III. Rechtsmittel. § S3.
273
III. Rechtsmittel.
Das VZAG. enthält keinerlei Bestimmungen über die Rechtsmittel, auch
nicht, wie § 30 KSt.G., in der Form, daß diejenigen des BSt.G. für anwendbar
erklärt werden. Schon der Umstand, daß das KSt.G. in seinem § 25 Abs. 2
eine dem § 21 Abs. 2 VZAG. gleiche Bestimmung und trotzdem den § 30 enthält,
beweist, daß unter den „Vorschriften über die Veranlagung der Besitzsteuer"
im § 25 Abs. 2 KSt.G. und § 21 Abs. 2 VZAG. nicht auch diejenigen über die
Rechtsmittel zu verstehen sind. Daß sich das VZAG. somit über diese völlig aus
schweigt, erklärt sich daraus, daß schon bei Ausarbeitung und Vorlegung des
Entw. des VZAG. die Absicht einheitlicher Regelung durch die R4lO. bestand.
Deren Vorschriften sind maßgebend. Sie sind enthalten in ihrem IV. Abschnitt,
der die §§ 217—297 umfaßt.
1. Danach findet gegen den Steuerbescheid der Einspruch an das Finanz-
amt, gegen dessen Einspruchsbescheid die Berufung an das beim Landesfinanz,
amt bestehende Finanzgericht und gegen dessen Berufungsentscheidung die
Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof in München statt (§§217,218). Der
Steuerbescheid „kann nur deshalb angefochten werden, weil sich der Steuer-
pflichtige durch die Höhe der Steuerforderung beschwert fühlt, oder toetl die
Steuerpflicht verneint oder eine zu geringe Steuer festgesetzt ist" (§ 221). Steuer-
bescheide die frühere Steuerbescheide ändern, sind nur so weit anfechtbar, als
die Änderung reicht (§ 222). Andere „Verfügungen", unter welcher Bezeichnung
die RAO. sehr unglücklich im Ausdruck alle Arten von Entschließungen zu-
sammenfaßt (§ 73), der Finanzbehörden sind durch Beschwerde anfechtbar
" "" ' tsweg ist, auch wegen Rückforderung bezahlter Steuern, aus
geschlossen <§ 2*7).
3. Über die
Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln
treffen §§ 225, 226 RAO. folgende Bestimmungen. ^ m ...
,§ 225. Befugt, ein Rechtsmittel einzulegen, ist der, gegen den der Bescheid
oder die Verfügung ergangen ist. Für seine Vertretung gelten bte § 83 Abs. 2,
§§ 84—91. Stirbt jemand, der berechtigt ist, ein Rechtsmittel einzulegen, während
eine Rechtsmittelfrist läuft, bevor er das Rechtsmittel eingelegt hat, so kann
jeder Erbe das Rechtsmittel einlegen.
8 226. Ist ein Bescheid gegen jemand erlassen, der nach § 83 Abs. 2, §§ 84
bis 91 befugt ist, die Interessen eines Steuerpflichtigen wahrzunehmen, so wirkt
er auch gegen den Steuerpflichtigen. Wenn der Steuerpflichtige befugt ist,
diese Interessen selbständig wahrzunehmen, so kann er das Rechtsmittel selbständig
einlegen oder dem Rechtsmittel beitreten, das die zur Wahrung dieser Interessen
befugte Person eingelegt hat; die Rechtsmittelbehörde kann ihn auch von Amts
wegen als Beteiligten zuziehen. „ ^ rr
Auch sonst kann als Beteiligter zugezogen werden, wessen Interesse nach
den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt wird, insbes. wer auf Grund
dieser Gesetze neben dem Steuerpflichtigen haftet oder haftbar gemacht werden
fCUlTt. , r „ y
Wer als Beteiligter zugezogen oder beigetreten ist, kann dieselben Rechte
geltend machen, die dem Steuerpflichtigen zustehen; er muß die Rechtsmittel-
entscheidung geaen sich gelten lassen."
3. Das Rechtsmittelverfahren regeln jetzt bte §§ 228—275 und
280-284. RAO. r „
4. Kosten. Das Rechtsmittelverfahren ist letzt nach der RAO. m allen
Instanzen gebührenpflichtig für den unterliegenden Steuerpflichtigen.
Vgl. §§ 284—295 RAO.
Strutz. Bermögenszuwackis und Kr!eBabgabe. 18