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ı. Mai 1920*) verlängert. . Als Mitglieder des Stahlwerksverbandes gelten diejenigen
Werke, die am ı. April 1919 dem Stahlwerksverband angehört haben. Der Verkauf
der von dem Stahlwerksverband erfaßten Produkte verbleibt somit unter allen bisherigen
Bedingungen und Vereinbarungen bis 29. Februar 1920 ausschließlich dem
Stahlwerksverbande.
$ 2. Mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark und mit Gefängnis oder mit
einer dieser Strafen werden bestraft: Mitglieder des Stahlwerksverbandes im Sinne
des 8 ı, die
i. entgegen den Bestimmungen des Syndikatsvertrags Verbandserzeugnisse sowie
das bei der Umwandlung in andere Erzeugnisse fallende Ausschuß- und Endmaterial
von Verbandserzeugnissen ($ 9 des Syndikatsvertrags), unter Umgehung des Stahlwerksverbandes
selbst verkaufen, oder zum Verkauf anbieten,
ihren Lieferungsverpflichtungen durch eigene Schuld nicht nachkommen,
einen ihnen vom Verbande zur Ausführung zugewiesenen und von ihnen übernommenen
Auftrag durch eigene Schuld nicht rechtzeitig ausführen.‘‘
Mit dem 31. Juni 1920 erreichte der Stahlwerksverband sein Ende.
Erst 1925 ist er — freiwillig — von neuem begründet worden.
Eine eigenartige Schöpfung der Übergangszeit von der Zwangswirtschaft
zur freien Wirtschaft bildet das durch Verordnung vom
3. Oktober 1922 auf ein Jahr ins Leben gerufene Zwangssyndikat
der Zuckerindustrie. Als die Zuckerzwangswirtschaft der Kriegszeit
durch Verordnung vom 31. August 1921 zum 15. September des
gleichen Jahres aufgehoben wurde, kam auf Veranlassung des Vereins
der deutschen Zuckerindustrie ein freies Kartell zustande, als
dessen Geschäftsstelle die „Zuckerwirtschaftsstelle“ des genannten
Vereins fungierte ?).
Auch für das Wirtschaftsjahr 1922/23 war der Abschluß eines
ähnlichen Kartellvertrages geplant. Er fand aber nicht die genügende
Beteiligung, und deshalb kam es diesmal zur Schaffung eines
Zwangssyndikats. Über die Vorgeschichte sagt der Verein der
Deutschen Zuckerindustrie®): „Bei Beginn des neuen Betriebsjahres
waren sämtliche Verbrauchszuckervorräte erschöpft. Die Erzeugung
aus der neuen Ernte erlitt eine erhebliche Verzögerung infolge der
durch die ungünstige Witterung sehr verspäteten Ernte, sowie durch
den frühzeitig eintretenden Frost und die damit zusammenhängenden
Transportschwierigkeiten, was angesichts der stürmischen Nachfrage
1) Durch Verordnung vom 26. Februar 1920 wurde statt dessen als Endpunkt
der ı. Juli 1920 festgesetzt. $ 20, Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Eisenwirtschaft
vom ı. April 1920 besagte: Die Verlängerung des Stahlwerksverbandes tritt zu
einem vom Reichswirtschaftsminister zu bestimmenden Zeitpunkt außer Kraft.
2) 14 Fabriken traten dem Kartell nicht bei. Denkschrift zum 75 jährigen
Bestehen des Vereins der deutschen Zuckerindustrie 1850—10925, S. 404.
3) In der vorgenannten Denkschrift, S. 405.