Object : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Nachtrag.

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Handelsrecht,  §.  25  Anni.  1)  von  der  Praxis  der  höchsten  Gerichtshöfe  verlangt
(m  vergl.  Entsch.  d.  R.O.H.G.  Bd.  X  S.  297,  XI  S.  387,  XIV  S.  114,  XVII
S.  307,  XXIV  S.  276,  Entsch.  d.  R.G.  C.  Bd.  I  S.  268).  Für  das  Gebiet  des
Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgcsetzes  ergiebt  sich  die  Nothwendigkeit
jener  weiteren  Voraussetzung  schon  aus  §.  1  daselbst,  da  ohne  dieselbe  —  der
offenbaren  Absicht  des  Gesetzgebers  zuwider  —  beispielsweise  alle  Fabrikarbeiter
unter  Ziffer  2  statt  unter  Ziffer  1  dieses  Paragraphen  fallen  müßten.  Dementsprechend ­
  hat  auch  das  Reichs-Dersicherungsamt  jenes  Erforderniß  bereits
unter  Nr.  XV  seiner  Anleitung,  betreffend  den  Kreis  der  nach  dem  Jnvaliditätsund
  Altersversicherungsgesetz  versicherten  Personen,  vom  31.  Lktober  1890
(A.  R.d.  R.P.A.  f.  J.u.A.B.  1891  6.4)  aufgestellt.
Den  Diensten  kaufmännischer  Art  müssen  nun  die  Verrichtungen  des  Klägers ­
  beigezählt  werden;  denn  es  sind  dies  keine  mechanischen  Hilfsverrichtungen,
sondern  gerade  ein  Theil  derjenigen  kaufmännischen  Arbeiten,  welche  das  Geschäft ­
  einer  Zeitungsexpedition  seinem  Wesen  nach  unerläßlich  erfordert.  Demgegenüber ­
  kann  der  Umstand  nicht  in  Betracht  kommen,  daß  diese  Thätigkeit
in  der  Regel  ziemlich  einfacher  Natur  ist  und  an  sich  eine  besondere  kaufmännische ­
  Ausbildung  nicht  mit  Nothwendigkeit  voraussetzt.  Das  Gleiche  trifft
auch  bei  manchen  anderen  Thätigkeiten  unzweifelhaft  kaufmännischer  Natur  zu,
beispielsweise  bei  derjenigen  der  Ladendiener  und  Waarcnverkäuscr  in  kleineren
Geschäften."
Zu  Anmerkung  XV  3  S.  253.
Die  an  vorbezeichneter  Stelle  abgedruckte  Revisionsentscheidung  vom
23.  Mai  1892,  betreffend  die  Beurtheilung  der  Versicherungspflicht  von  Agenten
ist  in  den  A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  145  unter  Nr.  291  veröffentlicht.  Im
Gegensatz  zu  der  Bejahung  der  Versicherungspflicht,  welche  der  dort  behandelte ­
  Fall  gefunden  hat,  ist  die  Verneinung  derselben  mittels  Rev.Entsch.
vom  18.  Januar  1892  Nr.  292  (21.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1893  S.  147)  in  einem
Falle  ausgesprochen,  wo  sich  der  betreffende  2lgent  gleichzeitig  damit  befaßte,
für  eine  Feuervcrsicherungsgesellschaft  und  für  eine  Lebensversichcrungsgesellschaft
  Versicherungsanträge  zu  vermitteln  und  entgegenzunehmen  und  außerdein
für  ein  Auswanderungsunternehmen  thätig  war,  und  wo  er  je  nach  der  Art
der  vermittelten  Geschäfte  Provisionen  von  verschiedener  Höhe  bezog,  es  ihm
auch  nicht  verwehrt  war,  für  beliebige  andere  Personen  —  mit  2lusnahme  von
Konkurrenzgeschäften  seiner  ständigen  Auftraggeber  —  nach  eigenem  Ermessen
Geschäfte  zu  vermitteln  und  abzuschließen.
Dieselbe,  das  Vorhandensein  eines  versicherungspflichtigen  Verhältnisses
verneinende  Beurtheilung  hat  in  der  Rev.Entsch.  vom  27.  Juni  1892  Nr.  294
(21.  N.  f.  I.  u.  2l.V.  1893  S.  148)  ein  Fall  gefunden,  bei  dem  über  das
Verhältniß  des  Betreffenden  zu  dem  Garderobegeschäfte,  für  welches  er
thätig  war,  Folgendes  mitgetheilt  wird:  „In  früheren  Jahren  hatte  er  sowohl
für  dieses  Geschäft  wie  für  Private  in  seiner  eigenen  Behausung  oder  auch  in
den  Wohnungen  seiner  privaten  Auftraggeber  Schneiderarbeiten  ausgeführt,
seit  Anfang  des  Jahres  1888  aber  in  Folge  der  2lbnahme  seiner  Sehkraft
diese  Beschäftigung  wesentlich  eingeschränkt  und  nur  das  Zuschneiden  des
Stoffes  für  seine  Privatkunden  besorgt.  Seitdem  hat  er,  wie  das  Schiedsgericht ­
  selbst  ohne  Verstoß  wider  den  klaren  Inhalt  der  Akten  feststellt,  „um
neben  dieser  Beschäftigung  und  soweit  durch  diese  seine  Zeit  nicht  in  2lnspruch
genommen  wurde,  eine  Thätigkeit  zu  haben",  für  jenes  Geschäft  in  der  Umgegend ­
  Waarenbestellungen  aufgesucht,  und  zwar  „so  ost  er  nicht  als  Hausschneider ­
  bestellt  war,"  oder,  wie  der  Geschäftsherr  selbst  als  Zeuge  erklärt  hat,
„er  ist  für  ihn  mit  Proben  ausgegangen  nach  Belieben".  Eine  Kündigungsfrist ­
  war  zwischen  den  Betheiligten  nicht  vereinbart,  das  Verhältniß  auch  nicht
auf  bestimmte  Zeit  geschlossen;  vielmehr  konnte  offenbar  jeder  Theil  beliebig
            
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