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preise für die monopolisierten Artikel, nicht aber die wirklichen Verkaufspreise fest-
setzt, da letztere vernunftgemäß doch der Geschäftspolitik freigegeben werden müssen.
Die Fixierung der Maximalverkaufspreise bietet den Konsumenten die Gewähr, daß
in Zeiten außerordentlicher Konjunktur die Preise nicht maßlos steigen oder die natio-
nalen Kartelle sich in internationale umwandeln. Wie das Interesse der Arbeiterschaft
zu wahren wäre, mag derzeit lieber unerörtert bleiben. Die Anschauungen darüber wech-
seln so rasch, daß diese Frage erst angeschnitten werden sollte, wenn die Lösung des
Kartellproblems durch eine staatliche Anerkennung des Privatmonopols aktuell
würde. ...
„Die Neuordnung der Produktion, wie sie hier kurz skizziert wurde, hat ein
Gesetz zur Voraussetzung, welches die Aufhebung der Gewerbefreiheit für gewisse
Fälle vorsieht und Bestimmungen über die Organisation des Reichsmonopolamtes und
der Monopolbeiräte enthält. Praktisch würde diese Neuordnung etwa in folgender Weise
sich abspielen: Wenn ein Produktionszweig durch die Organisation seiner Mitglieder
in Kartellen oder durch Fusionen, Trusts usw. eine monopolistische Stellung zu erreichen
strebt, so kann er die Anerkennung derselben fordern, worauf binnen festgesetzter
Frist der Beirat zu ernennen und zu konstituieren ist. Diesem hat die Leitung des an-
zuerkennenden Monopols die Grundlagen zu unterbreiten, welche zur Bestimmung
des Maximalpreises für jeden Artikel, sowie zur Beurteilung der Lage der Arbeiter,
des Konsums, der aus- und inländischen Konkurrenz erforderlich sind. Der Beirat
faßt nach Prüfung dieser Grundlagen seine Beschlüsse, die, unbeschadet einer Reme-
dur durch die höhere Instanz, nach einer in diesen Beschlüssen ausgesprochenen Frist
für alle Beteiligten in Kraft treten. Vom Tage der Publizierung dieser Beschlüsse
hört die Gewerbefreiheit in dem betreffenden Produktionszweig auf und bleibt so
lange aufgehoben, bis der Staat infolge der Auflösung des Monopols oder infolge dauern-
der Nichtbeachtung der ihn betreffenden Beschlüsse die Produktion wieder als frei
erklärt. ...
„Die Einführung des Kartellwesens hat eine Neuordnung der Produktion ange-
bahnt, und die Ausbreitung der Privatmonopole wird den Staat vielleicht zu gesetz-
lichen Maßnahmen zwingen. Wenn der Staat diesem Zwange mit dem Willen wird
gerecht werden wollen, möglichst wenig Schaden und möglichst viel Nutzen zu stiften,
wird er die Neuordnung der Produktion mit dem Begräbnis der heute auf dem Ge-
biete des Großbetriebes noch uneingeschränkten Gewerbefreiheit beginnen müssen.‘
In demselben Jahrgang!) veröffentlicht W. Kulemann einen Aufsatz, in
dem er für Zwangskartelle eintritt, ohne allerdings genauer zu sagen, wie er sich deren
Aufbau denkt. Sein Ausgangspunkt ist die Tatsache, daß es in den einzelnen Wirt-
schaftszweigen in sehr verschiedenem Maße möglich sei, Kartelle zu bilden. Insbeson-
dere sei diese Möglichkeit in den Veredelungsgewerben nur sehr gering. ‚Ich glaube,
daß in vielen und zwar gerade in den am meisten der Hilfe bedürftigen Industrien die
Beteiligten mindestens noch auf Jahrzehnte hinaus völlig außerstande sind, aus eigener
Kraft zu einer Kartellbildung zu gelangen. Ist aber das richtig, so ergibt sich von selbst
die Frage, ob es angängig ist, hier einen staatlichen Zwang auszuüben, und so gelangen
wir zu dem Problem der Zwangskartelle.
Über die Frage, ob und inwieweit ein staatlicher Eingriff in wirtschaftliche
Verhältnisse zulässig sei, denkt man heute wesentlich anders als vor 30 Jahren. Wäh-
rend man damals in dem „Freien Spiel der Kräfte‘ ein wirtschaftliches Axiom sah, dem
man eine Art von aprioristischer Autorität beilegte, ist man jetzt ziemlich einig in der
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