272 Bermögenszuwachssteuergesetz. § 33.
Rechtsmittel und die Anweisung zur Entrichtung der Abgabe in den vorgeschriebenen
Teilbeträgen zu den bestimmten Zahlungsfristen. Außerdem sind
nach Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die Berechnungsgrundlagen der angeforderten
Abgabe mitzuteilen und die Punkte zu bezeichnen, in welchen
von der Steuererklärung abgewichen worden ist.
«) Unter „Berechnungsgrundlagen der angeforderten Abgabe" sind
alle diejenigen Zahlenangaben zu verstehen, aus denen die angeforderte Abgabe
errechnet worden ist, und deren Kenntnis notwendig ist, um die Richtigkeit der
Steuerberechnung nachprüfen zu können. Es genügt nicht, wie Mrozek <dir. KSt.
Anm. 6 zu § 29) anzunehmen scheint, die Angabe des angenommenen Gesamtvermögens
am Beginn und am Ende des Veranlagungszeitraumes, sondern es ist die
Angabe in derselben Spezialisierung wie in der Steuererklärung notwendig. Soweit
allerdings deren Angaben unverändert zugrunde gelegt sind, wird ein Hinweis
hierauf für ausreichend zu erachten sein, wenngleich auch dann eine der Einrichtung
der Steuererklärung entsprechende vollständige Berechnung den Vorzug
verdient. Ebenso hat bei Gesellschaften die Mitteilung derselben Faktoren zu
erfolgen, die in der Steuererklärung einzeln ersichtlich gemacht sind.
ß) Dem Erfordernisse der Bezeichnung der „Punkte, in welchen von der
Steuererklärung abgewichen worden ist", wird nicht schon dadurch genügt,
daß die Abweichungen aus den mitgeteilten Berechnungsgrundlagen zu ersehen
sind, sondern diese Punkte müssen ausdrücklich als Abweichungen von der Steuererklärung
hervorgehoben werden (vgl. pr. OVG. 69 S. 51).
y) Schon aus der verschiedenen Fassung des 1. Satzes des Abs. 2 und des
2. Satzes, wo es nur ohne Erwähnung des Bescheides heißt „dem Steuerpflichtigen
sind ... mitzuteilen", ist zu folgern, daß die Unterlassung der im Satz 2
bezeichneten Angaben im Kriegsabgabebescheide selbst diesen nicht rechtsunwirksam
macht, sondern, gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren, nachgeholt
werden kann. Dagegen bars allerdings keine Rechtsmittelentscheidung ergehen,
ehe dem Satz 2 genügt ist, und zwar so genügt ist, daß der Steuerpflichtige Gelegenheit
hatte, sich über diese Angaben zu äußern, bevor über das Rechtsmittel
entschieden wurde.
b) § 211 Hfl®., bei nach ihrem §451 jetzt maßgebend ist, bestimmt jedoch:
„Steuerbescheide, die nach den Steuergesetzen schriftlich zu erteilen sind,
müssen die Höhe der Steuer enthalten.
Sie sollen ferner enthalten:
1. eine Belehrung, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen welcher
Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist,
2. die Grundlagen der Festsetzung und Veranlagung, soweit sie dem Steuerpflichtigen
nicht schon mitgeteilt sind,
3. eine Anweisung, wo, wann und wie die Steuer oder Sicherheit zu entrichten
ist,
4. die Punkte, in denen von der Steuererklärung abgewichen worden ist.
Die Steuerbescheide sind verschlossen zuzustellen."
Danach enthält also der 2. Abs. bloße „Sollvorschriften", deren Nichtbeobachtunq
die Rechtswirksamkeit des Bescheides nicht berührt. Doch wird
nach § 231 Abs. 3 RAO. durch Zustellung eines Bescheides, in dem die Rechtsmittelbelehrung
fehlt oder unrichtig ist, die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
3. Der § 23 VZAG. schreibt nicht vor, daß der Kriegsabgabebescheid in bestimmter
Form zuzustellen sei. Doch gilt jetzt der 3. Abs des oben mitgeteilten
§ 211 RAO. Über die Art der Zustellung verhalten sich die, da das VZAG.
nichts Abweichendes vorschreibt, maßgebenden, oben bei § 21 mitgeteilten
§§ 70-72 RAO.