Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. IV. Teil. Gebühren. 
der Gebühren jenes Durcheinander verursachen, welches die Ge 
bührengesetzgebung für die Wissenschaft undurchführbar, für die 
Anwendung widerspruchsvoll, für das Publikum unverständlich und 
für den amtlichen Verkehr lästig erscheinen läßt.“ Diesem Cha 
rakteristikon der Gebührengesetzgebung gegenüber ist die Be 
merkung Boschers interessant, daß derjenige, der sich nach der 
Höhe der Gebühr informieren will, in England zehn Schillinge 
zu zahlen hat und daß vordem selbst das Gebührenamt nicht im 
stande war, genaue Auskunft zu geben, weshalb strittige Fälle vor 
das Gericht gebracht werden mußten. Nach Leroy-Beaulieu wurden 
in Frankreich seit 1790 2000 Anordnungen in Gebührensachen er 
lassen und die Zahl der auf das Gebührenwesen bezüglichen Ge 
setze übersteigt 200. „Das Gebührenwesen — sagt Leroy-Beaulieu 
— ist für die Steuerträger unerträglich und selbst für die Finanz 
verwaltung unverständlich geworden.“ Neben dem französischen ist 
noch das österreichische Gebührenwesen wegen seiner großen Kom 
pliziertheit berüchtigt gewesen, dieses aber bildete die Grundlage 
des ungarischen. Namentlich in Deutschland hat man in neuerer 
Zeit die Vereinfachung des Gebührenwesens angestrebt. 
4. Man teilt die Gebühren in beständige und veränder 
liche. Die beständigen Gebühren sind in der Begel unveränder 
liche Gebühren. Die veränderlichen Gebühren sind zumeist in 
Minimal- und Maximalsätzen festgesetzt, oder sind sie regelmäßig 
anwachsend nach Wert, Zeit, Ort. Die auf Grund des Wertes fest 
gesetzten Gebühren sind wieder Klassengebühren, wo gewisse Klassen 
festgesetzt werden (z. B. 101—200, 201—300 Mark) oder sie werden 
einfach nach Prozenten berechnet. 
5. Die Gebühren sind nach der Art der Einhebung zweierlei: 
a) in Stempelform entrichtete Gebühren; b) in Geld entrichtete 
Gebühren. Die Vorteile der Zahlung in Form des Stempels oder 
des gestempelten Papiers beruhen namentlich auf der Vereinfachung 
des amtlichen Vorgehens. Obwohl an und für sich die in Geldform 
erfolgende Entrichtung zu Händen der staatlichen Organe einfacher 
und abschließender wäre, so ergibt sich aus der Natur der Amts 
handlung deren schwerfälligere und kostspieligere Natur. Die Bar 
zahlung erfordert vor allem die direkte Berührung der Partei mit 
dem Amte; dies nimmt also sowohl die Zeit der Partei, wie die 
des Amtes und zwar oft infolge der Aufklärung, Vielrederei, Diffe 
renzen, eventuell Konversation viel Zeit in Anspruch, was also die 
Kosten der Amtsführung erhöht. Andererseits verursacht freilich 
auch die Herstellung des Stempels, dessen Verschleiß, die Kontrolle 
der erfolgten Stempelung gewisse Kosten. Der Unterschied zwischen
	        
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