Full text: Kartelle

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kartelle (Zwangssyndikate) gegeben. In Wirklichkeit gab es deren, 
wie weiterhin zu zeigen sein wird, verhältnismäßig wenig. 
Wirkliche Zwangskartelle, und zwar Zwangssyndikate!) würden 
zustande gekommen sein, wenn — was aber nicht geschehen ist, da 
infolge der Drohung damit freie Kartelle begründet wurden — 
auf Grund der Verordnung vom ı2. Juli/30o. August 1915°) die Be- 
hörden Zwangsverbände für den Kohlenbergbau gebildet 
hätten. Als im Jahre 1915 die Wahrscheinlichkeit bestand, daß das 
Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat nach Ablauf des Kartellver- 
trages nicht erneuert werden würde, bestimmte die genannte Ver- 
ordnung: Der Reichskanzler (der seine Befugnisse der Landeszentral- 
behörde übertragen kann) wird ermächtigt, die Besitzer von Stein- 
kohlenbergwerken und Braunkohlenbergwerken allgemein oder für 
bestimmte Bezirke oder für bestimmte Arten von Bergwerkserzeug- 
nissen ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen, denen 
die Regelung der Förderung sowie der Absatz der Bergwerkserzeug- 
nisse der Gesellschafter obliegt 3). 
l) Laband gebraucht (Deutsche Juristenzeitung 1915, S. 838) den ungeeig- 
neten Ausdruck ‚„Zwangsgenossenschaften‘‘. 
2) Vgl.dazu Lüthgen, Das Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat. Leipzig 
1926, S. 33 ff. 
3) Zur Begründung dieser einschneidenden Maßnahme wurde in der Reichstags- 
drucksache, 13. Leg.-Per., II. Session, Nr. 107, S. 59 £. ausgeführt: „‚Der Fortbestand des 
Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats ist jetzt in Frage gestellt, da der Vertrag, 
auf dem seine Tätigkeit beruht, mit dem 31. Dezember 1915 abläuft. Schon vom ı. Okt. 
1915 an können die bisher beim Syndikat beteiligten Zechenbesitzer über ihre Pro- 
duktion für die Zeit nach dem 1. Januar 1916 frei verfügen. Die bisherigen Versuche, 
eine Verständigung über einen neuen Vertrag herbeizuführen, sind ohne Erfolg geblie- 
ben, hauptsächlich infolge großer Schwierigkeiten, die wegen Beteiligung der soge- 
nannten Außenseiter bei einem neuen Syndikat hervorgetreten sind. Ohne die Außen- 
seiter, deren Anteil an der Gesamtförderung des Rheinisch-Westfälischen Bergbau- 
bezirkes zur Zeit rund ır v. H. beträgt, sind aber die bisherigen Syndikatsmitglieder 
nicht geneigt, ihrerseits wieder eine Bindung einzugehen. ; 
Der Eintritt eines syndikatlosen Zustandes während der Kriegszeit kann Er- 
schütterungen des Wirtschaftslebens zur Folge haben, die gerade jetzt unter allen 
Umständen vermieden werden müssen. Zunächst würde voraussichtlich ein starkes 
Emporschnellen der Kohlenpreise eintreten, und zwar schon mit dem 1. Oktober 10915, 
von welchem Zeitpunkt ab die Zechenbesitzer Verkäufe für die Zeit nach dem 31. Dezem- 
ber 1915 tätigen können. Durch die Festsetzung von Höchstpreisen allein läßt sich 
dem wirksam nicht entgegentreten; die Erfahrung des letzten Jahres hat gelehrt, daß 
Höchstpreisfestsetzungen für Waren, die vollkommen dem freien Verkehr überlassen, 
also weder beschlagnahmt noch syndiziert sind, aller getroffenen Anordnungen un- 
geachtet fortdauernd umgangen werden und also praktisch nicht wirksam durchzuführen 
sind. Die starke Preissteigerung würde ferner, sobald dem Bergbau nach Friedens- 
schluß wieder die nötigen Arbeitskräfte in dem gewünschten Maße zur Verfügung
	        
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