Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

21, Titel: Anweifung. Borbemerkungen. 8 783. 1473 
bayrijden Poftordnung vom 27. März 1900 88 17 ff. und 42, SG. u. BB. 
S. 227 if. Vgl. ferner auch die Uebereinkunft vom 15, Juli 1898 (ROGOBI, S. 1183). 
{X, Neber die Verwendung der Anweifung beim Binkukationsgefchäft bgl. Garei8 
1. a. ©, S. 393 und 592 Anm. 2 und vgl. hiezu Bem, I, k zu S 433 in Bd. IIa dieje8 Kon 
mentar3 und die dortigen Zitate, 
8 783. 
Händigt Jemand eine Urkunde, in der er einen Anderen anweift, Gel, 
Werthpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leiten, dem 
Dritten aus, Jo ift diefer ermächtigt, die Leiftung bei dem Angewiejenen im 
genen Namen zu erheben; der Angewiefene ift ermächtigt, für Rechnung des 
Anweifenden an den Anweijungsempfänger zu leiften, 
5. I, 6053; IL, 619; IIL, 767. 
Wefen der Anweifung. 
‚+ Die herrfchende Meinung im gemeinen Rechte erblidte daz Wefen der An: 
weifung (Affignation) in einem Dopppelmandate, nämlich einerfeit8 in dem von dem 
Anweijenden dem Anweijungsempfänger erteilten Einfaffierungsmandat und in 
dem Zahlungsauftrage des Anweifenden an den Angerwiefenen, wobei e8 ftrittig 
war, ob Gegrifflich der Anweifungsempfänger den Gegenitand der Anweijung für fi, 
allo in eigenem Namen, einzuziehen habe. Val. hiezu Aindfheid-Ripp $S 412. 
Die neuere Gefeßgebhung normierte den Begriff der Anweifung obne Bezug auf 
den befonderen Zwed derjelben als SchuldtilgungsSmittel im Anfchluß an die Auf- 
faflung al8 Doppelmandat. 
„Au das BL. hatte als Normalfall denjenigen vorangeftellt, wenn bei der An- 
weifung die Abficht zugrunde liegt, eine Schuld des Anweijenden an den Anweifungs- 
empfänger 3zu tilgen, und zwar durch Auftrag an den Gläubiger, eine Horderung des 
Anweijenden bet einem Dritten jür die eigene Rechnung zu erheben (XL. I Tit. 16 
38 251, 252). €8 hatte aber auch weiter den Sall vorgejehen, wenn die Anweifung nicht 
zur Tilgung einer Forderung des Anweifungsempfänger8 an den AUnweijenden gefchiebt 
SS 293, 299) und menn ein Schuldverhältnis zwijdhen dem Unweifenden und dem An- 
gewiefenen nicht befteht (8 259). 
Ss Der Standpunkt des BGB. it hievon mefentlidh verfdhieden (M. II, 
555 ff). 
a) Das HGB, behandelt die Anweifung int Sinne der SS 783 ff. al8 ein felb= 
itändigesS Rechtsinftitut, d.h. der Begriff der Anweifung ift 89, un- 
ıbhängig bon demjenigen Itechtsverhältniffe, welches die engere Veran- 
lafımg für die Anweifung felbit. bildet (im AUnfchluß an Art. 300 HOB, 
d. 3.).. Man ging dabei von der Ermägung aus, daß die Unweihung den 
berfiedenften wirtidhaftliden Zweden dienen fönne, Yone daß dies auf 
{br Grundwefen einen Einfluß ausüben fole. Die Unweifung bildet nur 
an allgeneines Mittel, um eine Leiltung aus einem Grunde und zu 
zinem Zwede, welche außerhalb der Anmwetfung felbft liegen, Herbei- 
yuführen. So Kann 3. B. die Anweifung den Zweck Haben, eine Horderung 
»eS Anweilenden an den Angewiefenen zur Einziehung zu bringen An: 
veifung auf Schuld; val. 8 787), aber fie kann auch) ergeben, ohne daß der 
Angewiefene Schuldner des Anweijenden ift (Anweifung auf Kredit; val. 
3 788), wobei alfo erft durch die Gonorierung ein Schuldverhältnis zwifdhen 
dem Änweifenden und dem Angewiefenen begründet wird. Auch eine An- 
veifung zur Schenkung i{t möglich 20. — Die rechtliche Natur foll dabei 
tet8 bie gleiche bleiben. DasZ nähere Verhältnis zwifchen dem Anweifenden 
and dem Anweifungsempfänger, das man als die innere Seite des An: 
veifungSverhältnifieS bezeichnen kan, bildet demgemäß eine Sache für fich. 
Das BOB, bricht ferner im Anfchluß an die neuere Doktrin mit der Yuf- 
‘aflımg der Anweifung als eine8s Doypelmandats, erblickt ‚vielmehr bas 
Srundwefen der AUnweilung in einer doppelten Ermächtigung: 
=) einer Ermächtigung des Anweifungsempfänger38, eine 
Beiftung beim Angemwiefenen im eigenen Namen zu erheben 
verbunden mit , , 
einer Ermächtigung des Angewiefenen, für Nednung des 
Anweifenden an den AUnmweifungsempfänger zu leiften. 
Staudinger, BGB, Ub (SoOuldverhältniffe. Kober: Anmweihung). 5./6, Aufl. 93 
3)
	        
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