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ein überwiegender Teil der unehelich Geborenen einem dauernden
Verhältnis entsprungen ist, das nachträglich durch die Ehe sanetioniert
wird. Ehebeschränkungen machen deshalb wiederum strenge Mass-
regeln gegen Konkubinate mit polizeilichem Eindringen in die Häuslich-
keiten erforderlich, was sicher nicht wünschenswert. ist. Man wird da-
her bei jeder Erschwerung der Ehe hiermit sorgsam zu rechnen haben
und sie nur im Ääussersten Notfall zur Anwendung bringen dürfen.
Gleichwohl scheint uns die gegenwärtige Freiheit zu weit zu gehen, und
ın gewissen Fällen eine Beschränkung möglich und wünschenswert zu
sein. Solche Fälle scheinen uns vorzuliegen bei der Entmündigung und der
‘hatsächlichen Armenunterstützung des Mannes. In beiden Fällen
fehlt der Grad der Selbständigkeit, welcher die Grundlage für die
Cheschliessung des Mannes ist. Wer seine eigenen Angelegenheiten
aicht zu ordnen, sich nicht selbst zu unterhalten vermag, darf nicht noch
lie Verantwortung für einen Anderen übernehmen. In beiden Fällen
;ollte ein Ehehindernis ohne weiteres anerkannt werden. In zweiter
Linie käme die Bestimmung einer höheren Altersgrenze für die Ehe-
mündigkeit in Frage, welche im allgemeinen auch als die Grenze der
Zulässigkeit der Eheschliessung zu acceptieren wäre, Sie müsste unter
unseren, Verhältnissen bei der Frau mit 18 Jahren statt, wie cs gegen-
wärtig der Fall ist, mit 16 Jahren; bei dem Manne mit 24 Jahren
statt mit 21 ungesetzt werden. Denn erst mit diesem Alter ist die
körperliche und geistige Entwicklung weit genug vorgeschritten, um
sine sichere Basis für eine günstige Ehe zu liefern. Doch müsste
allerdings eine Instanz vorhanden sein, welche Ausnahmen zuzulassen
verechtigt ist, denn es kommen viele Fälle im Leben vor, wo
schon in einem früheren Alter das Eingehen der Ehe wünschens-
wert ist. Durch den Todesfall des Vaters kann ein junger Hand-
werker, Kaufmann zur Uebernahme eines blühenden Geschäftes, der
Sohn eines Bauers zur Uebernahme eines Gutes schon mit dem 21.
Jahre genötigt sein. Zur Durchführung ist \wirtschaftlich eine Haus-
frau fast unerlässlich, und polizeiliche Verhinderung der Ehesehliessung
wäre in einem solchen Falle ein Uebel. Ebenso kann es wünschens-
wert sein, durch cine früher gestattete Ehe einen Fehltritt zuzudecken ete.
Verpflichtung Unbedingt gerechtfertigt erscheint cs dagegen, von einem Jeden,
zur Witwen- der in die Ehe treten will, zu verlangen, dass er durch eine Einzahlung
ınd Waisen- hei einer Witwen- und Waisenversicherungsanstalt Vorsorge für seine
’ersicherung, Hinterbliebenen schafft, Dieses wird schon aus pädagogischen Rück-
sichten bedeutsam sein, um die jungen Männer darauf hinzuweisen,
Jass sie durch den Schritt eine hohe Verantwortung für Andere über-
nehmen. Wir sehen es nur als eine Frage der Zeit an, dass als Er-
gänzung zu der Zwangsversicherungsgesetzgebung, die wir im deutschen
Reiche bereits haben, auch eine solche zur Versorgung der Witwen
und Waisen eingeführt wird, und nichts ist natürlicher, als dass dann
die Heiratslustigen sofort einen Beitrag dazu liefern, Auch hier wird
man aus den oben erwähnten Gründen sich nur mit einer sehr mässigen
Zahlung begnügen müssen, doch wäre damit immer ein Anfang gemacht
und ein gewisser Druck zum Sparen für die jungen Leute gegeben.
Man kann sich nicht verhehlen, dass auch mit diesen vorge-
schlagenen Beschränkungen ein durchgreifender Erfolg nicht erzielt
werden kann. So unbedingt wir dem Staate das Recht zu einem