Full text: Kartelle

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weit festsetzen oder den Vertrag aufheben. Die Festsetzungen des Schiedsgerichts 
gelten als vereinbarte Vertragsbedingungen. 
$ 3. Wer gewerbsmäßig Branntweinhefe ($ 154 des Gesetzes über das Brannt- 
weinmonopol vom 26. Juli 1918) herstellt, ist bis zu dem im $ ı, Abs. ı bestimmten 
Zeitpunkt verpflichtet, nach näherer Bestimmung des Reichswirtschaftsministers 
einen Beitrag zu den Hefevertriebskosten zu entrichten. Er ist ferner verpflichtet, 
die von ihm hergestellte Hefe auf Verlangen des Reichswirtschaftsministers nach dessen 
Weisungen und zu den von ihm festgesetzten Bedingungen an den Hefeverband oder 
eine andere vom Reichswirtschaftsminister bestimmte Stelle zu liefern. Über Streitig- 
keiten, die sich aus einer Lieferung nach Abs. ı ergeben, entscheidet unter Ausschluß 
des Rechtswegs ein Schiedsgericht; das Nähere über das Schiedsgericht bestimmt der 
Reichswirtschaftsminister.‘‘ 
Durch eine neue Verordnung vom 20. Juli 1920 wurde die 
zwangsweise Verlängerung des Syndikats bis zum 3o. September 
1921 erstreckt!). Eine weitere Verordnung vom 8. März ıg921 be- 
stimmte als Endpunkt der zwangsweisen Aufrechterhaltung des Syn- 
dikats an Stelle des 30. September ı921 den 3ı. März 1921. 
Als im Jahre 1919 der Stahlwerksverband zu Ende ging 
und keine Aussicht auf freiwillige Erneuerung bestand?), schritt die 
Reichsregierung zur zwangsweisen Verlängerung. 
Zunächst bestimmte eine Verordnung des Reichswirtschafts- 
ministers vom 28. August 1919: „Der Stahlwerksverband Düsseldorf 
wird zwecks Sicherung des Inlandsbedarfs und zur Beseitigung der 
Mißstände auf dem Gebiete des Absatzes in den Erzeugnissen des 
Stahlwerksverbandes nach Maßgabe der bisherigen Bedingungen und 
Vereinbarungen bis ı. März 1920 verlängert. Der Verkauf der von 
dem Stahlwerksverband erfaßten Produkte verbleibt somit unter allen 
bisherigen Bedingungen und Vereinbarungen bis Ende des Jahres 
1919 ausschließlich dem Stahlwerksverbande.“ 
Eine Verordnung vom 27. Dezember 1919 besagte dann: 
„8 I. Der Stahlwerksverband Düsseldorf, d. h. der auf Grund des Vertrags 
zwischen der Aktiengesellschaft Stahlwerksverband einerseits und den sogenannten 
Verbandswerken andererseits sowie zwischen den letzteren untereinander errichtete 
Verband wird nach Maßgabe der bisherigen Bedingungen und Vereinbarungen bis 
1) Gleichzeitig wurde u. a. bestimmt: „Der gesamte Absatz an Hefe in der Zeit 
bis zum 30. September 1921 ist auf den Hefeverband und diejenigen gewerbsmäßigen 
Hersteller von Branntweinhefe, die dem Hefeverbande nicht als Gesellschafter an- 
gehören, nach Verhältnis der für sie festzusetzenden Produktionsrechte zu ver- 
teilen; die Hersteller sind verpflichtet, bei dem Absatz der Hefe die hieraus sich er- 
gebenden Beschränkungen einzuhalten. Der Reichsminister für Ernährung und Land- 
wirtschaft erläßt die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Bestim- 
mungen.‘‘ 
3 Vgl. dazu W. Krüger, Die moderne Kartellorganisation der deutschen 
Stahlindustrie. Berlin 1927. S. 61 £. 
Passow. Kartelle.
	        
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