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könnte. Da aber der Vorsatz vielfach nicht nachweisbar
sei, dagegen eine Fahrlässigkeit sich wohl feststellen lasse,
nur daß sie nicht in gleicher Weise bestraft werden dürfe,
so würde er es vorziehen, wie im Entwurf den Vorsatz
und die Fahrlässigkeit verschieden zu behandeln.
Die Streichung des Abs. 2 des Antrages 34 empfehle
sich nicht. Die Bestrafung des Gütervermittlers könne
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Ob die Voraussetzungen in Abs. 2 schon ganz aus-
reichend gegeben seien, sei im Augenblick nicht klar. § 7
könnte vielleicht in der vorliegenden Fassung angenommen
und eine Verbesserung für die zweite Lesung vorbereitet
werden. Wenn der Tatbestand der Vermittlung in g 1
noch genauer umspannt würde, werde man ihn auch in
§ 7 genauer feststellen können.
Ein anderer (der zweiundzwanzigste) Redner
wandte sich gegen den letzteren Vorschlag mit der Be-
merkung, damit binde sich die Kommission mehr, als der
Vorredner glaube. So bedenklich der Antrag sei, so
habe er doch vor der Regierungsvorlage den Vorzug,
daß er den Vermittler erst fassen wolle, wenn der Ab-
schluß vorliege; eine Meinung, der auch von anderer
S eit e zugestimmt wurde. Es wäre zweckmäßig, den
angedeuteten Weg in einer Unterkommisssion vorzuberaten
oder die Abstimmung über § 7 bis zur zweiten Lesung
auszusetzen. Damit vergebe sich die Kommission um so
weniger, als der Regierungsvertreter selbst die Bedenken
gegen den Paragraphen hervorgehoben habe.
Der Unterstaatssekretän des gJustizmini-
steriums äußerte insoweit dasselbe Bedenken wiegegen Abs.1
auch gegen den Abi. 2, als auch hier gesagt werde: „welcher...
eine solche Auflassung ohne vorherige Genehmigung oder
ohne den Vorbehalt der Genehmigung in dem Ver-
äußerungsgeschäft vermittelt“. Auch, wenn der Grund-
stücksvermittler in das Veräußerungsgeschäft den Vor-
behalt der Genehmigung aufgenommen habe, müsse er
dafür sorgen, daß vor der Auflassung die Genehmigung
erteilt werde. Da der § 7 im Anschluß an den § 1 der Re-
gierungsvorlage formuliert sei, so bitte er, den § 7 an-
hon ft dit Verbesserung des § 1 der zweiten
ung vorzubehalten.
Der vi erte Redner stellte auf Grund der Er-
klärung des Regierungsvertreters fest, daß nach Auffassung
der Regierung die Frage, ob ein Gelegenheitsgeschäft
oder eine Grundstücksvermittlung im Sinne des gs 1,
also eine gewerbsmäßige Vermittlung vorliege, lediglich
von der mit der Genehmigung beauftragten Behörde ent-
schieden werden solle.
Ein(das zwölfte) Kom misssi ons mitglied glaubte
annehmen zu dürfen, daß der Vertrag, der mit Hilfe
eines Grundsstückshändlers abgeschlossen sei, selbst wenn
die Genehmigung nicht eingeholt worden sei, gültig sei, daß
aber der Betreffende, der das Grundstück mit Hilfe
dieses Vertrages erworben habe, keinen Anspruch auf das
Grundstück und auch nicht auf die Erfüllung des Vertrages,
sondern nur eventuell auf Schadenersat habe, und bat
um Bestätigung der Richtigkeit dieser Auffassung.
Der Unterstaatssekretär des Justigmini-
steriums verwies zur Beantwortung der Frage auf die
schriftliche Antwort der Staatsregierung auf Antrag 4 a
Nr 3. Der Erwerber habe zunächst den Anspruch auf
Auflassung. Diese werde aber verhindert durch die Vor-
schrift des § 9, falls dem Grundbuchrichter rechtzeitig
Mitteilung vom Landrat gemacht worden sei. Ob
Schadenersaß zu gewähren sei, müsse nach Lage jedes
szalles “ut lege der §§ 323 bis 325 BGB. ent-
schieden werden.
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