Full text: Kartelle

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nierung resultierende Gebundenheit des Rübenproduzenten an einen 
einzigen Abnehmer gewisse Unzukömmlichkeiten zur Folge hat, 
deren Bekämpfung im öffentlichen Interesse gelegen sein dürfte, Es 
ist zweifellos eine wirtschaftliche Anomalie und darum auch ein 
Übelstand, daß einzelne Rübenproduzenten durch lie Rayonierung 
darauf angewiesen sind, ihre Ware nicht der zunächst gelegenen, 
sondern einer entfernteren Fabrik zu verkaufen. Bedenklicher 
erscheint der Umstand, daß durch die Rayonierung die Rübenpro- 
duzenten eines bestimmten Gebietes unter Umständen in die Lage 
versetzt werden können, eine zahlungsunfähige Fabrik als einzigen 
Abnehmer betrachten zu müssen. Endlich kann ein gewisser Ein- 
fluß der Rayonierung auf die Bildung des Rübenpreises nicht in 
Abrede gestellt werden. Zum mindesten wird anerkannt werden 
müssen, daß die Rayonierung an und für sich das wirtschaftliche 
Kräfteverhältnis zugunsten der Fabriken verschiebt und eine Sach- 
lage schafft, die den Voraussetzungen der natürlichen Preisbildung 
keineswegs angemessen erscheint ... Die Rayonierung wird von 
den Landwirten nicht an und für sich, sondern wegen des Einflusses 
bekämpft, den sie nach Ansicht der Rübenproduzenten auf den Preis 
und die wesentlichen Geschäftsbedingungen ausübt. In gleicher 
Weise wird auch die Gesetzgebung die Rayonierung nicht als eine 
selbständige Einrichtung, sondern in einer bestimmten Zweckperspek- 
tive zu betrachten haben. Welches immer die Verhältnisse und Be- 
weggründe gewesen sein mögen, die seinerzeit zum System der 
Rübenrayonierung führten, durch die tatsächliche Entwicklung 
ist sie ein Mittel geworden, um den freien Wettbewerb zwischen 
den Rübe verarbeitenden Fabriken auszuschließen und dadurch 
— wie schon früher bemerkt wurde — deren Interessen bei der 
Anschaffung dieses Rohstoffes ein größeres und entscheidenderes 
Gewicht zu verleihen. Dadurch, daß sich sämtliche am Rübenbezug 
beteiligte Unternehmungen auf gleiche gemeinsame Forderungen 
und Zugeständnisse vereinigen, summieren sich die Kräfte, die beim 
freien Wettbewerb zum Teil gegeneinandergewirkt und sich da- 
durch gegenseitig geschwächt oder gehemmt hätten. Gerade dieser 
Kräftezuwachs macht die Lage des Gegenkontrahenten zu einer un- 
günstigen, da sich die natürlichen Faktoren der Preisbildung und 
des sonstigen Vertragsinhaltes gegen die Verbindung sämtlicher, im 
einzelnen Falle möglicher Abnehmer viel schwerer durchsetzen, als 
gegen den Einzelnen, der mit Über- oder Unterbietung seiner Kon- 
kurrenten zu rechnen hat. In erster Linie ein Angriff, eine Verletzung 
der wirtschaftlichen Interessen der Rübe bauenden Landwirte ist
	        
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