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in die Gerichtskasse und ist der Klüger außerdem für alle
erwachsenen Auslagen haftbar.
§11- Das eine Doppel der Klageschrift bleibt in Handen
des Gerichts, das andere wird durch den Präsidenten der be
klagten Partei zugesandt, unter gleichzeitiger Ansetzung einer
Nothfrist zur Einreichung der Vernehmlassung. Die Frist
muß wenigstens acht Tage und darf höchstens vier Wochen
betragen.
Die Vernehmlassung bezeichnet die sämmtlichen Einreden,
welche gegen die in der Klageschrift enthaltenen Behauptungen
lind Klagepnnkte erhoben werden wollen, sowie allfällige sich
hierauf beziehende Beweismittel.
Weitere schriftliche Eingaben der Parteien sind nicht
Zulässig.
Unterläßt der Beklagte die Einreichung der Vernehm
lassung innert der ihm angesetzten Nothfrist, so nimmt das
Verfahren ohne Rücksicht hierauf seinen Fortgang.
§ 12- Der Präsident beauftragt einen der Experten mit
dem Untersuch des Prozeßfalles und übermittelt demselben die
Klageschrift und die Vernehmlassung, sowie etwaige Belege,
die denselben beigelegt wurden.
Der Experte hat ohne Verzug den Untersuch anzuheben;
demselben sind von den Parteien die Bücher, Korrespondenzen,
Cartons re. in ihren eigenen Geschäftslokalitäten vorzulegen.
§ lo- 'Ulf Grund des stattgehabten Untersuchs arbeitet
der Experte einen schriftlichen Bericht über den Rechtsfall
ans nild reicht diesen dem Präsidenten ein. Letzterer setzt
sodann den Bericht nebst Klageschrift und Vernehmlassung
und eventuellen eingereichten Belegen unter den Mitgliedern
des Gerichts in Zirkulation, unter Ansetzung einer ganz
kurzen Lesefrist.
Der Expertenbericht ist der Gerichtsverhandlung vorgängig
während acht Tagen zur Einsicht beider Parteien offen zu