Object: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 27. Giroanweisung. 
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feststellen, doch wird es kaum zweifelhaft sein, daß die Giroguthaber 
in erster Linie zur Zahlung dieser Abgabe verpflichtet waren. Es 
ist nicht unmöglich, daß in P. Teb. I 61b, 317 die Genossenschaft 
der Staatsbauern das Speicherwachtgeld in Hinsicht ihres Girogut 
habens ira Speicher zu zahlen hatte. 
Abschnitt 27. 
Giroanweisung. 
Der Auftrag an den Staatsspeicher, eine Zahlung im Privat- 
Girowege zu leisten, wird in ptolemäischer Zeit durch das Schlag 
wort ‘pcfprjCTov’^ eingeleitet In römischer Zeit bürgert sich dafür 
das Schlagwort 'óiácrxexXov’^ ein. Die Giroanweisung selber 
heißt 'òiaaroXiKCv’®; doch bezeichnete man mit diesem Worte 
auch den „Scheck“^, da eine sprachliche Unterscheidung zwischen 
Giroanweisung und Scheck nicht gemacht wurde®. Giroanweisung 
und Scheck haben in ihrer Abfassung dieselbe Form, auch scheint 
in P. Oxy. III 533® das Wort òiacrroXiKÓv für Giroanweisung und 
Scheck gleichmäßig angewendet zu werden; man sandte eben das 
òiacTToXiKÓv bald an den Zahlungsempfänger, bald an den Be 
zogenen, je nachdem man es für gut befand. 
Reiche Grundbesitzer, Genossenschaften oder Behörden be 
schäftigen für den Kassendienst einen besonderen Kassierer oder 
Geschäftsführer, der öfter òiacnoXeúç’ genannt wird, weil er 
zur Ausfertigung von biadroXixá * ermächtigt ist 
* z. B. P. Fay. 16; 18 b; 235. 
* z. B. P. Oxy. m 533, 23; 616; VI 973 usw. 
3 Grenfell und Hunt, P. Oxy. III 516 Einl. 
* P. Oxy. III 533, 4. Vgl. Abschn. 28. 
® Die Anweisungen P. Fay. Ostr. 14—18 haben mit dem Giro wesen der 
Staatsspeicher nichts zu tun. Diese an den fpamaaTeùç KTiivoTpóqpiuv bzw. 
TCUJYpiûv gerichteten Anweisungen scheinen innere Angelegenheiten der Ge 
nossenschaften zu betreffen. Vgl. Grenfell und Hunt, P. Fay. S. 318; Rostowzew, 
Archiv III S. 220. 
® s. unten S. 123 ff. 
’ vgl. Mittels, P. Lips. I 90,2 Anm. ; P. Stud. Pal. III Nr. 42 u. 43 ; P. Lond. 
III S. 173 Nr. 1210, 1 (mit der Berichtigung von Gnenfell und Hunt. Archiv IV 
S. 553); m S. 250 Nr. 1310, 6 ; BGU. 1064,19. 
* Ursprünglich hat 'biaOToXiKÓv’ die allgemeine Bedeutung von „Zu 
schrift“ (biaOToXiKÒv úirópvriíaa), insofern die Zuschrift „zugestellt“ wird; 
z. B. P. Oxy. 168,33. Vgl. Gradenwitz, Einfuhr. S. 18; Kenyon, P. Lond. IIIS. 109 
Nr. 1231,13 Anm.
	        
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