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nierung resultierende Gebundenheit des Rübenproduzenten an einen
einzigen Abnehmer gewisse Unzukömmlichkeiten zur Folge hat,
deren Bekämpfung im öffentlichen Interesse gelegen sein dürfte, Es
ist zweifellos eine wirtschaftliche Anomalie und darum auch ein
Übelstand, daß einzelne Rübenproduzenten durch lie Rayonierung
darauf angewiesen sind, ihre Ware nicht der zunächst gelegenen,
sondern einer entfernteren Fabrik zu verkaufen. Bedenklicher
erscheint der Umstand, daß durch die Rayonierung die Rübenpro-
duzenten eines bestimmten Gebietes unter Umständen in die Lage
versetzt werden können, eine zahlungsunfähige Fabrik als einzigen
Abnehmer betrachten zu müssen. Endlich kann ein gewisser Ein-
fluß der Rayonierung auf die Bildung des Rübenpreises nicht in
Abrede gestellt werden. Zum mindesten wird anerkannt werden
müssen, daß die Rayonierung an und für sich das wirtschaftliche
Kräfteverhältnis zugunsten der Fabriken verschiebt und eine Sach-
lage schafft, die den Voraussetzungen der natürlichen Preisbildung
keineswegs angemessen erscheint ... Die Rayonierung wird von
den Landwirten nicht an und für sich, sondern wegen des Einflusses
bekämpft, den sie nach Ansicht der Rübenproduzenten auf den Preis
und die wesentlichen Geschäftsbedingungen ausübt. In gleicher
Weise wird auch die Gesetzgebung die Rayonierung nicht als eine
selbständige Einrichtung, sondern in einer bestimmten Zweckperspek-
tive zu betrachten haben. Welches immer die Verhältnisse und Be-
weggründe gewesen sein mögen, die seinerzeit zum System der
Rübenrayonierung führten, durch die tatsächliche Entwicklung
ist sie ein Mittel geworden, um den freien Wettbewerb zwischen
den Rübe verarbeitenden Fabriken auszuschließen und dadurch
— wie schon früher bemerkt wurde — deren Interessen bei der
Anschaffung dieses Rohstoffes ein größeres und entscheidenderes
Gewicht zu verleihen. Dadurch, daß sich sämtliche am Rübenbezug
beteiligte Unternehmungen auf gleiche gemeinsame Forderungen
und Zugeständnisse vereinigen, summieren sich die Kräfte, die beim
freien Wettbewerb zum Teil gegeneinandergewirkt und sich da-
durch gegenseitig geschwächt oder gehemmt hätten. Gerade dieser
Kräftezuwachs macht die Lage des Gegenkontrahenten zu einer un-
günstigen, da sich die natürlichen Faktoren der Preisbildung und
des sonstigen Vertragsinhaltes gegen die Verbindung sämtlicher, im
einzelnen Falle möglicher Abnehmer viel schwerer durchsetzen, als
gegen den Einzelnen, der mit Über- oder Unterbietung seiner Kon-
kurrenten zu rechnen hat. In erster Linie ein Angriff, eine Verletzung
der wirtschaftlichen Interessen der Rübe bauenden Landwirte ist