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In den vorstehenden Ausführungen ist zwar nicht ausdrücklich
von staatlichen Zwangsverbänden die Rede, aber es liegt auf der
Hand, daß ohne staatlichen Zwang eine solche umfassende Organi-
sation nicht durchführbar wäre.
In dem gleichen Jahre 1893 wurde dem österreichischen Ab-
geordnetenhause ein Gesetzentwurfüberdie Errichtung von
Zwangsverbänden der Landwirte eingebracht ?!). Danach sollte
eine „Berufsgenossenschaft“ der Landwirte für jeden Gerichtsbezirk
(Bezirksgenossenschaft) und weiterhin eine solche für den Bereich
eines jeden Landes (Landesgenossenschaft) zwangsweise aus den
sämtlichen Land- und Forstwirten des betreffenden Gebietes gebildet
werden. Diese Verbände sollten natürlich nicht den Bestimmungen
des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
unterliegen, sondern rechtsfähige Organisationen besonderen Rechts
sein... Der Ausdruck Berufsgenossenschaft wurde gewählt als Gegen-
stück zu den gewerblichen Genossenschaften des österreichischen
Gewerberechts. Mit den Berufsgenossenschaften unserer deutschen
Sozialversicherung hat er nichts zu tun.
Der Zweck der Berufsgenossenschaften der Landwirte sollte
bestehen „in der Verbesserung der sittlichen und materiellen Ver-
hältnisse der Landwirte durch Pflege des Gemeingeistes, gegenseitige
Belehrung und Unterstützung, Erhaltung und Hebung des Standes-
bewußtseins unter den Genossen sowie durch Förderung der wirt-
schaftlichen Interessen derselben“. Des näheren war noch bestimmt:
Insbesondere fallen diesen Genossenschaften folgende Aufgaben zu:
a) Die Errichtung von genossenschaftlichen Lagerhäusern, Magazinen u. dgl.
für landwirtschaftliche Produkte der Genossenschafter;
b) der Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte, welche von den Genossen-
schaftern an die Genossenschaft abgeliefert sind, über Auftrag und für Rech-
nung der Genossenschafter, insbesondere auch zur Versorgung des Heeres-
bedarfes;
der Ankauf von landwirtschaftlichen Artikeln, welche die Genossenschafter
zu ihrem Betriebe benötigen, über Auftrag und für Rechnung derselben;
d) die Gründung neuer und die Förderung oder Vereinigung bestehender Dar-
lehnskassen, insbesondere solcher nach dem System Raiffeisen, behufs Pflege
des landwirtschaftlichen Personalkredites und des Kredites auf Grund der
erfolgten Ablieferung landwirtschaftlicher Produkte an die Lagerhäuser,
Magazine usw. der unter lit. a) bezeichneten Art;
die Vermittlung langfristiger, dem Amortisationszwange unterworfener
Hypothekardarlehen von Seiten der betreffenden Landeshypothekenbanken
e})
‘'\ Nr. 710 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses.
XI. Session 1893. Vgl. dazu auch Ertl in Geschichte der österreichischen Land-
und Forstwirtschaft, Bd. ı I (Wien 1899), S. 505 ff.