Object: Die Aufgaben der Volkswirtschaftslehre als Wissenschaft

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de faire quelque chose. II n’y aurait en ce monde que 
misere, ignorance et malheur, qu’ il y aurait encore une 
Science de l’economie politique 
H. Pesch, dessen Lehrbuch der Nationalökonomie ich dieses Zitat 
entnehme *), polemisiert gegen die darin ausgesprochene Ansicht, indem 
er die Volkswirtschaftslehre mit der Jurisprudenz vergleicht. Letztere 
sei doch anerkanntermaßen eine Wissenschaft und doch sei ihr eigent 
licher Endzweck ein praktischer, nämlich der, dem Richter für seine 
richterliche Praxis zu dienen. Daher könne man die Jurisprudenz als 
praktische Wissenschaft, als Wissenschaft und lehrende Kunst zugleich 
bezeichnen. Ein gleiches gelte von der Nationalökonomie, welche die 
freien Handlungen der Bürger und der Staatsgewalt in ihrer Richtung, 
Hinordnung auf das materielle Gemeinwohl zum Gegenstand habe. Ich 
glaube nicht, daß der Vergleich zwischen Volkswirtschaftslehre und 
Jurisprudenz irgend etwas beweisen kann. Schon deshalb nicht, weil 
die Jurisprudenz als Wissenschaft keineswegs in so hohem An 
sehen steht, daß man andere Wissenschaften nach ihr messen kann. 
Daß Cicero einst die Jurisprudenz eine scientia tenuis, eine schwäch 
liche Wissenschaft genannt hat, daß Goethe von dieser Wissenschaft 
nicht viel höher dachte, das will noch wenig sagen, eher könnte man 
schon stutzig werden, wenn man hört, daß ein angesehener Jurist selbst, 
von Kirchmann, eine Abhandlung unter dem Titel geschrieben hat: 
„Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft“. Vielleicht findet 
man es auch charakteristisch, daß heute die Ansicht weit verbreitet ist, 
kein Jurist werde ohne zureichendes nationalökonomisches Ver 
ständnis eine privatrechtliche Norm in ihrem Zusammenhänge richtig 
erfassen und anwenden können. Ich füge dem noch hinzu, daß bei 
spielsweise der Nationalökonom G. Cohn ausführt, daß die eigentliche 
wissenschaftliche Arbeit für die Juristen von den Nationalökonomen 
geleistet werde und ein anderer Fachgenosse Lifschitz stellt für die 
Juristen die Regel auf: „Sie treiben Methaphysik, ohne Metaphysik 
studiert zu haben, bilden sich dabei aber ein, sie trieben Rechtswissen 
schaft.“ Diese wenig respektierlichen Urteile möchte ich mir keineswegs 
so ohne weiteres zu eigen machen, aber sie zeigen doch, daß 
man die Jurisprudenz nicht als Muster einer Wissenschaft hin 
stellen darf. Dabei soll ganz davon abgesehen sein, ob denn nun wirk 
lich der Endzweck der Jurisprudenz Erleichterung der richterlichen 
Praxis ist, wäre das der Fall, so würde sicher der größte Teil der rechts 
wissenschaftlichen Literatur diesem Endzwecke nicht entsprechen. 
1) Band I S. 411.
	        
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