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Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 40.
Ebenso verhält sich die Sache, wenn der Grund der Leistung in
einer sonstigen Verpflichtung als derjenigen zur Lohnzahlung
liegt, z. B.: Ein durch einen Eisenbahnunfall beschädigter Bahnarbeiter, den
die Eisenbahnverwaltung auf Grund des Haftpflichtgesetzes zu entschädigen
hatte, ist mit dieser übereingekommen, daß er bis zu seinem Tode täglich
einen gewissen, im Anschluß an den bisher bezogenen Tagelohn bemessenen
Betrag bezieht und er seinerseits Handreichungen nach Maßgabe der geringen
Kräfte, die ihm verblieben sind, aber nicht ausreichen, um ihm die Möglich
keit zu verschaffen, an anderer Stelle mindestens den in §. 4 Abs. 2 bezeichneten
Betrag zu verdienen, leistet.
Dieselbe Beurtheilung haben ferner die Fälle zu erfahren, wo der Be
sitzer eines Bauergutes dieses gegen den Anspruch auf ein Altentheil (Leib-
zucht) abgetreten und dabei für sich die Verpflichtung übernommen hat, nach
Maßgabe seiner Kräfte bei der Bewirthschaftung dès abgetretenen Hofes be
hilflich zu sein. Häufig vorkommende Fälle, wo der Grund der Bezüge nicht
in einem Lohnarbeitsverhältuisse zu finden ist, kommen unter Verwandten vor
und unter diesen nicht wenige, wo es sich um Personen handelt, bei denen
die im §. 4 Abs. 2 bezeichnete Verminderung der Erwerbsfähigkeit schon ein
getreten ist. Vergl. darüber Anl. IX 14 und Sinnt. dazu.
Zu bemerken ist gegenüber den vorbezeichneten Fällen, daß im Zweifel,
also wenn nicht die Umstände dafür sprechen, daß einer von diesen vorliegt,
die Thatsache, daß die in der Form des Lohnes gewährten Bezüge mehr als
ein Drittel des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter ausmachen,
ist als ausreichend für den Nachweis der für das Eintreten der Versicherungs
pflicht genügenden Erwerbsfähigkeit zu erachten ist. S. Nev.Entsch. Nr. 04
in Sinnt. Ill 38 S. 137.
4«. Wie bereits in Sinnt. Ill 1 S. 71 hervorgehoben ist, sind die im Sinne
des §. 4 Abs. 2 des I. u. A.V.G. erwerbsunfähigen Personen auch von der
freiwilligen Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungsverhältnisses
ausgeschlossen. Es ergiebt sich das aus dem in Sinnt. III 31 S. 129 ff. Gesagten.
Vergi. Erlaß des Gr. hessischen Finanzministeriums vom 14. Mai 1891,
Arb.Vers. VIII. Ş. 421 unter c: „In dem §. 117 ist allerdings nicht (wie in
§- 8 hinsichtlich der Selbstversicherten geschehen) auf den §. 4 Abs. 2 Bezug
genommen, doch kann nach dem Sinne des Gesetzes davon ausgegangen
werden, daß mit dem Eintritte der in §. 4 Abs. 2 bezeichneten Erwerbs
unfähigkeit auch die Bcfugniß, von dem §. 117 Gebrauch zu machen, aufhört,
was namentlich wegen der Vollendung der Wartezeit von Wichtigkeit ist."
(Die gleiche Ansicht vertreten Rosin, Arbeiterversicherung I. 470 Sinnt. 21, und
Freund, Kommentar Sinnt. 2 zu §. 4 S. 9, die entgegengesetzte N eukamp
in der Arbeiterversorgung Vili. S. 235.) Das Neichs-Versichcruugsamt kommt
in seiner Nev.Entsch. vom 24. Oktober 1892 Nr. 108 (A. N. f. I. u. A.V. 1892
S. 141) in einer Altersrentensache, in welcher das Schiedsgericht angenommen
hatte, daß der Antragsteller, welcher die nach §. 157 des I. u. Ä.V.G. er
forderliche Wartezeit bis zum Eintritte seiner dauernden Erwerbsunfähigkeit
nicht erfüllt hatte, diesen Mangel durch nachträgliche Beibringung einer ent
sprechenden Slnzahl von Doppclmarken heilen könne, zu dem gleichen Er
gebnisse. „Es beruht aus Rcchtsirrthum, wenn das Schiedsgericht auch dem
Erwerbsunfähigen die Fähigkeit beilegt, eine freiivillige Fortsetzung der Ver
sicherung gemäß §. 117 des I. u. A.V.G. zu bewirken. Slus der Begründung
zu den §§. 94 bis 96 des Gesetzentwurfs (Stenographische Berichte über die
Verhandlungen des Reichstags 7. Legislaturperiode IV. Session 1888'89
4. Bd. S. 94) ergiebt sich, daß man bei Erlaß der im §. 117 enthaltenen
Bestimmung nur an die Fälle zeitweiliger Slrbeitslosigkeit, sowie an diejenigen
Personen gedacht hat, welche „ihre die Versicherungspflicht begründende Be
schäftigung mit einer anderen Lebensstellung vertauscht haben". Wenn in jener