Object: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Nenntes Buch. Zweites Kapitel. 
II. 
Kann man von einer höheren Gesellschaft der Stauferzeit 
sprechen, in der Landadel und Großbürgertum, Ritterschaft und 
Klerus sich trafen, so darf doch nicht vergessen werden, daß die 
immer festgehaltene Grundlage der neuen Gesellschaft in der 
Entwickelung des ritterlichen Wesens gegeben war. Das Ritter— 
tum selbst aber hatte, bevor es gesellschaftlich und geistig be⸗ 
deutend ward, schon eine Reihe von Entwickelungsstufen durch⸗ 
laufen. 
Als das altgermanische Volksheer sich nicht mehr aufbringen 
ließ infolge sozialer und politischer Umwälzungen, da waren die 
besitzenden Klassen des Landes, die Großgrundherren, in Dden 
Vordergrund der Heeresverfassung getreten, indem sie aus ihren 
Hintersassen Fußvolk und Reiter stellten und deren Anführung 
als kriegerische Mustertruppe zu Roß übernahmen!. Es waren 
nationale Dienstleistungen, die seit dem vollen Verfall der alten 
Heeresverfassung in der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts 
besonders hervortreten mußten; nun erscheinen zunächst die 
Grundherren als edel und ritterlichem Berufe hingegeben, sie 
sondern sich aus als ordo equestris. 
Allein die soziale Bewegung in den Grundherrschaften 
hatte um diese Zeit schon längst zu einer Abstufung unfreier 
und höriger Dienste geführt, innerhalb derer sich Gruppen von 
abhängigen Leuten zum Roßdienst im Frieden und Krieg höher 
erhoben hatten: der Stand der Dienstmannen war emporge⸗ 
kommen?. Auch er lebte reisigem Berufe: schon im Jahre 1134 
wird er einmal dem Stand der Grundherren als ordo equestris 
minor angegliedert zugleich und entgegengestellts. 
Und welchen Aufschwung nahm er in den nächsten Jahr⸗ 
zehnten! Sein dienstliches Verhältnis zum Grundherrn wandelte 
sich vollkommen in ein Lehnsverhältnis um, sein Dienstgut wurde 
Lehnsgut; und nicht selten schwand auch das Gedächtnis an die 
Vgl. dazu schon Band II S. 97 ff. 
2 S. oben S. 65 ff., auch S. 99 ff. 
3 Böhmer,. Acta imp. sel. 74 No. 80
	        
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