2 Gesetz, betr. die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, §§. 3 und 4.
Gewerbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung ge-
iverblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausgewerbe
treibende),
erstreckt iverden, und zwar auf letztere auch dann, wenn sie die Roh-
und Hilfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während
welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.
Durch Beschluß des Bundesraths ’) kann ferner bestimmt
werden, daß und inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrag und
für deren Rechnung von Hausgewerbetreibenden tAbs. 1) gearbeitet
wird, gehalten sein sollen, rücksichtlich der Hausgewerbetreibenden
und ihrer Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge die in diesem Gesetze
den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.
% Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und
Naturalbezüge. Für dieselben ivird der Durchschnittswerth in An
satz gebracht; dieser Werth wird von der unteren Verwaltungs
behörde festgesetzt.
Eine Beschäftigung, für ivelche als Entgelt nur freier Unterhalt
gewährt wird, gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine die Ver
sicherungspflicht begründende Beschäftigung.
Durch Beschluß des Bundesraths *) wird bestimmt, inwieweit
vorübergehende Dienstleistungen als Beschäftigung im Sinne dieses
Gesetzes nicht anzusehen sind.
§* 4. Beamte des Reichs unb der Bundesstaaten, die mit
Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Kommunalverbänden,
sowie Personen des Soldatenstandcs, welche dienstlich als Arbeiter
beschäftigt werden, unterliegen der Versichernngspflicht nicht.
Die Versicherungspflicht tritt für diejenigen Personen nicht ein,
welche in Folge ihres körperlichen und geistigen Zustandes dauernd
nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähig
keiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren
Beschäftigungsort nach §. 8 des Kranken-Versichernngsgesetzcs vom
15. Juni 1883 (R.G.Bl. S. 73) festgesetzten Tagelohns gewöhn
licher Tagearbeiter zu verdienen. Dasselbe gilt von denjenigen
Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes eine Invalidenrente
beziehen.
Solche Personen, welche vom Reich, von einem Bundesstaate
oder einem Kommunalverbande Pensionen oder Wartegclder wenigstens
im Mindestbetrage der Invalidenrente beziehen oder welchen aus
Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung
der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Betrage
zusieht, sind auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht zu be-
') S. S. 7 ff.
S. S. 4 ff.