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5. Buch. Der Staatskredit.
Jahre 1V17. Dieselbe war die notwendige Folge der Herabsetzung
des gesetzlichen Zinsfußes von 6 Prozent auf 5 Prozent, da es rem
unmöglich war, daß der Staat weiter 6 Prozent bezahle. Walpole
setzte die Konversion erfolgreich durch, der Staat erreichte ein
bedeutendes Zinsenersparnis, wenige Gläubiger forderten die Rück
zahlung der Schuld. Die Staatsgläubiger sahen ein, sagt Leroy-
Beaulieu, daß der Staatskredit hierdurch erstarke. Die Konversion
wurde erfolgreich auch bei solchen Titres durchgeführt, die un
kündbar waren. Im Jahre 1737 war der Kurs eines im Jahre 1726
emittierten 3 prozentigen Anlehens 107, es war also günstige Ge
legenheit, die 4 prozentige Schuld zu konvertieren, doch wurde dies
aus politischen Gründen unterlassen, was der Staatskasse 6,7 Millionen
Pfund Sterling kostete. Im Jahre 1749 wurde die Konversion doch
durchgeführt ; es wurde festgesetzt, daß diejenigen, die im Laufe
von 3 Monaten erklären, daß sie vom Jahre 1757 angefangen sich
mit 3. Prozent ^begnügen, bis Ende 1750 4 Prozent, von 1750—57
3 Prozent bekommen. Die in der ersten Hälfte des 18. Jahr
hunderts durchgeführten Konversionen haben die Zinsen fast um
7,1 Millionen Pfund erleichtert, was ein Sechstel der Ausgaben und
ein Drittel der Schuldenlast bedeutete. Im 19. Jahrhundert werden
die Konversionen fortgesetzt; von 1822—1854 wurde ein Zinsen
ersparnis von 3,6 Millionen Pfund Sterling erreicht. Die größte
Konversion war die des Jahres 1888, welche Göschen durchführte.
Anstatt der 3prozentigen Rente wurde den Gläubigern ein Papier
gegeben, daß von 1889—1903 2^ Prozent trug, von 1903 ange
fangen 2'/g Prozent und welches bis 1923 keiner neuen Konversion
unterzogen werden durfte. Die Konversion erstreckte sich auf einen
Betrag von 558 Millionen Pfund Sterling; das jährliche Zinsen
ersparnis betrug bis 1903 1,4, nach 1903 2,8 Millionen Pfund.
Gegenüber dem großen Erfolge dieser Konversion ist daran zu er
innern, daß England schwer büßen mußte für jenen Fehler seiner
Finanzminister, welche die Kosten der amerikanischen und napoleo-
nischen Kriege mittels weit unter Pari emittierten Anlehen deckten,
die natürlich nicht konvertiert werden konnten.
Frankreich hat weit weniger wie England dem Prinzip der Kon
versionen gehuldigt. Seine Staatsmänner wollten die Staatsgläubiger
schonen, unter denen viele kleine Existenzen waren, wodurch freilich
andererseits die Interessen des Ganzen hintangesetzt wurden.
Im Deutschen Reich bildete die Konversion der 4 prozentigen
Schuld im Jahre 1897 eine wichtige Maßregel. Bezüglich der
3*/z prozentigen wurde festgesetzt, daß derselbe vor dem 1. April
1905 nicht gekündigt werden kann.