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renzausschaltung bestehen (insbesondere bei Einzelunternehmungen
und Konzernen -mit monopolistischer Marktstellung). Will man also
alle Fälle, in denen die freie Konkurrenz fehlt, treffen, so muß man
auch diese anderen Fälle in die Regelung einbeziehen*), womit in
8 ıo0 der Kartellverordnung ja auch ein Anfang gemacht ist.
Eine solche Erweiterung ist unbedingt erforderlich, weil man
andernfalls — die Entwicklung in den Vereinigten Staaten gibt ein
gutes Beispiel — leicht dahin kommen könnte, daß die wirtschaft-
liche Praxis die Form der Kartelle verläßt und zu anderen Formen
des Unternehmungszusammenschlusses, die vielleicht einen noch
schärferen monopolistischen Charakter tragen würden, übergeht.
Im übrigen darf nicht gesagt werden, daß alle Rechtsgedanken,
die in der jetzigen Kartellverordnung ihren Niederschlag gefunden
haben, nur bei fehlender freier Konkurrenz Bedeutung besitzen. Ich
bin im Gegenteil der Ansicht, daß es sehr verfehlt ist, z. B. das
Kündigungsrecht infolge unbilliger Einschränkung der wirtschaft-
lichen Bewegungsfreiheit (8 8) auf Kartelle zu beschränken. Es gibt
viele Verträge, die in weit höherem Maße, als das bei — regel-
mäßig doch nur einige Jahre laufenden — Kartellverträgen der Fall
ist, eine wirtschaftliche Knebelung des wirtschaftlich schwächeren
Kontrahenten, oft auf Lebenszeit, bisweilen auch noch über den Tod
hinaus für die Erben darstellen. Wenn man mit dem großen Rechts-
gedanken einer Bekämpfung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht-
stellungen wirklich Ernst machen will, dann muß man das Kündi-
yungsrecht auf alle derartigen Fälle (ohne Rücksicht darauf, ob der
Mißbrauch von einem Kartell ausgeht oder nicht) ausdehnen, SO-
weit man es nicht für zweckmäßig hält, durch zwingende Rechts-
normen solche Knebelungsversuche für nichtig zu erklären.
1) Als Muster kann hier der $ ı des 1901 dem österreichischen Industrierate
vorgelegten Entwurfs eines Kartellgesetzes (vgl. dazu S. 5, Anm. 3) dienen. Nach-
dem der erste Absatz dieses Entwurfs ausgesprochen hat, daß Kartelle der Staatsauf-
sicht unterliegen, heißt es in Absatz 2: „Der gleichen Staatsaufsicht unterliegen Unter-
nehmer bezüglich ihrer Geschäftshandlungen, wenn die von ihnen in Verkehr gebrachten
Waren dem freien Wettbewerb tatsächlich entzogen sind.‘