Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ÖSTERREICH

Inhalt  im  einzelnen

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Auf  Grund  des  §  1  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  13.  Oktober  1914,
RGBl.  Nr.  278,  und  des  §  21  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  27.  September  1914,
RGBl.  Nr.  261,  werden  folgende  Bestimmungen  der  letztgenannten  Kaiserlichen
Verordnung  geändert:
§  1,  Absatz  2,  hat  zu  lauten:
„Soweit  in  den  §§  2  bis  5  nichts  anderes  bestimmt  ist,  und  unbeschadet
der  in  den  §§  15  und  16  vorgesehenen  richterlichen  Stundung  sind  folgende
Teilbeträge  der  Forderung  nebst  den  bis  zum  Zahlungstage  laufenden  Zinsen
der  ganzen  Forderung  und  den  Nebengebühren  von  der  Stundung  ausgenommen
u nd  zu  bezahlen:  ,
a)  Bei  Wechseln  und  Schecks  25  o/o  der  Forderung,  mindestens  aber  ein
Betrag  von  100  Kronen,  an  den  im  §  8,  Absatz  1,  bezeichneten  Tagen;
b)  bei  anderen  Forderungen
100/o  der  Forderung  am  14.  Oktober  1914  und  weitere  15%  am
14.  November  1914,  wenn  die  Forderung  spätestens  am  14.  August  1914
fällig  geworden  ist;
25o/o  der  Forderung  am  61.  Tage  nach  dem  Fälligkeitstage,  wenn
die  Forderung  zwischen  dem  15.  August  und  dem  30.  September  1914
fällig  geworden  ist  oder  fällig  wird,  und  am  Fälligkeitstage,  jedoch
frühestens  am  14.  Oktober  1914,  wenn  die  Forderung  zwischen  dem
1.  Oktober  und  dem  30.  November  1914  fällig  wird."
§  2.
Im  §  2,  Z.  10,  ist  vor  den  Worten  „der  Verkauf  des  Pfandstückes"  ein-2l|
 schalten:  „im  Betriebe  des  Pfandleihergewerbes".
§  3.
Im  §  15,  Absatz  1,  hat  der  letzte  Absatz  zu  lauten:  „diese  Frist  darf  jedoch
dle  f ür  den  Rest  der  Forderung  geltende  gesetzliche  Stundungsfrist  nicht
überschreiten“
§  4 ‘
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Kundmachung  in  Kraft.

Auf  Grund  des  Artikels  I  des  Gesetzes  vom  9.  März  1903,  R.G  Bl.  Nr.  60,
betreffend  die  Festsetzung  der  Tageszeiten  für  die  Erhebung  von  Wechselprotesten, ­
  wird  im  Einvernehmen  mit  dem  Handelsminister  bestimmt,  daß  in
den  Bezirken  I  bis  IX  der  Reichshaupt-  und  Residenzstadt  Wien  Wechselproteste, ­
  die  in  derZeit  vom  14.  Oktober  bis  einschließlich  31.  Dezember  191
zu  erheben  sind,  am  Zahlungstage  in  der  Zeit  von  2  bis  7  Uhr  abends,  an  den
übrigen  Werktagen  in  der  Zeit  von  9  Uhr  vormittags  bis  7  Uhr  abends
erhoben  werden  können.
Außerhalb  dieser  Zeit  können  Wechselproteste  nur  mit  Zustimmung  des
Wechselverpflichteten  erhoben  werden;  die  Zustimmung  ist  im  Proteste  zu
bemerken.
            
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