Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

gang, der bei der Bestimmung dieser Art des Vollzuges 
beobachtet wird, nicht ganz rationell genannt zu werden 
vermag. 
Der launige Ausspruch eines Freundes der Institution, 
„dass es weit ' leichter sei, einen reich dotierten Stiftungs 
platz als einen Platz in einer Jugendabtheilung zu erhalten", 
erhält durch die geradezu penible Art und Weise, mit der 
die Auswahl Jener getroffen wird, die des Strafvollzuges 
in einer Jugendabtheilung für würdig erachtet werden, seme 
volle Bestätigung. 
Nicht allein, dass durch die oben dargelegte Organi 
sation der beiden Jugendabtheilungen die jugendlichen Sträf 
linge ganzer und bedeutender Kronländer (wie beispielsweise 
Galizien) zur Gänze ausgeschlossen erscheinen; es wird über 
dies, wie wir oben gesehen haben, das Vorleben des ver- 
urtheilten Jugendlichen, die Qualität des Verbrechens, um 
dessentwillen die Verurtheilung erfolgte, der sonstige sittliche 
Zustand und die Charaktereigenschaft desselben in Betracht 
gezogen, bevor er der „Vergünstigung", seine Strafe in der 
Jugendabtheilung verbüßen zu dürfen, theilhaftig erklärt wird. 
Dieser Vorgang wird damit zu rechtfertigen gesucht, 
dass man darauf verweist, „ein einzig sittlich verdorbenes 
Element könne in kurzer Zeit die mühsam errungenen Vor 
theile in der Besserung Anderer vernichten".*) 
Ein solcher Grund würde dort plausibel erscheinen, wo 
die Errichtung oder Leitung einer Privaterziehungsanstalt 
in Frage stünde, er ruft aber Widerspruch und Einwendungen 
hervor, wenn er zum leitenden Grundsätze für die Aufnahme 
in eine öffentliche Strafanstalt erhoben wird. 
Die Sorge, dass durch die Aufnahme Einzelner eine 
Verderbnis der' übrigen herbeigeführt werden könnte, darf 
nicht so weit gehen, um so vielen die Aufnahme zu ver 
weigern, deren Besserung durch den Strafvollzug in der 
Jugendabtheilung vielleicht zu erreichen war, wobei noch 
überdies die Wichtigkeit der Aufgabe verkannt wird, die 
darin liegt, den zu Bessernden nicht so sehr einem ver- 
*) M a r c o v i ch, Über das österreichische Cefängniswesen, Allgemeine 
österreichische Ger.-Zeitung 1893 S. 131 und 132.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.