Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Rechtsmittel. § S3. 
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III. Rechtsmittel. 
Das VZAG. enthält keinerlei Bestimmungen über die Rechtsmittel, auch 
nicht, wie § 30 KSt.G., in der Form, daß diejenigen des BSt.G. für anwendbar 
erklärt werden. Schon der Umstand, daß das KSt.G. in seinem § 25 Abs. 2 
eine dem § 21 Abs. 2 VZAG. gleiche Bestimmung und trotzdem den § 30 enthält, 
beweist, daß unter den „Vorschriften über die Veranlagung der Besitzsteuer" 
im § 25 Abs. 2 KSt.G. und § 21 Abs. 2 VZAG. nicht auch diejenigen über die 
Rechtsmittel zu verstehen sind. Daß sich das VZAG. somit über diese völlig aus 
schweigt, erklärt sich daraus, daß schon bei Ausarbeitung und Vorlegung des 
Entw. des VZAG. die Absicht einheitlicher Regelung durch die R4lO. bestand. 
Deren Vorschriften sind maßgebend. Sie sind enthalten in ihrem IV. Abschnitt, 
der die §§ 217—297 umfaßt. 
1. Danach findet gegen den Steuerbescheid der Einspruch an das Finanz- 
amt, gegen dessen Einspruchsbescheid die Berufung an das beim Landesfinanz, 
amt bestehende Finanzgericht und gegen dessen Berufungsentscheidung die 
Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof in München statt (§§217,218). Der 
Steuerbescheid „kann nur deshalb angefochten werden, weil sich der Steuer- 
pflichtige durch die Höhe der Steuerforderung beschwert fühlt, oder toetl die 
Steuerpflicht verneint oder eine zu geringe Steuer festgesetzt ist" (§ 221). Steuer- 
bescheide die frühere Steuerbescheide ändern, sind nur so weit anfechtbar, als 
die Änderung reicht (§ 222). Andere „Verfügungen", unter welcher Bezeichnung 
die RAO. sehr unglücklich im Ausdruck alle Arten von Entschließungen zu- 
sammenfaßt (§ 73), der Finanzbehörden sind durch Beschwerde anfechtbar 
" "" ' tsweg ist, auch wegen Rückforderung bezahlter Steuern, aus 
geschlossen <§ 2*7). 
3. Über die 
Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln 
treffen §§ 225, 226 RAO. folgende Bestimmungen. ^ m ... 
,§ 225. Befugt, ein Rechtsmittel einzulegen, ist der, gegen den der Bescheid 
oder die Verfügung ergangen ist. Für seine Vertretung gelten bte § 83 Abs. 2, 
§§ 84—91. Stirbt jemand, der berechtigt ist, ein Rechtsmittel einzulegen, während 
eine Rechtsmittelfrist läuft, bevor er das Rechtsmittel eingelegt hat, so kann 
jeder Erbe das Rechtsmittel einlegen. 
8 226. Ist ein Bescheid gegen jemand erlassen, der nach § 83 Abs. 2, §§ 84 
bis 91 befugt ist, die Interessen eines Steuerpflichtigen wahrzunehmen, so wirkt 
er auch gegen den Steuerpflichtigen. Wenn der Steuerpflichtige befugt ist, 
diese Interessen selbständig wahrzunehmen, so kann er das Rechtsmittel selbständig 
einlegen oder dem Rechtsmittel beitreten, das die zur Wahrung dieser Interessen 
befugte Person eingelegt hat; die Rechtsmittelbehörde kann ihn auch von Amts 
wegen als Beteiligten zuziehen. „ ^ rr 
Auch sonst kann als Beteiligter zugezogen werden, wessen Interesse nach 
den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt wird, insbes. wer auf Grund 
dieser Gesetze neben dem Steuerpflichtigen haftet oder haftbar gemacht werden 
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Wer als Beteiligter zugezogen oder beigetreten ist, kann dieselben Rechte 
geltend machen, die dem Steuerpflichtigen zustehen; er muß die Rechtsmittel- 
entscheidung geaen sich gelten lassen." 
3. Das Rechtsmittelverfahren regeln jetzt bte §§ 228—275 und 
280-284. RAO. r „ 
4. Kosten. Das Rechtsmittelverfahren ist letzt nach der RAO. m allen 
Instanzen gebührenpflichtig für den unterliegenden Steuerpflichtigen. 
Vgl. §§ 284—295 RAO. 
Strutz. Bermögenszuwackis und Kr!eBabgabe. 18
	        
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