Full text : München als Industriestadt

Mittel  zum  Zweck  der  Regulierung  des  Geldumlaufs  ist,  daß  die
Fürsorge  für  die  stete  Einlösbarkeit  der  Noten  die  wichtigste  Aufgabe
der  Bank  darstellt,  welcher  sich  die  Kreditgewährung  nach  Art  und
Umfang  stets  unterzuordnen  hat.
Daß  die  Reichsbank  die  Bestimmungen  des  Bankgesetzes,  welche
ihre  Kreditgewährung  normieren,  jemals  willkürlich  zu  Ungunsten  der
Landwirtschaft  gehandhabt  hätte,  kann  niemand  behaupten,  geschweige
denn  beweisen.  Ganz  im  Gegenteil  läßt  sich  der  Nachweis  erbringen,
daß  die  Neichsbank  der  Landwirtschaft  gegenüber  in  ihren  Ansprüchen
an  die  ihr  zur  Diskontierung  vorgelegten  Wechsel  weniger  streng  ist,
als  gegenüber  den  anderen  Erwerbszweigen.  Noch  heute  ist  bei  der
Reichsbank  eine  aus  den  Zeiten  der  Preußischen  Bank  stammende
Verfügung  in  praktischer  Geltung,  welche  folgendermaßen  lautet:
„Wechsel,  welche  alls  den  Betrieben  ländlicher  Gewerbe,  wie
alls  dein  Ankallf  voll  Getreide  und  Kartoffeln  zum  Brennen,  voll
Ölsamen  für  Ölmühlen,  aus  dem  Verkailf  von  Holz,  Getreide,
Spiritus  hervorgegangen  silld,  werdeil  auch  ohne  Hinzutritt  eines
kaufmännischen  Verbilndeileil  voll  Gutsbesitzern  allein  diskontiert,
weiln  der  Bank  die  Sicherheit  unzweifelhaft  erscheillt-„Ausilahnlsweise
  dürfen  die  Bmlkanstalten  in  den  Zeiten  des
gewöhnlichen  Geldbedarfs  der  Grundbesitzer,  iilsbesondere  um  die
Zeit  der  Wollmärkte  und  der  Ernte,  auch  solche  Wechsel  ankaufen,
welche  ails  dem  landwirtschaftlichen  Gewerbe  nicht  hervorgegangen,
soildern  nur  zu  dem  Behufe  allsgestellt  sind,  sich  über  vorübergeheilde
Geldbedürfnisse  hinwegzuhelfen.  Bei  diesen  Wechseln  wird  iildessen
ill  der  Regel  auf  drei  gute  Unterschriften  gehalten  Eine  Erneuerung
derartiger  Wechsel  taun  ausnahmsweise,  jedoch  niemals  für  länger
als  weitere  drei  Mollate  geilehmigt  werdeil."
Der  erste  Absatz  verfügt,  daß  von  der  Erlaubnis  des  Bankgesetzes,
  sich  mit  zwei  notorisch  sicheren  Wechselunterschriften  zu  begnügen, ­
  Grundbesitzeril  gegenüber  allgemein  Gebrauch  gemacht  werden
soll.'  Der  zweite  Absatz  hat  besonderes  Interesse  gegenüber  der  Thatsache, ­
  welche  im  September  1897  großes  Aufsehen  erregte,  daß
nämlich  die  Reichsbank  einem  großen  Bankhaus  die  Diskontierullg
sogenannter  Finanzwechsel  verweigerte.  Wechsel,  welche  nicht  aus  einem
abgeschlossenen  Geschäft  hervorgegangeil  sind,  fonbern,  wie  die  Verfügung ­
  sagt,  ..llur  zu  dem  Behufe  ausgestellt  sind,  sich  über  vorübergehende ­
  Geldbedürfnisse  hinwegzuhelfen",  silld  jedoch  nichts
allderes  als  Fiilailzwechsel.  Wenn  die  Reichsbank  solche  Wechsel  den
            
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