fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

2 Gesetz, betr. die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, §§. 3 und 4. 
Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung ge- 
iverblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausgewerbe 
treibende), 
erstreckt iverden, und zwar auf letztere auch dann, wenn sie die Roh- 
und Hilfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während 
welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. 
Durch Beschluß des Bundesraths ’) kann ferner bestimmt 
werden, daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrag und 
für deren Rechnung von Hausgewerbetreibenden tAbs. 1) gearbeitet 
wird, gehalten sein sollen, rücksichtlich der Hausgewerbetreibenden 
und ihrer Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge die in diesem Gesetze 
den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. 
% Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und 
Naturalbezüge. Für dieselben ivird der Durchschnittswerth in An 
satz gebracht; dieser Werth wird von der unteren Verwaltungs 
behörde festgesetzt. 
Eine Beschäftigung, für ivelche als Entgelt nur freier Unterhalt 
gewährt wird, gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine die Ver 
sicherungspflicht begründende Beschäftigung. 
Durch Beschluß des Bundesraths *) wird bestimmt, inwieweit 
vorübergehende Dienstleistungen als Beschäftigung im Sinne dieses 
Gesetzes nicht anzusehen sind. 
§* 4. Beamte des Reichs unb der Bundesstaaten, die mit 
Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Kommunalverbänden, 
sowie Personen des Soldatenstandcs, welche dienstlich als Arbeiter 
beschäftigt werden, unterliegen der Versichernngspflicht nicht. 
Die Versicherungspflicht tritt für diejenigen Personen nicht ein, 
welche in Folge ihres körperlichen und geistigen Zustandes dauernd 
nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähig 
keiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren 
Beschäftigungsort nach §. 8 des Kranken-Versichernngsgesetzcs vom 
15. Juni 1883 (R.G.Bl. S. 73) festgesetzten Tagelohns gewöhn 
licher Tagearbeiter zu verdienen. Dasselbe gilt von denjenigen 
Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes eine Invalidenrente 
beziehen. 
Solche Personen, welche vom Reich, von einem Bundesstaate 
oder einem Kommunalverbande Pensionen oder Wartegclder wenigstens 
im Mindestbetrage der Invalidenrente beziehen oder welchen aus 
Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung 
der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage 
zusieht, sind auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht zu be- 
') S. S. 7 ff. 
S. S. 4 ff.
	        
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