fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

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v. Kapitel. 
Glauben wecken. Daß man nun überhaupt nicht bloß von „Verhalten- 
Werbungen“ als wirkenden Bedingungen für besondere Verhalten- 
Seelenaugenblicke der Adressaten, sondern auch von „Behaup- 
tungen“ als wirkenden Bedingungen von Empfängen bedeutungsgemäßen 
Glaubens der Adressaten sagt, daß sie „gelten“, „gültig sind“, „Geltung 
haben“, mag seinen Grund darin haben, daß man dazu neigt, „Seelisches“ 
überhaupt als „tätiges Wirken“ aufzufassen, so daß man meinte, jemand 
empfange mit besonderem „bedeutungsgemäßen Glauben“ auch besonderes 
„Verhalten“. Indes kann trotz dieses Irrtumes dem nun einmal ein- 
gebürgerten Sprachgebrauche gefolgt werden, um so mehr, da sich 
immerhin in diesem Sprachgebrauche ein identischer Gedanke nach- 
weisen läßt, nämlich der Gedanke an „Werbung“, sei es nun „Glauben- 
Werbung“ oder „Verhalten-Werbung“, als wirkender Bedingung von 
„Empfängen werbungsgemäßen Seelischens“, sei es von „Empfang be- 
deutungsgemäßen Glaubens“, sei es von „Empfang eines Entsprechungs- 
Seelenaugenblickes“. Mit jeder „Werbung“ wird also auf „Geltung“ 
gezielt, d. h. darauf, daß der Adressat werbungsgemäßes Seelisches ge 
winne, nur eine „Werbung“ kann „gelten“ „‚gültig sein“, „Geltung haben“, 
nämlich als wirkende Bedingung dafür, daß der Werbungs-Adressat 
werbungsgemäßes Seelisches empfängt. Mit dem Worte „gelten“ be- 
zeichnen wir also einen besonderen Wirkenszusammenhang, in welchem 
sich als letzte Wirkung ein Empfang werbungsgemäßen Seelischens 
durch einen Werbungs-Adressaten findet, und wir können alle „Gel- 
tungen“ in „Glauben-Geltungen“ („Empfänge bedeutungsgemäßen 
Glaubens“) und „Verhalten-Geltungen“ („Empfänge von An- 
sprucherfüllungs-Seelenaugenblicken“) einteilen, wobei aber zu bemerken 
ist, daß sich jede „Geltung“ als besondere „Erfüllung“, nämlich als Er- 
füllung eines in einem Werbungs-Wollen Gewollten darstellt. Sagen 
wir also, daß eine „Werbung“ „gilt“, so sagen wir, da jede Werbung 
selbst wieder Wirkung besonderen Wollens besonderer Seele ist, stets 
aus, daß ein besonderes Werbungs-Wollen besonderer Seele „erfüllt“ 
ist, so daß wir auch, wenn wir als erste wirkende Bedingung einer 
Geltung das Werbungs-Wollen besonderer Seele in Betracht ziehen, 
sagen können, daß der Werber selbst „gilt“, In der Tat wird auch 
häufig davon gesprochen, „daß jemand keine Geltung hat“, „nichts gilt“, 
„sich keine Geltung zu verschaffen weiß“, mit welchen Reden stets ge- 
meint ist, daß jemandes Werbungen nicht die wirkenden Bedingungen 
für Geltungen, d. h. für Empfänge werbungsgemäßen Seelischens durch 
den Werbungsadressaten abgeben. Ferner können wir auch, statt zu 
sagen, daß eine Werbung „gilt“, sagen, daß sie „gültig“ ist, „Gültig- 
keit“ und „Geltung“ sind also insofern Worte verschiedenen Sinnes, als 
mit dem Worte „Gültigkeit“ insbesondere die Werbung als wirkende 
Bedingung für den Empfang werbungsgemäßen Seelischens, hingegen
	        
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