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führen uns den Wandel üer Zeiten und die herrschende Geschmacks
richtung vor Augen.*)
Die Aufnahme -es neuen Amtsmeisters fand in Gegenwart -es
Morgensprachsherrn statt. Die an -as Amt zu entrichtende Auf
nahmegebühr betrug für einen Fremden zwanzig Reichstaler, für
eines Meisters Sohn oder Schwiegersohn örei Reichstaler an -as
Amt un- zweiundöreißig Schilling an die Armen. Dies wur-e 1844
-ahin ergänzt, -aß eine öevorzugung -er Meistersöhne un- -töchter
nicht mehr stattfinden durste. Gei den Gesellen hatte fich der neue
Amtsmeister mit einer Tonne Gier und einem Stück Silberzeug,
gewöhnlich einem Schild an dem Willkomm, abzufinden.
Gei der nächsten Morgensprache hatte der neue Amtsmeister seine
Amt-s?sst auszurichten; diese mußte bestehen: aus einer Suppe als
Vorspeise, einem Fleischgang, einem Fischgericht und einem Graten,
dem Gutter, Grot und Käse nachgereicht werden durfte. Da diese
Amtskosten das vermögen des Getreffenüen schon genug in An
spruch nahmen, aber immer wieder Überschreitungen dieser Vor
schriften stattfanden, indem diese Schmausereien und Trinkgelage
sich tagelang hinzogen, verfügte üer Rat eine Strafe von zwanzig
Mark lübisch für den, welcher mehr als diese drei Gerichte gab.
In Geziehung auf die Genosten ging das Amt von dem Grund
satz aus, daß Pflicht unü Recht der Arbeit bei der Genossenschaft
sei unü der Einzelne nur als Mitglied derselben, nicht aber aus
eigenem Rechte an dem Amte teilnehme. Als Glied der Ge
nossenschaft war jeder gleich verpstichtet zur Arbeit unü gleich
berechtigt zu ihren Früchten. Jeder mußte fich persönlich der
Arbeit unterziehen. Stoße Unternehmer, die, selber müßig, von
dem Schweiße anderer lebten, gab es nicht. Wie aber jeder
arbeiten sollte, so sollte er auch durch seine Arbeit ein standes
gemäßes Einkommen haben unü kein Schwächerer durch einen
Stärkeren unterdrückt werden. Um die Gleichheit in Gezug auf
den Umfang der Arbeit unter den Genossen zu fördern, durfte
ein Amtsmeister nicht mehr als acht Gesellen und einen Lehrling
beschästigen; nur in dringenden Fällen durste gegen eine Gebühr
an öie Amtskasse davon abgewichen werden. Sei auswärtigen
*) Eine getreue Reproüuktion eines Teiles üer Zeichnungen, kunüschasten unü
Meisterbriefen sinü üer Festschrift als Anhang beigefligt.
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