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der Kontingierung) oder diese Prinzipien des Rübenbezuges alternieren zu lassen oder
zu kombinieren. Selbstverständlich dürfen jedoch durch solche Beschlüsse der einen
Gruppe die Rechte einer fremden Gruppe nicht tangiert werden.‘
Diese die „Freizügigkeit der Rübe“ aufhebenden Vereinbarungen
wurden von den Rübenbauern als außerordentlich nachteilig emp-
funden!) und führten im Verein mit sonstigen Klagen der Rüben-
bauern über drückende Vertragsbestimmungen, Mißstände bei der
Abnahme der Rüben usw. dahin, daß die österreichische Regierung
im Jahre 1903 dem Abgeordnetenhause einen Gesetzentwurf vor-
legte, der die Rayonierungsvereinbarungen für unwirksam erklärte 2).
„Auf den ersten Blick — sagt die Begründuug — mag es aller-
dings bedenklich erscheinen, die Rübenrayonierung, die nach Ansicht
mancher nur eine einzelne Kategorie des allgemeinen Kartellphäno-
mens bildet, einer selbständigen legislativen Behandlung zu unter-
ziehen. Bei näherer Betrachtung erscheint jedoch dieser Einwand
als nicht stichhaltig. Was nebst anderem die rechtliche Behandlung
des Kartellproblems ungemein erschwert, ist hauptsächlich die Schwie-
rigkeit, die unendliche Mannigfaltigkeit der Kartellerscheinungen in
erschöpfender und zureichender Weise gleichen abstrakten Normen
zu unterstellen. Die Rübenrayonierung dagegen bietet ganz kon-
krete, klare Verhältnisse, die in ihrer Eigenart so vollständig bekannt
sind, daß aus der Vielgestaltigkeit des wirtschaftlichen Lebens kaum
ein Argument gegen die Zulässigkeit einer legislativen Regelung
abgeleitet werden kann. Dazu kommt, daß die aus der Rayo-
) Heller sagt in seinem Aufsatz, der den gleich zu erwähnenden Gesetzent-
wurf behandelt (Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, Bd. 85, S. 328):
„Durch diese Rayonierung wurden die Rübenbauer den Zuckerfabrikanten geradezu
leibeigen. Der einzelne Rübenbauer ist gezwungen, seine Rübe an den bestimmten
Fabrikanten, dem ihn das Rayonierungskartell — ohne seine Zustimmung einzuholen
natürlich — zugewiesen hat, zu den Preisen zu verkaufen, welche der Fabrikant für an-
gemessen erachtet. Er muß an die Fabrik liefern, auch wenn sie notorisch zahlungsun-
fähig ist, weil ihm ein anderer Fabrikant seine Ware nicht abnimmt, er muß sich alle
möglichen Abzüge gefallen lassen, die ihm der Fabriksherr diktiert, kurzum die freie
Konkurrenz existiert für ihn nicht und er ist vollständig der Willkür der Fabrik, der er
zugewiesen ist, anheimgeben. Das sind Tatsachen, welche durch die im k.k. Acker-
bauministerium am 28. Januar 1903 abgehaltene Enquete amtlich erwiesen sind. Was
Wunder, daß die ausgebeuteten Bauern nach dem Staatsanwalt riefen !‘“
Den Standpunkt der Gegenseite vertritt eine bei Grunzel, Über Kartelle
(Leipzig 1902), S. 254 ff. abgedruckte Eingabe der Zuckerfabriken. Vgl.auch Hro-
mada, Die Entwicklung der Kartelle in der Österreich-ungarischen Zuckerindustrie.
Staatswiss, Diss. Zürich 1911. S. 86 {f.
?) Nr. 1678 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordneten-
hauses. XVII. Session 1903. Der Begründung ist das Protokoll einer von der Regierung
abgehaltenen Sachverständigenenquete beigefügt