Abschn. 27. Giroanweisung.
119
feststellen, doch wird es kaum zweifelhaft sein, daß die Giroguthaber
in erster Linie zur Zahlung dieser Abgabe verpflichtet waren. Es
ist nicht unmöglich, daß in P. Teb. I 61b, 317 die Genossenschaft
der Staatsbauern das Speicherwachtgeld in Hinsicht ihres Girogut
habens ira Speicher zu zahlen hatte.
Abschnitt 27.
Giroanweisung.
Der Auftrag an den Staatsspeicher, eine Zahlung im Privat-
Girowege zu leisten, wird in ptolemäischer Zeit durch das Schlag
wort ‘pcfprjCTov’^ eingeleitet In römischer Zeit bürgert sich dafür
das Schlagwort 'óiácrxexXov’^ ein. Die Giroanweisung selber
heißt 'òiaaroXiKCv’®; doch bezeichnete man mit diesem Worte
auch den „Scheck“^, da eine sprachliche Unterscheidung zwischen
Giroanweisung und Scheck nicht gemacht wurde®. Giroanweisung
und Scheck haben in ihrer Abfassung dieselbe Form, auch scheint
in P. Oxy. III 533® das Wort òiacrroXiKÓv für Giroanweisung und
Scheck gleichmäßig angewendet zu werden; man sandte eben das
òiacTToXiKÓv bald an den Zahlungsempfänger, bald an den Be
zogenen, je nachdem man es für gut befand.
Reiche Grundbesitzer, Genossenschaften oder Behörden be
schäftigen für den Kassendienst einen besonderen Kassierer oder
Geschäftsführer, der öfter òiacnoXeúç’ genannt wird, weil er
zur Ausfertigung von biadroXixá * ermächtigt ist
* z. B. P. Fay. 16; 18 b; 235.
* z. B. P. Oxy. m 533, 23; 616; VI 973 usw.
3 Grenfell und Hunt, P. Oxy. III 516 Einl.
* P. Oxy. III 533, 4. Vgl. Abschn. 28.
® Die Anweisungen P. Fay. Ostr. 14—18 haben mit dem Giro wesen der
Staatsspeicher nichts zu tun. Diese an den fpamaaTeùç KTiivoTpóqpiuv bzw.
TCUJYpiûv gerichteten Anweisungen scheinen innere Angelegenheiten der Ge
nossenschaften zu betreffen. Vgl. Grenfell und Hunt, P. Fay. S. 318; Rostowzew,
Archiv III S. 220.
® s. unten S. 123 ff.
’ vgl. Mittels, P. Lips. I 90,2 Anm. ; P. Stud. Pal. III Nr. 42 u. 43 ; P. Lond.
III S. 173 Nr. 1210, 1 (mit der Berichtigung von Gnenfell und Hunt. Archiv IV
S. 553); m S. 250 Nr. 1310, 6 ; BGU. 1064,19.
* Ursprünglich hat 'biaOToXiKÓv’ die allgemeine Bedeutung von „Zu
schrift“ (biaOToXiKÒv úirópvriíaa), insofern die Zuschrift „zugestellt“ wird;
z. B. P. Oxy. 168,33. Vgl. Gradenwitz, Einfuhr. S. 18; Kenyon, P. Lond. IIIS. 109
Nr. 1231,13 Anm.