Full text : Almanach d'adresses de la Chambre de Commerce, d'Industrie et de Métier `a Zagreb

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

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Auf  Grund  des  §  21  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  September ­
  1914  werden  folgende  Bestimmungen  dieser  Verordnung  geändert:
§  1-Dem
  §  8  Abs.  1  ist  folgender  Zusatz  anzufügen:
„Bei  Wechseln,  die  demnach  ganz  oder  teilweise  am  14.  Oktober  1914
zahlbar  sind,  gelten  die  Präsentation  zur  Zahlung  und  die  Protesterhebung  als
rechtzeitig,  wenn  sie  innerhalb  von  sechs  Werktagen  nach  dem  Zahlungstage
  vorgenommen  werden;  ferner  wird  bei  solchen  Wechseln  die  Frist  für
die  Benachrichtigung  der  Vormänner  auf  sechs  Werktage  verlängert."
§  2.
Dem  §  20  ist  folgender  Absatz  anzufügen:
„Forderungen,  einschließlich  der  Forderungen  aus  Wechseln  oder  Schecks,
die  in  einem  feindlichen  Staate  zahlbar  sind,  der  Zahlungen  in  das  Gebiet  der
österreichisch-ungarischen  Monarchie  verbietet,  dürfen  bis  auf  weitere  Anordnung
nicht  bezahlt  werden,  auch  wenn  der  Gläubiger  oder  Präsentant  in  einem
anderen  Staate  seinen  Wohnsitz  (Sitz)  hat."
§  3.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Kundmachung  in  Wirksamkeit.

Auf  Grund  des  §  14  des  Staatsgrundgesetzes  vom  21.  Dezember  1867,
R-G.B1.  Nr.  141,  finde  Ich  anzuordnen,  wie  folgt:
§  1.
Die  Regierung  wird  ermächtigt,  von  den  Bestimmungen  der  Kaiserlichen
yerordnung  vom  27.  September  1914,  R.G.B1.  Nr.261,  abweichende  Vorschriften
über  die  Stundung  privatrechtlicher  Forderungen  gegen  Schuldner  zu  erlassen,
d >e  ihren  Wohnsitz  (Sitz)  oder  ihre  ständige  geschäftliche  Niederlassung  im
Königreiche  Galizien  und  Lodomerien  mit  dem  Großherzogtume  Krakau  oder
im  Herzogtume  Bukowina  haben.
Weiter  wird  die  Regierung  ermächtigt,  den  §  1  der  Kaiserlichen  er-Ordnung
  vom  27.  September  1914,  R.G.B1.  Nr.  261,  abzuändern,  soweit  die
'wirtschaftlichen  Bedürfnisse  dies  erfordern.
§  2.
Diese  Kaiserliche  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Kundmachung
>n  Wirksamkeit.
Mit  der  Durchführung  ist  Mein  Justizminister  im  Einvernehmen  mit  den
beteiligten  Ministern  betraut.
            
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