Object : Allgemeine Gesellschaftslehre

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tungs-Adressaten sind vom Behauptenden bloß als Mittel dafür gedacht,
daß dem Behauptungs-Adressaten der Gedanke zugehörig wird, dem Behauptenden
 gehöre ein besonderer (edanke zu. Ein auf eine andere Seele
zielender Behauptender kann aber nun, obwohl er stets einen Gedanken
als ihm zugehörigen Gedanken behauptet, entweder einen
Gedanken behaupten, der ihm selbst zugehört, oder einen Gedanken
behaupten, der ihm selbst nicht zugehört. Im ersteren Falle ist das
„Behauptungs-Streben“ ein „Urteil-Streben“, der Behauptende ein
‚Urteilender“, das dem „Behauptungs-Streben“ gegebene „eigene
gegenwärtige Leisten“ ein „Urteilen“ und die Behauptung ein „Urteil“.
 Im letzteren Falle ist das Behauptungs-Streben ein „Lüge-Streben“,
 der Behauptende ein „Lügner“, das dem Behauptungs-Streben
 gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“ ein „Lügen“ und
die Behauptung eine „Lüge“. Jeder Behauptende zielt darauf, der
anderen Seele durch deren „Behauptungs-Glauben“ als Mittel einen
‚Urteil-Glauben“ zu wirken, d.h. den Gedanken, der Behauptende habe
einen ihm selbst zugehörigen Gedanken behauptet. Aber während
jeder Behauptende darauf zielt, der anderen Seele einen wahren Behauptungs-Glauben
 zu wecken, zielt der Urteilende darauf, der anderen
Seele durch jenen wahren Behauptungs-Glauben einen wahren Urteil-Glauben
 zu wecken, hingegen zielt der Lügner darauf, der anderen
Seele durch jenen wahren Behauptungs-Glauben einen unwahren
ürrigen) Urteil-Glauben zu wecken. Sowohl ein „Urteil“ als auch eine
„Lüge“ ist ein „Satz“, nämlich identisches Bezeichnungskörperliches (in
Einheit mit besonderndem Allgemeinen), es kann aber eben die in der
Welt gegebene Besonderheit irgendeines Satzes bald „Urteil-Satz“,
vald „Lüge-Satz“, überdies aber auch etwa „Scherz-Satz“,
‚Übungs-Satz“ usw. sein, je nachdem als Mittel zu welchen weiteren
Veränderungen der Bezeichnende jenes Körperliche gedacht hat.
Jede Behauptung ist nun absichtlicher unmittelbarer Ausdruck
eines Behauptungs-Wollens, ein „Urteil“ aber ist überdies noch absichtlicher
 mittelbarer Ausdruck eines Gedankens. Jener nämlich,
dem ein Behauptungs-Glaube zugehört, gewinnt weiter den „Urteil-Glauben“
 nur dann, wenn ihm zunächst eine Empfänglichkeit für die
‚Urteil- Vorstellung“ zugehört, d. i. ein Wissen um besonderes
„identisch begründetes Verhältnis“, in welchem besonderer, einer Seele
zugehöriger Gedanke zu dem Wollen jener Seele, solchen Gedanken
zu behaupten, steht, und wenn ihm ferner ein besonderer Umständegedanke
 als Empfänglichkeit für den „Urteil-Glauben“, d. h. für den
Glauben, daß die Behauptung ein Urteil sei, zugehört. Solcher Umständegedanke
 ist insbesondere der Gedanke an die „Wahrheitsliebe“
des Behauptenden, d. h. an solches dem Behauptenden zugehöriges
Allgemeines, welches es ausschließt, daß jener Behauptende ein „Lügen“

IV. Kapitel.
            
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