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definitionen aber häufig der Fehler gemacht wird, auch solche Merk-
male, die zwar vielen oder den meisten, nicht aber allen Kartellen
eigen sind, in die Definition aufzunehmen, so sei ergänzend noch
auf einige Punkte hingewiesen, die in den Kartellbegriff nicht
einbezogen werden dürfen.
ı. Nicht richtig ist es, die Kartelle als „freie“ oder „freiwillige“
Verbände zu definieren!). Die Freiwilligkeit (im Gegensatz zu staat-
lichem Zwang) liegt zwar bei den meisten Kartellen vor; aber es
gibt daneben auch Zwangskartelle. Auf sie wird in Abschnitt IV
genauer eingegangen werden. Es ist auch unrichtig, zu sagen, daß
zwar nicht im wirtschaftlichen, wohl aber im Sinne von S$ ı der
Kartellveroränung nur freiwillige Verbände Kartelle seien. Wäre
das der Fall, so hätte ja nicht im 8 ı9 ausdrücklich betont zu werden
brauchen, daß die Kartellveroräanung auf solche Verbände keine
Anwendung finde. Übrigens hat der Entwurf eines Gesetzes zur
Förderung des Preisabbaues vom Dezember ı925 (Art. III) gerade
diese letztere Bestimmung wieder streichen wollen. Die Begründung
sagt dazu: „Nach der vorgeschlagenen Fassung des 8 ıg9 sind Ver-
bände, deren Bildung in Gesetzen oder Verordnungen angeordnet
ist (Zwangssyndikate, Zwangsinnungen), dem gleichen Recht unter-
worfen, wie andere Kartelle und Syndikate.“
2. Mit Rücksicht auf das Bestehen von Zwangskartellen kann
man auch nicht sagen, daß die Kartelle schlechtweg auf Vertrag
beruhen. Zwar trifft das auch bei manchen Zwangskartellen zu,
es braucht aber nicht so zu sein, und es ist auch nicht immer
der Fall.
3. Falsch ist es, die Kartelle als Verbände von Erzeugern, von
Produzenten zu bezeichnen. Zwar sind die Produzentenkartelle
besonders häufig, aber neben ihnen gibt es auch zahlreiche Kartelle
auf dem Gebiete des Handels, des Bank-, des Versicherungs-, des
Verkehrswesens usw. Deshalb ist es auch zu eng, zu sagen: die
Kartelle „bezwecken die Anpassung der Produktion an den Bedarf“.
4. Weiter ist es unrichtig, die Kartelle als Organisationen von
Anbietern, als Verbände zur Regelung des Absatzes zu be-
zeichnen, denn es gibt auch Kartelle von Abnehmern. Auf sie wird
l) Fridrichowicz, der in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissen-
schaft, 1895, S. 635 die Kartelle als freie Vereinigungen definiert, machte schon damals
dazu die Einschränkung: „An sich ist es wohl nicht nötig, daß eine Vereinigung von
Unternehmungen eine freie sei, um ihr den Namen Kartell beizulegen; die Vereinigung
könnte auch gesetzlich vorgeschrieben sein ; doch gibt es zur Zeit nicht derartige Kartelle.‘““