Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

272  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  33.

Rechtsmittel  und  die  Anweisung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  in  den  vorgeschriebenen ­
  Teilbeträgen  zu  den  bestimmten  Zahlungsfristen.  Außerdem  sind
nach  Abs.  2  Satz  2  dem  Abgabepflichtigen  die  Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten ­
  Abgabe  mitzuteilen  und  die  Punkte  zu  bezeichnen,  in  welchen
von  der  Steuererklärung  abgewichen  worden  ist.
«)  Unter  „Berechnungsgrundlagen  der  angeforderten  Abgabe"  sind
alle  diejenigen  Zahlenangaben  zu  verstehen,  aus  denen  die  angeforderte  Abgabe
errechnet  worden  ist,  und  deren  Kenntnis  notwendig  ist,  um  die  Richtigkeit  der
Steuerberechnung  nachprüfen  zu  können.  Es  genügt  nicht,  wie  Mrozek  <dir.  KSt.
Anm.  6  zu  §  29)  anzunehmen  scheint,  die  Angabe  des  angenommenen  Gesamtvermögens ­
  am  Beginn  und  am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes,  sondern  es  ist  die
Angabe  in  derselben  Spezialisierung  wie  in  der  Steuererklärung  notwendig.  Soweit
  allerdings  deren  Angaben  unverändert  zugrunde  gelegt  sind,  wird  ein  Hinweis
hierauf  für  ausreichend  zu  erachten  sein,  wenngleich  auch  dann  eine  der  Einrichtung ­
  der  Steuererklärung  entsprechende  vollständige  Berechnung  den  Vorzug
verdient.  Ebenso  hat  bei  Gesellschaften  die  Mitteilung  derselben  Faktoren  zu
erfolgen,  die  in  der  Steuererklärung  einzeln  ersichtlich  gemacht  sind.
ß)  Dem  Erfordernisse  der  Bezeichnung  der  „Punkte,  in  welchen  von  der
Steuererklärung  abgewichen  worden  ist",  wird  nicht  schon  dadurch  genügt,
daß  die  Abweichungen  aus  den  mitgeteilten  Berechnungsgrundlagen  zu  ersehen
sind,  sondern  diese  Punkte  müssen  ausdrücklich  als  Abweichungen  von  der  Steuererklärung ­
  hervorgehoben  werden  (vgl.  pr.  OVG.  69  S.  51).
y)  Schon  aus  der  verschiedenen  Fassung  des  1.  Satzes  des  Abs.  2  und  des
2.  Satzes,  wo  es  nur  ohne  Erwähnung  des  Bescheides  heißt  „dem  Steuerpflichtigen ­
  sind  ...  mitzuteilen",  ist  zu  folgern,  daß  die  Unterlassung  der  im  Satz  2
bezeichneten  Angaben  im  Kriegsabgabebescheide  selbst  diesen  nicht  rechtsunwirksam ­
  macht,  sondern,  gegebenenfalls  im  Rechtsmittelverfahren,  nachgeholt
werden  kann.  Dagegen  bars  allerdings  keine  Rechtsmittelentscheidung  ergehen,
ehe  dem  Satz  2  genügt  ist,  und  zwar  so  genügt  ist,  daß  der  Steuerpflichtige  Gelegenheit
  hatte,  sich  über  diese  Angaben  zu  äußern,  bevor  über  das  Rechtsmittel
entschieden  wurde.
b)  §  211  Hfl®.,  bei  nach  ihrem  §451  jetzt  maßgebend  ist,  bestimmt  jedoch:
„Steuerbescheide,  die  nach  den  Steuergesetzen  schriftlich  zu  erteilen  sind,
müssen  die  Höhe  der  Steuer  enthalten.
Sie  sollen  ferner  enthalten:
1.  eine  Belehrung,  welches  Rechtsmittel  zulässig  ist  und  binnen  welcher
Frist  und  bei  welcher  Behörde  es  einzulegen  ist,
2.  die  Grundlagen  der  Festsetzung  und  Veranlagung,  soweit  sie  dem  Steuerpflichtigen ­
  nicht  schon  mitgeteilt  sind,
3.  eine  Anweisung,  wo,  wann  und  wie  die  Steuer  oder  Sicherheit  zu  entrichten ­
  ist,
4.  die  Punkte,  in  denen  von  der  Steuererklärung  abgewichen  worden  ist.
Die  Steuerbescheide  sind  verschlossen  zuzustellen."
Danach  enthält  also  der  2.  Abs.  bloße  „Sollvorschriften",  deren  Nichtbeobachtunq
  die  Rechtswirksamkeit  des  Bescheides  nicht  berührt.  Doch  wird
nach  §  231  Abs.  3  RAO.  durch  Zustellung  eines  Bescheides,  in  dem  die  Rechtsmittelbelehrung
  fehlt  oder  unrichtig  ist,  die  Rechtsmittelfrist  nicht  in  Lauf  gesetzt.
3.  Der  §  23  VZAG.  schreibt  nicht  vor,  daß  der  Kriegsabgabebescheid  in  bestimmter ­
  Form  zuzustellen  sei.  Doch  gilt  jetzt  der  3.  Abs  des  oben  mitgeteilten
§  211  RAO.  Über  die  Art  der  Zustellung  verhalten  sich  die,  da  das  VZAG.
nichts  Abweichendes  vorschreibt,  maßgebenden,  oben  bei  §  21  mitgeteilten
§§  70-72  RAO.
            
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