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gesetzgebung geführt!), die aber praktisch nicht recht wirksam ge-
worden ist.
In die Kategorie der Abnehmerpreiskartelle gehören auch
die Bank kartelle, insoweit sie?) für die Gewährung von Zinsen an
ihre Kapitaleinleger Maximalsätze vereinbaren. „Die Stellung der
Bankenkartelle als Anschaffungs- oder Einkaufskartelle ist kaum
weniger machtvoll als in ihrer Eigenschaft als Absatzkartelle ?).“
Rayonierung des Einkaufs. Eine noch sehr viel wirksamere Art
der Konkurrenzbeschränkung beim Einkauf besteht darin, daß das
Einkaufsgebiet zwischen den einzelnen Werken aufgeteilt wird, daß
der eine Bezirk diesem, der andere jenem Unternehmen derart über-
wiesen wird, daß andere Werke dort nicht einkaufen dürfen. Dieser
Weg ist mehrfach insbesondere dort eingeschlagen, wo wegen des
hohen Gewichts, leichter Verderblichkeit, schwieriger Transportver-
hältnisse eine Heranschaffung von Rohmaterial aus größerer Ent-
fernung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt,
So haben, um auch hierfür einige Beispiele anzuführen, in der
ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts verschiedene niederrheinische
Hüttenwerke, als die Holzkohlen knapper und teuerer wurden,
sich sog. Holzkohlenreviere abgegrenzt, innerhalb derer die ein-
zelnen Werke sich beim Einkauf keine Konkurrenz machen sollten.
„Derartige Verabredungen bestanden 1843 zwischen der Gutehoff-
nungshütte, der Friedrich-Wilhelmshütte in Mülheim, der Gewerk-
schaft Prinz Rudolf bei Dülmen und der Hütte in Lünen“ 4).
In größerem Umfange sind solche Vereinbarungen, wonach
der Bezug aus gewissen Gebieten einzelnen Vertragsschließenden
vorbehalten bleibt, in bezug auf Produkte der Landwirtschaft
und auch landwirtschaftlicher Nebengewerbe vorgekommen. Eine
besondere Bedeutung haben die Rayonierungsvereinba-
rungen der österreichischen Zuckerfabriken erlangt, auf
') Vgl. dazu Lammers, Kartellgesetzgebung des Auslandes. Berlin 1927.
S. 71. *
?) Vgl. oben S. 64.
) Braune,a. a. O., S. 98.
‘) Festschrift der Gutehoffnungshütte, S. 14.
’) Für Deutschland kommen Rayonierungsvereinbarungen in solchem Um-
fange deshalb nicht in Frage, weil hier in sehr zahlreichen Fällen die rübenbauenden
Landwirte gleichzeitig auch die Eigentümer (Aktionäre, Gesellschafter) der Zucker-
fabriken sind und sich im Zusammenhang damit ohnehin auf die Dauer verpflichtet
haben, ihre gesamte Rübenproduktion lediglich an die Mabrik, deren Gesellschafter
sie sind, abzuliefern