Full text : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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derbenden  Einflüsse  zu  entziehen,  als  ihn  demselben  unzugänglich ­
  zu  machen.
Diese  rigorosen  Bestimmungen  betreffs  der  Zulassung
von  Sträflingen  in  die  Jugendabtheilungen  haben  aber  auch
noch  einen  weiteren  Übelstand  im  Gefolge,  dessen  unverweilte
Beseitigung  im  Interesse  eines  rationellen  Strafvollzuges
sehr  wünschenswert  erscheint.
Die  Strenge,  die  man  bezüglich  der  Aufnahme  von
Jugendlichen  in  die  besonderen  Abtheilungen  der  Strafanstalten ­
  von  Prag  und  Marburg  walten  ließ,  führte  dazu,
dass  dieselben,  insbesondere  zu  Beginn  ihrer  Wirksamkeit
mit  Jnquisiten  nicht  ausreichend  belegt  werden  konnten.  Um
diesem  allerdings  etwas  sonderbaren  Übelstande  abzuhelfen,
wurde  mittels  des  oben  citierten  Ministerialerlasses  nom
20.  December  1890  verfügt,  dass  fortan  auch  solche  Verbrecher ­
  in  der  „Jugendabtheilung"  Aufnahme  finden  sollen,
deren  Strafzeit  vor  Erreichung  des  24.  Lebensjahres  (statt
des  früher  normierten  20.)  abläuft.
In  Ausführung  dieser  Bestimmung  finden  nun  aber
wieder  Sträflinge  Aufnahme  in  den  Jugendabtheilungen,
denen  diese  besondere  Art  des  Strafvollzuges  wohl  nicht  zugestanden ­
  werden  sollte.
Junge  Männer,  die  ihrer  militärischen  Dienstzeit  bereits
genügt  hatten,  die  eine  Anzahl  von  unehelichen  und  selbst
ehelichen  Kindern  ihr  Eigen  nennen,  werden  den  „Jugendabtheilnngen"
  überwiesen,  um  daselbst  mit  Knaben,  die  kaum
der  Schulbank  entwachsen  waren  —  einem  und  demselben
Strafvollzüge  unterworfen  zu  werden.
Wie  diese  haben  sie  einen  Theil  des  Tages  in  der
Anstalts-Schule  zu  verbringen,  haben  gemeinsam  mit  ihnen
den  Unterricht  in  einem  Gewerbe  entgegenzunehmen  und  die
ihnen  zugewiesene  Schlafstelle  in  den  Schlafkojen  zu  beziehen,
was  allerdings  nicht  ohne  gewisse  Unzukömmlichkeiten  und
insbesondere  nicht  ohne  Nachtheil  für  den  Erfolg  des  Strafvollzuges ­
  bezüglich  der  jüngeren  Sträflinge  zu  geschehen
vermag.
Üns  scheint  es,  dass  für  Personen  zwischen  20  und  24
und  selbst  für  jene  zwischen  18  und  20  Jahren  kein  Platz
in  solchen  Anstalten  sei.
            
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