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gemacht hat, unterliegt hinsichtlich der Verwertung des gelieferten
Branntweins durch die Spiritus-Zentrale den gleichen Bedingungen
wie die Angehörigen des Verwertungsverbandes,
In beiden Fällen ist also zunächst ein (nicht alle Unternehmer
der betreffenden Art umfassendes) Kartell als freier Verband ge-
gründet worden. Diesem Verband ist dann durch staatliche Verord-
nung das ausschließliche Recht des Absatzes übertragen worden;
den bisherigen Außenseitern ist dabei das Recht eingeräumt worden,
Mitglieder des Verbandes zu werden. Eine Verpflichtung dazu ist
ihnen aber nicht auferlegt.
Das tatsächliche Vorkommen von Zwangskartellen in der Vorkriegszeit.
Hält man sich an den vorstehend entwickelten Begriff des Zwangs-
kartells, so schrumpft die Zahl der Fälle, in denen man von wirklichen
Zwangskartellen reden kann, gegenüber der häufigen Verwendung des
Ausdrucks sehr stark zusammen. Auch im Auslande waren Zwangs-
kartelle eine ganz seltene Erscheinung. Prüft man die Fälle, in
denen die Literatur von Zwangskartellen spricht, näher, so stellt sich
vielfach heraus, daß lediglich eine staatliche Kontingentierung ohne
zwangweisen Zusammenschluß der Konkurrenten vorliegt?).
Vorschläge aus der Vorkriegszeit zur Schaffung von Zwangskartellen.
Erwähnt sei zunächst, daß schon frühzeitig Vorschläge zur Bildung von
Zwangskartellen aufgetaucht sind. Im Handwerk ist seit Einfüh-
rung der Gewerbefreiheit der Zunftgedanke wohl nie ganz erstorben.
Zu den verschiedensten Zeiten hat man immer wieder nach einer
*) Unrichtig ist z. B. die in der Literatur häufig vorkommende Behauptung,
daß in Österreich 1903 ein Zwangskartell der Zuckerindustrie ge-
schaffen sei. Das Gesetz vom 31. Jänner 1903 (Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder, S. 53 ff.) betreffend die Regelung der individuellen
Verteilung des Zuckerkontingentes sah keinen Zwangszusammenschluß, sondern nur
eine staatliche Kontingentierung der Zuckererzeugung vor. Das Gesetz ist übrigens
bereits durch kaiserliche Verordnung vom 1ı. August 1903 (ebenda, S. 555) außer Kraft
gesetzt. Ebenso steht es mit dem in der Literatur immer wieder erwähnten angeblichen
Zwangskartell der russischen Zuckerindustrie. Das 1887 gegründete Kartell
(Normirowka) war ein rein privates Kartell (nicht Syndikat). Die seit 1895 eingreifende
Gesetzgebung (vgl. darüber Preyer, Die russische Zuckerindustrie. Leipzig 1908.
S. 49 ff.) schuf nicht einen Zwangsverband der Zuckerindustriellen, sondern beschränkte
sich auf Kontingentierung und Preisregelung. Ebenso ist es unrichtig, daß das ru-
mänische Gesetz vom ıo. April 1908 (eine vollständige Übersetzung s. Kartell-
denkschrift, Bd. IV, S. ı51 ff.) ein Zwangskartell geschaffen habe. In Wirklichkeit
bringt das Gesetz nur eine Kontingentierung des (Inlands-)Absatzes. Dagegen wurde
ein richtiges Zwangskartell für die sizilianische Schwefelindustrie geschaffen,
S. die Übersetzung des italienischen Gesetzes vom ı 5. Juli 1906 in der Denkschrift über
das Kartellwesen, Bd. IV, S. ıa42 ff