161
weit festsetzen oder den Vertrag aufheben. Die Festsetzungen des Schiedsgerichts
gelten als vereinbarte Vertragsbedingungen.
$ 3. Wer gewerbsmäßig Branntweinhefe ($ 154 des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol vom 26. Juli 1918) herstellt, ist bis zu dem im $ ı, Abs. ı bestimmten
Zeitpunkt verpflichtet, nach näherer Bestimmung des Reichswirtschaftsministers
einen Beitrag zu den Hefevertriebskosten zu entrichten. Er ist ferner verpflichtet,
die von ihm hergestellte Hefe auf Verlangen des Reichswirtschaftsministers nach dessen
Weisungen und zu den von ihm festgesetzten Bedingungen an den Hefeverband oder
eine andere vom Reichswirtschaftsminister bestimmte Stelle zu liefern. Über Streitig-
keiten, die sich aus einer Lieferung nach Abs. ı ergeben, entscheidet unter Ausschluß
des Rechtswegs ein Schiedsgericht; das Nähere über das Schiedsgericht bestimmt der
Reichswirtschaftsminister.‘‘
Durch eine neue Verordnung vom 20. Juli 1920 wurde die
zwangsweise Verlängerung des Syndikats bis zum 3o. September
1921 erstreckt!). Eine weitere Verordnung vom 8. März ıg921 be-
stimmte als Endpunkt der zwangsweisen Aufrechterhaltung des Syn-
dikats an Stelle des 30. September ı921 den 3ı. März 1921.
Als im Jahre 1919 der Stahlwerksverband zu Ende ging
und keine Aussicht auf freiwillige Erneuerung bestand?), schritt die
Reichsregierung zur zwangsweisen Verlängerung.
Zunächst bestimmte eine Verordnung des Reichswirtschafts-
ministers vom 28. August 1919: „Der Stahlwerksverband Düsseldorf
wird zwecks Sicherung des Inlandsbedarfs und zur Beseitigung der
Mißstände auf dem Gebiete des Absatzes in den Erzeugnissen des
Stahlwerksverbandes nach Maßgabe der bisherigen Bedingungen und
Vereinbarungen bis ı. März 1920 verlängert. Der Verkauf der von
dem Stahlwerksverband erfaßten Produkte verbleibt somit unter allen
bisherigen Bedingungen und Vereinbarungen bis Ende des Jahres
1919 ausschließlich dem Stahlwerksverbande.“
Eine Verordnung vom 27. Dezember 1919 besagte dann:
„8 I. Der Stahlwerksverband Düsseldorf, d. h. der auf Grund des Vertrags
zwischen der Aktiengesellschaft Stahlwerksverband einerseits und den sogenannten
Verbandswerken andererseits sowie zwischen den letzteren untereinander errichtete
Verband wird nach Maßgabe der bisherigen Bedingungen und Vereinbarungen bis
1) Gleichzeitig wurde u. a. bestimmt: „Der gesamte Absatz an Hefe in der Zeit
bis zum 30. September 1921 ist auf den Hefeverband und diejenigen gewerbsmäßigen
Hersteller von Branntweinhefe, die dem Hefeverbande nicht als Gesellschafter an-
gehören, nach Verhältnis der für sie festzusetzenden Produktionsrechte zu ver-
teilen; die Hersteller sind verpflichtet, bei dem Absatz der Hefe die hieraus sich er-
gebenden Beschränkungen einzuhalten. Der Reichsminister für Ernährung und Land-
wirtschaft erläßt die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Bestim-
mungen.‘‘
3 Vgl. dazu W. Krüger, Die moderne Kartellorganisation der deutschen
Stahlindustrie. Berlin 1927. S. 61 £.
Passow. Kartelle.