gang, der bei der Bestimmung dieser Art des Vollzuges
beobachtet wird, nicht ganz rationell genannt zu werden
vermag.
Der launige Ausspruch eines Freundes der Institution,
„dass es weit ' leichter sei, einen reich dotierten Stiftungs
platz als einen Platz in einer Jugendabtheilung zu erhalten",
erhält durch die geradezu penible Art und Weise, mit der
die Auswahl Jener getroffen wird, die des Strafvollzuges
in einer Jugendabtheilung für würdig erachtet werden, seme
volle Bestätigung.
Nicht allein, dass durch die oben dargelegte Organi
sation der beiden Jugendabtheilungen die jugendlichen Sträf
linge ganzer und bedeutender Kronländer (wie beispielsweise
Galizien) zur Gänze ausgeschlossen erscheinen; es wird über
dies, wie wir oben gesehen haben, das Vorleben des ver-
urtheilten Jugendlichen, die Qualität des Verbrechens, um
dessentwillen die Verurtheilung erfolgte, der sonstige sittliche
Zustand und die Charaktereigenschaft desselben in Betracht
gezogen, bevor er der „Vergünstigung", seine Strafe in der
Jugendabtheilung verbüßen zu dürfen, theilhaftig erklärt wird.
Dieser Vorgang wird damit zu rechtfertigen gesucht,
dass man darauf verweist, „ein einzig sittlich verdorbenes
Element könne in kurzer Zeit die mühsam errungenen Vor
theile in der Besserung Anderer vernichten".*)
Ein solcher Grund würde dort plausibel erscheinen, wo
die Errichtung oder Leitung einer Privaterziehungsanstalt
in Frage stünde, er ruft aber Widerspruch und Einwendungen
hervor, wenn er zum leitenden Grundsätze für die Aufnahme
in eine öffentliche Strafanstalt erhoben wird.
Die Sorge, dass durch die Aufnahme Einzelner eine
Verderbnis der' übrigen herbeigeführt werden könnte, darf
nicht so weit gehen, um so vielen die Aufnahme zu ver
weigern, deren Besserung durch den Strafvollzug in der
Jugendabtheilung vielleicht zu erreichen war, wobei noch
überdies die Wichtigkeit der Aufgabe verkannt wird, die
darin liegt, den zu Bessernden nicht so sehr einem ver-
*) M a r c o v i ch, Über das österreichische Cefängniswesen, Allgemeine
österreichische Ger.-Zeitung 1893 S. 131 und 132.