fullscreen: Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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führen uns den Wandel üer Zeiten und die herrschende Geschmacks 
richtung vor Augen.*) 
Die Aufnahme -es neuen Amtsmeisters fand in Gegenwart -es 
Morgensprachsherrn statt. Die an -as Amt zu entrichtende Auf 
nahmegebühr betrug für einen Fremden zwanzig Reichstaler, für 
eines Meisters Sohn oder Schwiegersohn örei Reichstaler an -as 
Amt un- zweiundöreißig Schilling an die Armen. Dies wur-e 1844 
-ahin ergänzt, -aß eine öevorzugung -er Meistersöhne un- -töchter 
nicht mehr stattfinden durste. Gei den Gesellen hatte fich der neue 
Amtsmeister mit einer Tonne Gier und einem Stück Silberzeug, 
gewöhnlich einem Schild an dem Willkomm, abzufinden. 
Gei der nächsten Morgensprache hatte der neue Amtsmeister seine 
Amt-s?sst auszurichten; diese mußte bestehen: aus einer Suppe als 
Vorspeise, einem Fleischgang, einem Fischgericht und einem Graten, 
dem Gutter, Grot und Käse nachgereicht werden durfte. Da diese 
Amtskosten das vermögen des Getreffenüen schon genug in An 
spruch nahmen, aber immer wieder Überschreitungen dieser Vor 
schriften stattfanden, indem diese Schmausereien und Trinkgelage 
sich tagelang hinzogen, verfügte üer Rat eine Strafe von zwanzig 
Mark lübisch für den, welcher mehr als diese drei Gerichte gab. 
In Geziehung auf die Genosten ging das Amt von dem Grund 
satz aus, daß Pflicht unü Recht der Arbeit bei der Genossenschaft 
sei unü der Einzelne nur als Mitglied derselben, nicht aber aus 
eigenem Rechte an dem Amte teilnehme. Als Glied der Ge 
nossenschaft war jeder gleich verpstichtet zur Arbeit unü gleich 
berechtigt zu ihren Früchten. Jeder mußte fich persönlich der 
Arbeit unterziehen. Stoße Unternehmer, die, selber müßig, von 
dem Schweiße anderer lebten, gab es nicht. Wie aber jeder 
arbeiten sollte, so sollte er auch durch seine Arbeit ein standes 
gemäßes Einkommen haben unü kein Schwächerer durch einen 
Stärkeren unterdrückt werden. Um die Gleichheit in Gezug auf 
den Umfang der Arbeit unter den Genossen zu fördern, durfte 
ein Amtsmeister nicht mehr als acht Gesellen und einen Lehrling 
beschästigen; nur in dringenden Fällen durste gegen eine Gebühr 
an öie Amtskasse davon abgewichen werden. Sei auswärtigen 
*) Eine getreue Reproüuktion eines Teiles üer Zeichnungen, kunüschasten unü 
Meisterbriefen sinü üer Festschrift als Anhang beigefligt. 
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