I. Abschnitt. Das Budget.
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4. In Ländern mit Zweikammersystem ist auch die Frage von
Wichtigkeit, welche Rechte jeder Kammer bezüglich des Budgets
gebühren. Gewöhnlich herrscht der Unterschied, daß das Budget bei
der Volksvertretung einzureichen ist und das Oberhaus (Herrenhaus,
erste Kammer, Senat) kann nur auf Grund des bereits gefällten
Beschlusses des Unterhauses in die Debatte eingehen. Von dieser
Beschränkung abgesehen, gebührt in vielen Ländern beiden Kammern
das gleiche Recht. In dieser Beziehung machen selbst Republiken,
wie die schweizerische, die nordamerikanische, keinen Unterschied.
In Nordamerika hat sogar der Senat weitgehende Rechte, denn
wenn derselbe das Budget zweimal verwirft, so wird zur Ausglei
chung des Konflikts eine gemischte Kommission gewählt. In Frank
reich ist die Frage strittig. Der Wortlaut des Gesetzes läßt Zweifel
und so schränken manche die Rechte des Senats sehr wesentlich
ein, andere hingegen behaupten, daß beiden Kammern dieselben
Rechte gebühren. In England war der Einfluß des Oberhauses
auf das Budget ziemlich gering, infolge der neueren Gestaltung ist
er noch mehr eingeengt. Jeder Kredit muß seit 1678 vom Unter
hause verlangt werden und die Krone wendet sich nach alter Sitte
nur an das Unterhaus. Auf dem ganzen Gebiete der Bewilligung
von öffentlichen Geldern (später auch von Ausgaben) ist die Supre
matie des House of Commons — wie Redlich sagt — dem Ober
hause gegenüber vollständig. Noch mehr wurden dann die Rechte
des Oberhauses mit der Einführung des Systems der finance bill
beschränkt (1861), welche die gesamten, auf die Staatseinnahmen
bezüglichen Vorschläge in sich begreift und welche überdies zur
Einschmuggelung anderer Vorschläge, dem sogenannten Einpackungs
vorhaben, benutzt wurde. Der Widerspruch gegen „Racketing" oder
,, Tacking" gilt namentlich in das Finanzgesetz nicht aufzunehmenden
Gegenständen, aber auch rein finanziellen Maßnahmen. So wurde die
Einwendung des Racketing bei Verhandlung der Finanzbill vom Jahre
1909/10 gegen die Einführung der Wertzuwachssteuer gemacht, wenn
dies auch damit begründet wurde, daß die Durchführung dieser Steuer
eine Aufnahme der Grundwerte voraussetzt, was nicht ins Budget ge
hört. Nachdem das Oberhaus schon vordem an dem Budget keine
Änderungen vornehmen konnte, sondern dasselbe entweder en bloc
anzunehmen oder zu verwerfen hatte, so kam es in die Zwangslage,
auch mißliebige Anträge annehmen zu müssen, welche, wenn selb
ständig eingebracht, unbedingt verworfen würden, bei der En-bloc-
Annähme aber unversehrt mit passierten 1 ). Die neuere Gestaltung
0 Ähnliches setzte Gladstone im Jahre 1861 durch. Es sollte dies den