsieht. Unter diesem Gesetz sollen Industrien
auf staatliche Unterstützung Anspruch haben, welche a) neue Industriezweige
darstellen, b) bereits in gewissem Umfange bestehen,
deren Erzeugung aber in Quantität oder Qualität nicht hinreicht,
die normale Versorgung des Landes zu decken, c) Industrien, deren
Erzeugungsüberschuß ausgeführt wird; dazu werden noch Industrien,
deren Erzeugung der „nationalen Verteidigung“ dient, besonders
berücksichtigt. In den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes
werden ausführlich die Vergünstigungen behandelt, welche
spanischen Industrien zuteil werden kann; dahin gehören: Privilegien
und Konzessionen, Kredite in Verbindung mit dem Banco de