76
Nenntes Buch. Zweites Kapitel.
II.
Kann man von einer höheren Gesellschaft der Stauferzeit
sprechen, in der Landadel und Großbürgertum, Ritterschaft und
Klerus sich trafen, so darf doch nicht vergessen werden, daß die
immer festgehaltene Grundlage der neuen Gesellschaft in der
Entwickelung des ritterlichen Wesens gegeben war. Das Ritter—
tum selbst aber hatte, bevor es gesellschaftlich und geistig be⸗
deutend ward, schon eine Reihe von Entwickelungsstufen durch⸗
laufen.
Als das altgermanische Volksheer sich nicht mehr aufbringen
ließ infolge sozialer und politischer Umwälzungen, da waren die
besitzenden Klassen des Landes, die Großgrundherren, in Dden
Vordergrund der Heeresverfassung getreten, indem sie aus ihren
Hintersassen Fußvolk und Reiter stellten und deren Anführung
als kriegerische Mustertruppe zu Roß übernahmen!. Es waren
nationale Dienstleistungen, die seit dem vollen Verfall der alten
Heeresverfassung in der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts
besonders hervortreten mußten; nun erscheinen zunächst die
Grundherren als edel und ritterlichem Berufe hingegeben, sie
sondern sich aus als ordo equestris.
Allein die soziale Bewegung in den Grundherrschaften
hatte um diese Zeit schon längst zu einer Abstufung unfreier
und höriger Dienste geführt, innerhalb derer sich Gruppen von
abhängigen Leuten zum Roßdienst im Frieden und Krieg höher
erhoben hatten: der Stand der Dienstmannen war emporge⸗
kommen?. Auch er lebte reisigem Berufe: schon im Jahre 1134
wird er einmal dem Stand der Grundherren als ordo equestris
minor angegliedert zugleich und entgegengestellts.
Und welchen Aufschwung nahm er in den nächsten Jahr⸗
zehnten! Sein dienstliches Verhältnis zum Grundherrn wandelte
sich vollkommen in ein Lehnsverhältnis um, sein Dienstgut wurde
Lehnsgut; und nicht selten schwand auch das Gedächtnis an die
Vgl. dazu schon Band II S. 97 ff.
2 S. oben S. 65 ff., auch S. 99 ff.
3 Böhmer,. Acta imp. sel. 74 No. 80